BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 179 /14 vom 25. März 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 201 5 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urtei l des Landgerichts Saarbrücken vom 13. November 2013 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdefüh rer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurte i- lung des Angeklagten wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Jahr 2009 (Tatziffer 87 der Urteilsgründe). Indem der Angeklagte seiner Verpflichtung als Geschäftsführer der R. M . GmbH (im Folgenden: M . GmbH) zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2009 (vgl. § 18 Abs. 3 UStG, § 34 AO) nicht nachgekommen ist, hat er di e Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gela s- sen, wodurch es zu einer Steuerverkürzung gekommen ist (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). - 3 - Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte sei im Jahr 2009 noch nicht Geschäftsfü hrer der M . GmbH gewesen und habe daher auch nicht deren steuerliche Pflichten zu erfüllen gehabt, ist dieser Vortrag urteilsfremd und kann der Revision im Rahmen der Sachrüge nicht zum Erfolg verhelfen. E ine zulässige Verfahrens rü ge ist insoweit ni cht erhoben. Die Aufklärungsrüge (vgl. § 244 Abs. 2 StPO) betreffend die unterbliebene Vernehmung des Zeugen S . zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte erst zum 1. Januar 2011 zum Geschäft s- führer der M . GmbH bestellt wurde, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn es ist dem Vortrag zur Verfahren s- rüge (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 647/11, NStZ - RR 2012, 178; Urt eil v om 30. April 1999 - 3 StR 215/98 , NStZ 1999, 396, 399 ; Beschl uss v om 25. Septem ber 1986 - 4 StR 496/86 , BGHR StPO § 344 II 2 Formerfordernis 1 ) nichts dazu zu entnehmen , welche für das Gericht erkennbaren Umstände zu der vermissten Beweiserhebung - 4 - - insbesondere angesichts der auch insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten - hätten drängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 30. September 2014 - 3 StR 351/14 und vom 12. März 2014 - 1 StR 605/13 , NStZ - RR 2014, 251 ; Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 332/11, NJW 2012, 244). Raum Rothfuß Graf Cirener Mosbacher
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