BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 179/03 vom3. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen u. a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2,Abs. 4 StPO beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsHeidelberg vom 11. Dezember 2002, soweit es ihn betrifft, wird mitder Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte im Fall II. Nr. 22 derUrteilsgründe aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend darge-legten Gründen freigesprochen wird.Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kostendes Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskassezur Last.2. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Nack Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
Full & Egal Universal Law Academy