BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 179 /11 vom 18. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des La ndg e- richts München II vom 30. November 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwu r- gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in weiterer Tateinheit mit vo r- sätzlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe vo n vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die erhobenen Ve r- fahrensrügen nicht bedarf. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen : a) Der Angeklagte sowie die Geschädigten M . und U . arbeit e- ten in einem Schnellrestaurant in H. ; außerdem wohnten sie zusa m- men in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Vor der Tat kam es zw i- schen M. und dem Ang eklagten immer wieder zu Konflikte n. Hintergrund war, dass M. den Angeklagten bei der Arbeit ohne triftigen Grund ständig 1 2 3 - 3 - schikanierte. Nachdem M . wegen seines Verhaltens gegenüber dem A n- geklagten von dem Filialleiter des Schnellrestaurants zu rechtgewiesen worden war, wollte er sich an dem Angeklagten rächen. Deshalb schrieb er an dessen Freundin eine E - Mail, in der er unter anderem wahrheitswidrig behauptete, dass der Angeklagte sie schon mehrfach mit anderen Frauen hintergangen h a- be. In der T atnacht konfrontierte die Freundin den Angeklagten mit M . s Behauptungen und teilte ihm mit, dass sie sich deshalb von ihm trennen werde. der Angeklagte daraufhin M. in dessen Zi m- mer auf und es kam zwischen ihnen zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Als der Ge schädigte U. versuchte, die beiden auseinander zu bringen, schlug ihm der Angeklagte ins Gesicht, so dass er einen Nasenbeinbruch erlitt. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung flüchtete M . in das Treppenhaus. Dort wurde er von dem Angeklagten zu Fall gebracht und lag auf der linken Körperseite in zusammengekrümmter Haltung auf dem Boden und schützte den Kopf mit seinen Händen. Der Angeklagte, der barfuß war, trat nun mindestens fünf Mal von oben auf M. schließlich von weiteren Tritten abgehalten. Beim Weggehen rief der Angekla g- nicht das Ende. Du kannst nur von M. erlitt durch die Tritte nur geringe Verletzungen. Auf der rechten Kopfseite kam es zu Rötungen und Hautabschürfungen, unter anderem im B e- reich der rechten Augenbraue. Auf der linken Kopfseite im Stirn - und Wange n- bereich fanden sich nach der Tat mehrere Blutergüsse in Form von gelblich - grünlichen Verfärbungen, die durch das Aufschlagen der linken Kopfhälfte auf dem Boden verursacht wurden. Eine konkre te Lebensgefahr bestand für den 4 5 - 4 - Geschädigten nicht; zu einer solchen Gefahr wäre es - so das Landgericht - b) Das Landgericht hat die Tritte des Angeklagten gegen den Kopf des Geschädigten M . rechtlich als einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 StGB) gewertet. Den Schluss auf den bedingten Tötungsvorsatz hat es dabei aus der abstrakten G e- fährlichkeit der Tatausführung für das Lebe n des Geschädigten gezogen; auch allem gegen den empfindlichen Schläfenbereich, tödliche Folgen haben kö n- . Dem Angeklagten seien diese Folgen jedoch bei der Tatausführung glei e- macht, ob M. die heftigen und zahlreichen Tritte überleben werde. Allein der Umstand, dass der Angeklagte beim Zutreten barfuß gewesen sei, stehe einem bedingten Tötungsvorsatz nich t entgegen. 2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zwar anerkannt, dass be i äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der Schluss auf einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz nahe liegt. Dabei ist jedoch auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der T ö- tung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat , ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz erfordert de s- halb, dass das Tatgericht die der Sachlage nach ernsthaft in Betracht ko m- menden Tatumstände, zu denen auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive gehören, in seine Erwägungen einb e- 6 7 8 - 5 - zogen hat. Das gilt namentlich für spontane, unüberlegte, in affektiver Erregung ausgeführte Handlungen. b) Den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Prüfung eines bedingten Tötungsv orsatzes werden die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil zu dem hier vorliegenden besonders gelagerten Fall nicht ausreichend gerecht. aa) Das Landgericht hat sich im Rahmen der gebotenen Gesamtschau der für die Bewertung der Tat bedeut samen objektiven und subjektiven U m- stände nicht damit auseinandergesetzt, dass die barfuß ausgeführten Tritte hier keine hochgradig lebensgefährlichen Gewalthandlungen darstellten. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts sind wuch tige Tritte gegen den Kopf bzw. auf den Schläfenbereich zwar generell dazu geeignet, schwere Kopfverletzungen wie Impressionsfrakturen oder Gehirnverletzungen herbeizuführen. Auch kann es zu einer Bewusstlosigkeit des Opfers und einer damit verbundenen Gef ahr der Einatmung von Blut (z.B. bei Verletzungen im Nasenraum) oder Erbrochenem kommen. Im vorliegenden Fall bestand aber aufgrund der nur oberflächlichen Verletzungen des Geschädigten (Blutergüsse und Hautrötungen im Gesicht), der zudem während des Tatge schehens und auch danach stets bei Bewusstsein war, keine konkrete Lebensgefahr. Ang e- sichts des Umstandes, dass es vorliegend gerade nicht zu schweren Kopfve r- letzungen gekommen ist, wie dies ansonsten bei wuchtigen Tritten gegen den Kopf zu erwarten gewese n wäre, hätte sich das Landgericht bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes daher mit der Frage auseinandersetzen mü s- sen, ob die eher geringen Verletzungen des Geschädigten hier nicht dafür sprechen könnten, dass der Angeklagte die Tritte nicht mit d er Wucht und En t- 9 10 - 6 - schlossenheit ausgeführt hat, die nötig gewesen wären, um seinem Opfer kon k- ret lebensbedrohliche Verletzungen beizubringen. bb) Das Landgericht hätte weiterhin prüfen müssen, ob die affektive E r- regung des Angeklagten, ausgelöst durch das die Tat provozierende Verhalten des Geschädigten, Einfluss auf sein Vorstellungsbild über die Folgen seiner Handlungen oder seinen Willen zur Tat hatte. Da das Landgericht eine solche Erregung hier festgestellt hat, bestand Anlass zu einer näheren Erörter ung di e- ses Umstandes in den Urteilsgründen. An der insoweit bestehenden Prüfungspflicht des Landgerichts ändert es auch nichts, dass der Angeklagte trotz seiner starken Erregung weder in seiner Einsichts - noch in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchti gt gewesen ist. Denn das Landgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung selbst festgestellt, cc) Sch ließlich erörtert das Landgericht nicht, warum es bei dem Ang e- klagten während der Tatausführung zu einem Vorsatzwechsel gekommen ist. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte bei Beginn und auch noch mit Körperverletzungsvorsatz gte wieder im Zimmer, um M. weiter zu verletzen e- schehens im Treppenhaus, bei dem er mehrfach barfuß gegen den Kopf des Geschä digten trat, seinen Willen gesteigert und einen (bedingten) Tötungsvo r- satz gefasst haben sollte, ist im Urteil nicht näher ausgeführt. 3. Da das Landgericht das Tatgeschehen - auch zum Nachteil des G e- schädigten U . - als einheitliche Tat angese hen hat, ist das Urteil auf die 11 12 13 14 - 7 - Revision des Angeklagten insgesamt aufzuheben und an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Nack Wahl Graf Jäger Sander
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