BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 178 /15 vom 19. August 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten K . und G . wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 5. November 2014, soweit es sie betrifft, mit den Feststellu n- gen aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K . wegen Steuerhi n- terziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 T agessätzen zu je 30 Euro und den Angeklagten G. wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 40 Euro ve r- Tagessätz e der Gesamtgeldstrafe für vollstreckt erklärt. Die jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten in unterschiedlichen Positionen in ein System unzutreffend er Rechnungs - und Gegenrechnungslegung zur Ermöglichung mehrerer Subventionsbetrugstaten durch nichtrevidierende Mitangeklagte eingebunden. Im Rahmen monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen sollen der Angeklagte K . als Vo r- 1 2 - 3 - stand der A . AG und der Angeklagte G . als Geschäft s- führer der O . GmbH jeweils zu Unrecht Vorsteuer aus . in Anrechnung gebracht und so Umsatzsteue r verkürzt haben. Zur Höhe der in den einzelnen Monaten verkürzten Umsatzsteuer verhält sich das Urteil nicht ausdrücklich. Im Rahmen der Feststellungen wird lediglich zum einen dargelegt, welche Abschlags - und Schlussrechnungen durch die einzelnen Firme n gestellt wurden und dass es sich bei den Rechnungen der Firma M . um Scheinrechnungen über insgesamt knapp 700.000 Euro netto gehandelt habe, die entweder nicht erbrachte Leistungen zum Gegenstand hatten oder für erbrachte Leis tungen einen weit überhöhten Preis nannten. Zum anderen heißt es im Urteil bei der Darlegung der einzelnen Hinterziehungstaten jeweils pauschal, bei der Berechnung der Vorsteuern seien die Zahlungen auf die den zwei Gesellschaften gestellten Rechnungen ber üc k- sichtigt worden, obgleich die Vorsteuern den Gesellschaften nicht in voller H ö- he zugestanden hätten. Welche Vorsteuerbeträge konkret in den einzelnen Umsatzsteuervora n- meldungen zu Unrecht geltend gemacht worden sein sollen, ergibt sich auch aus dem Ge samtzusammenhang des Urteils nicht. Vielmehr heißt es unter der Schadensberechnung nicht möglich, weil sich der Umfang der in geringem U m- fang ausgeführten, förderfähigen Arbeiten nich t mehr rekonstruieren lasse. Das Landgericht hat deshalb für die Schadensbestimmung lediglich diejenigen Rechnungen herangezogen, bei denen nachweislich überhaupt keine Leistung Höhe von jeweils 16 % dieser Rechnungsbeträge durch die Anmeldung dieser 3 4 - 4 - Rechnungspositionen bei der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung in Höhe von insgesamt 8.251,68 Euro bei der A . AG und in Höhe von insg e- samt 24.155,35 Euro bei der O. GmbH angenommen. 2. Den Anforderungen an eine nachvollziehbare Steuerberechnung a n- hand der festgestellten Besteuerungsgrundlagen (vgl. hierzu Jäger in Klein, AO, 12. Aufl., § 370 Rn. 461 ff. mwN) wird das Urteil demnach nicht g erecht. Der Senat kann anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehen, ob und in welcher Höhe es bei jeder Umsatzsteuervoranmeldung durch die unberechtigte Ge l- tendmachung von Vorsteuern aus Scheinrechnungen zu einer Steuerverkü r- zung gekommen ist. Unklar ble ibt insbesondere auch, ob das Landgericht letz t- lich den Hinterziehungsumfang anhand der kompletten in den Scheinrechnu n- gen der Firma M. ausgewiesenen Umsatzsteuer berechnet r- ziehungserfolg angesehen hat. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb es auf die Zahlungen der Gesellschaften auf die zu Unrecht gestellten Rec h- nungen ankommen soll und nicht auf die Rechnungen selbst (vgl. demgege n- über § 15 Abs. 1 UStG ). 3. Hinzu kommt Folgendes: a) Das Urteil enthält keine konkreten Feststellungen dazu, weshalb dem Angeklagten G. die Unterzeichnung der Umsatzsteuervoranme l- dun gen der O. GmbH für die Monate Juni und Juli 2003 durch den Nichtrevidenten H . zugerechnet wird. b) Hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen der O . GmbH für die Monate Juni, Juli und September 2003 fehlt es an Feststellungen dazu, ob das Finanzamt angesichts des verbleibenden Übe r- 5 6 7 8 - 5 - schusses seine Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO erteilt hat. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob diese Taten vollendet worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2014 1 StR 196/14, NStZ 2015, 282). c) Zwar hat die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung z u- treffend darauf abgestellt, dass der Taterfolg der Steuerhinterziehung nicht en t- fällt, wenn die Umsatzsteuerzahllast aus ihrerseits zum Schein erstellten Rec h- nungen (vgl. § 14c Abs. 2 UStG ) durch die unberechtigte Geltendmachung von bei der Strafzumessung ist ihr dieser Gesichtspunkt aber nicht in den Blick g e- raten, obwohl dies in der vorliegenden Ko nstellation geboten gewesen wäre. d) Zudem hat das Landgericht Art und Ausmaß der von ihm angeno m- menen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht benannt (vgl. de m- gegenüber BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008 1 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146). 9 10 - 6 - 4. Die dargelegten Mängel bedingen eine Aufhebung der zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Um dem neuen Tatgericht widerspruch s- freie neue Feststellungen zu ermöglichen, hebt der Senat die Feststellungen insgesamt a uf. RiBGH Prof. Dr. Jäger ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Graf Raum Cirener Mosbacher 11
Full & Egal Universal Law Academy