BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 178/13 vom 6. Mai 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: sexueller Nötigung u.a. zu 2.: Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten N . wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 20. Dezember 2012 unter Erstreckung auf die Mitangeklagte J . dahing e- hend abgeändert, dass a) die Angekla gte N. der gefährlichen Körperverle t- zung und der sexuellen Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Nöt i- gung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, b) die Mitangeklagte J. der gefährlichen K örperverle t- zung in zwei Fällen, der Vergewaltigung und der sexue l- len Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Nöt i- gung und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten und die Rev i- sion des Angeklagten R. werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entsta n- denen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: I. Das Landgericht hat die Angeklagte N . und die nicht revidierende Mitangeklagte J . aufgrund verschiedener Handlungen zum Nachteil der Nebenklägerin u.a. wegen Vergewaltigung in zwei Fällen verurteilt. Den Schuldsprüchen wegen dieses Delikts in den Fällen III.B.3. und III.B.4. der U r- teilsgründe liegt folgendes tatsächliche Geschehen zugrunde: 1. Nachdem beide im Zusammenw irken mit dem Angeklagten R. und einem weiteren nicht revidierenden Mitangeklagten die Nebenklägerin über mehrere Stunden misshandelt und gedemütigt hatten, zwangen die se die N e- benklägerin unter Androhung von Schlägen, sich nackt in eine Badewanne zu stellen. Dort führte ihr die Mita ngeklagte J. in Anwesenheit und mit B illigung der Angeklagten N. einen mit Gleitgel versehenen Vibrator in den Anus ein. Auf die dadurch hervorgerufenen Schmerzensschreie der Nebenklägerin reagierten sie mit lautem Gelächter (Fall III.B.3. der Urteilsgründe ). Einige Zeit später brachten beide die Nebenklägerin unter Drohung mit Schlägen daz u, bei dem Angeklagten R. für einige Minuten den Oralverkehr auszuführen. Da sich bei diesem jedoch keine Erektion einstellte, wurde der weitere Vollzug a b- gebrochen (Fall III.B.4. der Urteilsgründe ). 2. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. April 2013 zutreffend ausge führt hat, belegen diese Feststellungen den Schul d- spruch gegen die Angeklagte N . wegen Vergewaltigung in zwei Fällen 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB abstellenden Rechtsprechung des Bundesger ichtshofs verwirklicht das genannte, eigenständig zu tenorierende Regelbeispiel nur derjenige Tatb e- 1 2 3 - 4 - teiligte, der in eigener Person eine der in der Vorschrift genannten sexuellen Handlungen verwirklicht (BGH , Beschlüsse vom 15. März 2000 - 2 StR 635/99, NSt Z - RR 20 00, 326 und vom 21. April 2009 - 4 StR 531/08, NStZ - RR 2009, 278). Tatbeteiligte, bei denen diese eigenhändige Verwirklichung nicht vorliegt, kön nen nicht als Mit täter einer Vergewaltigung verurteilt werden (BGH, B e- schluss vom 8. November 2011 - 4 S tR 468/11, NStZ - RR 2012, 45). Die Ang e- klagte N. hat in keinem der beiden Fälle ein von den Sexualhandlungen der Vergewaltigung erfasstes Verhalten in eigener Person vollzogen. Da jedoch nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen die Voraussetzu n- g en einer sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB jeweils erfüllt waren, war der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die vollumfänglich geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte v erteidigen können. Angesichts der nach den festgestellten Gesamtumständen der sich über rund 24 Stunden erstreckenden Misshandlungen, Demütigungen und Erniedr i- gungen der Nebenklägerin ungewöhnlich niedrigen Strafe schließt der Senat aus, dass das Tatgeri cht zu einer noch geringeren Jugendstrafe gelangt wäre, wenn es in den Fällen III.B.3. und 4. der Urteilsgründe von sexuellen Nötigu n- gen gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB statt von Vergewaltigungen gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen wäre. 3. Dass die Angeklagte N . im Fall III.B.3. der Urteilsgründe nicht zusätzlich wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, weil sie gemeinsam mit der Mitangeklagten J . die Nebenkläg e- rin durch Drohung mit Mis shandlungen dazu gezwungen hat, sich zeitlich vor der analen Penetration durch die Mita ngeklagte J. den Vibrator selbst vag i- nal einzuführen, hat sich nicht zu Lasten der Angeklagten ausgewirkt. 4 5 6 - 5 - 4. Die Angriffe der Revision der Angeklagten N . g egen die Verhä n- gung einer Jugendstrafe und deren Bemessung dringen nicht durch. a) Der Senat teilt insbesondere nicht die Auffassung der Revision, der 17 Abs. 2 JGG könne grun d- nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch auße r- halb dessen bei besonders schweren Straftaten, zu denen gravierende Sex u- aldelikte gehören können (BGH, Beschlüsse vom 2 7. Oktober 20 09 - 3 StR 404/09, NStZ - RR 2010, 56 f. und vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, StV 2011, 588 f.) , die Verhängung einer allein auf die Schwere der Schuld gegrü n- deten Jugendstrafe zugelassen hat (etwa BGH, Beschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, StV 1 998, 332, 333; weit. Nachw. bei Radtke in Münch e- ner Kommentar zum StGB, 2. Aufl., 2013, Band 6, JGG § 17 Rn . 67). b) Im Übrigen neigt der Senat dazu, bereits das Vorliegen eines gewi s- sen Schuldausmaßes allein als Anordnungsgrund einer auf das Merkmal der s- fähigkeit und - bedürftigkeit des jugendlichen oder heranwachsenden Täters genügen zu lassen. Weder der Wortlaut von § 17 Abs. 2 JGG noch dessen Entstehungsgeschichte (vgl. BT - Druck s. I/3264 S. 40 re. Spalte/S. 41 li. Spalte) deuten auf ein kumulatives Erfordernis eines solchen Erziehungsbedürfnisses als Anordnungsvoraussetzung der Jugendstrafe hin. Die in § 18 Abs. 2 JGG enthaltene Vorgabe, bei der Bemessung der Jugendstrafe die erf orderliche e r- zieherische Einwirkung möglich zu machen, betrifft unmittelbar lediglich die Festsetzung der Dauer einer Jugendstrafe , nicht aber die vorgelagerte, in § 17 Abs. 2 JGG (in Verbindung mit § 5 und § 13 Abs. 1 JGG) geregelte Auswahl der jugendstra frechtlichen Sanktion. Es entspricht zudem ohnehin der gefesti g- 7 8 9 - 6 - ten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, im Rahmen der Strafbemessung der Jugendstrafe gemäß § 18 Abs. 2 JGG neben der Erziehungswirksamkeit auch andere Strafzwecke, bei schweren Straftaten v or allem das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs, zu berücksichtigen ( BGH, Beschlüsse vom 1. De zember 1981 - 1 StR 634/81, StV 1982, 121 ; vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95, NStZ 1996, 232 f.; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 486/97; Besc hluss vom 23. März 2010 - 5 StR 556/09, NStZ - RR 2010, 290, 291). Dem Gedanken des Schuldausgleichs ist insbesondere bei fünf Jahre übersteigenden Jugendstrafen Bedeutung zugemessen worden, weil bei dera r- tigen Verbüßungszeiträumen eine (weitere) erzieherisc he Wirkung bezweifelt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95, NStZ 1996, 232 f. und vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96, StV 1998, 344; siehe aber auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 4 StR 182/96, NStZ 1996, 496 f.). c) Ob faktis che Erziehungsfähigkeit und rechtliche Erziehungsberecht i- gung (bei Heranwachsenden) notwendige Anordnungsvoraussetzungen der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld sind, bedarf vorliegend allerdings ke i- ner Entscheidung, weil das Tatgericht ohne Rechtsfehler ein Erziehungsb e- dürfnis bei der Angeklagten festgestellt hat. d) beanstanden. Gerade weil in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs di e- ses Merkmal nicht anhand des äußeren Unrechtsgeh alts der Tat, sondern der charakterlichen Haltung, der Persönlichkeit und der Tatmotivation des bzw. der Jugendlichen oder Heranwachsenden beurteilt werden soll (etwa BGH, B e- schluss vom 14. August 2012 - 5 StR 318/12, StraFo 2012, 469 f.), versteht sich da s Vorliegen dieses Anordnungsgrundes des § 17 Abs. 2 JGG angesichts der getroffenen Feststellungen geradezu von selbst. 10 11 - 7 - 5. Im Fall III.B.4. der Urteilsgründe ist die Berichtigung des Schul d- spruchs gemäß § 357 Satz 1 StPO auch auf die nicht revidierende Mitang e- kla g te J . zu erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2011 - 4 StR 468/11, NStZ - RR 2012, 45). Diese hat lediglich im Fall III.B.3. der Urteilsgründe durch das anale Einführen des Vibrators in eigener Person eine der in § 17 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB genannten Handlungen vorgenommen, nicht aber im Fall III.B.4. der Urteilsgründe. Die Erstreckung ist auch dann vo r- zunehmen, wenn sich die Schuldspruchberichtigung nicht auf den Rechtsfol - genausspruch auswirkt ( BGH , Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 385/03 mwN ) . 12 - 8 - II. Die Revision des Angeklagten R . bleibt aus den Gründen der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. April 2013 ohne Erfolg. Wahl Rothfuß Jäger Radtke Zeng 13
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