BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 178 /12 vom 29. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2012 be schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Januar 2012 wird als unbegründet verwo r- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. 1. Der Angeklagte wurde wegen folg ender Taten schuldig gesprochen: a) acht Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: - zweimal Erwerb von zehn Platten Haschisch à 100 Gramm zwischen J a- nuar und März 2010; hiervon verkaufte der Angeklagte fünfmal 100 Gramm an U . ; - je einmal Erwerb von 500 Gramm Marihuana und weiterer Betäubung s- mittel im Januar und Anfang April 2010; 1 2 - 3 - - Veräußerung von viermal 400 Gramm Marihuana zwischen Februar und September 2010 an R . . b) Einfuhr von 50 Gramm Hasc hisch aus den Niederlanden zwischen April und Oktober 2010; c) 62 Fälle der Abgabe von ein bis zwei Gramm Marihuana an insgesamt drei Minderjährige: - 42 Abgaben an P . zwischen Januar und Oktober 2010; - acht Abgaben an S . zwischen Februar und Ende April 2010; - zwölf Abgaben an B . zwischen Anfang Mai und Ende Juli 2010. Die Qualität der Betäubungsmittel war auf der Grundlage des Zweifel s- satzes überwiegend als gering eingestuft worden, von höherer Qualität war die letzte der veräußerten Mengen von 400 Gramm Marihuana. 2. Die Feststellungen beruhen auf einem im Rahmen einer Verständ i- gung (§ 257c StPO) abgelegten Geständnis des Angeklagten, dessen im Ei n- zelnen geschildertes Zustandekommen die Strafkammer ebe nso wie das E r- gebnis ihrer sonstigen Beweisaufnahme näher gewürdigt hat. 3 4 5 6 - 4 - 3. Es wurden folgende Strafen verhängt: Wegen des Handeltreibens Einzelstrafen zwischen 15 und 18 Monaten, wegen der Abgaben Strafen von jeweils neun Monaten (§ 29a Abs. 2 BtMG) , wegen der Einfuhr sechs Monate. Hieraus wurden nach näher dargelegter Au f- teilung unter Einbeziehung einer Reihe anderweitig verhängter Strafen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe und eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von je zwei Jahren und drei Mon aten gebildet. 4. Die Vorwürfe des Verkaufs von über 300 Gramm Marihuana in über 90 Einzelfällen in Portionen von zwei und fünf Gramm an W . zw i- schen Dezember 2009 und Oktober 2010 und des Besitzes von 20 Gramm M a- rihuana und 400 Ecstas y - Tabletten im Oktober oder November 2010 zum g e- winnbringenden Weiterverkauf hat die Strafkammer gemäß § 154 Abs. 2 StPO behandelt. II. Die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ). 1. Der Generalbundesanwalt hat nähe r ausgeführt, hier liege nahe, dass n- erörterte Möglichkeit einer Bewe rtungseinheit vorliege. Er hat beantragt, die 62 Fälle der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu behandeln und im Übrigen die Revision zu verwerfen. Es sei ausz u- 7 8 9 10 11 - 5 - schließen, dass die Strafkammer ohne die eingestellten Fälle geringere G e- samtfreiheitsstrafen verhängt hätte. 2. Der Senat folgt dem Antrag auf eine Beschränkung des Verfahren s- stoffs nicht. a) Sämtliche Betätigunge n, die sich auf den Vertrieb der selben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, sin d als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen. Deshalb sind dann unter anderem Erwerb und Ve r- äußerung in dem pauschalisierenden, verschiedene Tätigkeiten umfassenden Begriff des Handeltreibens zu einer Bewertu ngseinheit verbunden (st. Rspr.; vgl. zusammenfassend Patzak in Körner/Patzak/Volkm er , BtMG, 7. Aufl., § 29 , Teil 4, Rn. 409 mwN; zu Besonderheiten bei der Abgabe an Minderjährige vgl. ders. aaO § 29a Rn. 30 mwN). b) Die Strafkammer war sich dieser Grundsätze bewusst. Dies ergibt sich dar aus, dass der Angeklagte hinsichtlich der zweimal zehn Platten zu je 100 Gramm Haschisch zutreffend nur wegen Handeltreibens in zwei Fällen verurteilt wurde (vgl. I 1a), obwohl die Strafkammer zusätzlich feststellen konnte, dass der Angeklagte aus diesen V orräten fünfmal je 100 Gramm verkauft hatte. c) Es ist nicht zu beanstanden, dass sie nicht auch hinsichtlich der A b- gabe von Marihuana an Minderjährige die Möglichkeit von Bewertungseinheiten erörtert hat. Der Zweifelssatz gebietet es nicht, festgestel lte Einzelverkäufe (bzw. hier: Abgaben an Minderjährige) zu einer Bewertungseinheit zusamme n- zufassen, nur weil eine nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass di e- se ganz oder teilweise aus einer einheitlich erworbenen Menge stammen. Auch wenn es nahe liegt, d ass jeweils eine gewisse - freilich kaum konkret quantif i- 12 13 14 15 - 6 - zierbare - Anzahl der abgeurteilten Verkaufs - bzw. Abgabemengen aus einhei t- lichen Vorräten stammten, kann kein unverhältnismäßiger Aufwand verlangt werden, um eventuell eine Bewertungse i nheit festzustellen (st. Rspr.; vgl. z u- sammenfassend Patzak aaO § 29 , Teil 4, Rn. 412 mwN). Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass naheliegende Aufklärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft worden wären (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1997 - 1 St R 146/97). d) Der Frage, unter welchen Umständen dann gleichwohl im Wege einer Schätzung Feststellungen hinsichtlich einer (oder mehrerer) Bewertungsei n- heit(en) zu treffen sind (vgl. z.B. B GH, Beschluss vom 5. März 200 2 - 3 StR 491/01; v gl. auch die Be ispiele b. Weber - BtMG, 3. Aufl., vor §§ 29 ff . Rn. 531 ff . mwN), braucht der Senat hier nicht nachzugehen. Der Angeklagte hat Marihua na - auch unterschiedlicher Qualität - in Mengen von 400 Gramm ebenso abgegeben wie in Mengen von einem oder zwei Gramm. Die Feststellungen zur Menge des abgegebenen Marihuanas sind nicht annähernd deckungsgleich mit den Feststellungen zur Menge des erworbenen Marihuanas, ohne dass es noch darauf ankäme, dass der Verfahrensstoff hi n- sichtlich des Verdachts des Verkaufs (ni cht des Erwerbs) einer insgesamt nicht unerheblichen Menge von Marihuana in einer Vielzahl weiterer einzelner Han d- lungen beschränkt wurde. Es besteht auch zwischen dem Erwerb der größeren Mengen Marihuana und der Abgabe an die Minderjährigen insgesamt kein e r- kennbarer enger zeitlicher Zusammenhang. 16 17 - 7 - Vielmehr ist, wie schon die unterschiedlichen Mengen von erworbenem und abgegebenem Rauschgift zeigen, insgesamt nur ein begrenzter Teil der auf Erwerb und Abgabe bezogenen Handlungen des Angeklagten erfasst. e) Nach alledem fehlen tatsächliche Grundlagen für eine tragfähige Schätzung dafür, welche und wie viel e der zahlreichen abgegebenen Einze l- mengen jeweils aus einem Erwerbsvorgang stammen und wie dies abzugre n- zen und zeitlich einzuordnen wäre. Es käme daher lediglich eine willkürliche Zusammenfassung in Betracht, die rechtlich abe r nicht zulässig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. November 2005 - 2 StR 296/05 mwN). Unter diesen Umständen war - anders als hinsichtlich der Haschischpla t- ten - hinsichtlich der Abgaben von Marihuana an Minderjährige für die Anna h- me von Bewertungseinheit(en) kein Raum. Mangels konkreter Anhaltspunkte waren auch keine entsprechenden Erörterungen geboten. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, aus Gründen der Pr o- zessökonomie hinsichtlich der entsprechenden Schuldsprüche gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorzugehen. 18 19 20 21 - 8 - 3. Da die Revision im Ergebnis auch nach Auffassung des Generalbu n- desanwalts keinen Erfolg haben kann (vgl. II 1), kann der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden, auch wenn er dem Antrag gemäß § 154 Abs. 2 StPO keine Folge leistet (BGH , Beschluss vom 12. Juli 2000 - 2 StR 243/00 mwN). RiBGH Hebenstreit ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Wahl Nack Graf Jäger 22
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