BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 179/12 vom 8. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2012 beschlossen: D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ha lle/Saale vom 19. Dezember 2011 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. April 2012 angeführten Gründen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte - unter Wegfall des darüber hinausgehenden Strafaus - spruchs von einer weiteren Woche - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nac h- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e rgeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Rothfuß Hebenstreit Graf Jäger
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