BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 180/06 vom 22. November 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2006 be-schlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten vom 23. Oktober 2006 auf Nach-holung rechtlichen Geh366rs gegen das Urteil des Senats vom 16. Oktober 2006 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. 2. Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichts-hof Nack sowie der weiteren Mitglieder des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der Besetzung anl344sslich der Hauptver-handlung vor dem Senat am 12. und 16. Oktober 2006 wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unstatthaft zur374ckgewie-sen. Gr374nde: 1. F374r eine Entscheidung gem344337 247 356a StPO ist kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwer-tet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht geh366rt worden war, noch zu ber374ck-sichtigendes Vorbringen 374bergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtli-ches Geh366r verletzt. 1 247 356a StPO erfasst auch Urteile der Revisionsgerichte, 204da Hauptver-handlungen vor dem Revisionsgericht auch ohne den Angeklagten und seinen Verteidiger stattfinden k366nnen und es dann m366glich ist, dass sie ihren Anspruch 2 - 3 - auf rechtliches Geh366r deshalb nicht wahrnehmen k366nnen, weil ihnen der Zeit-punkt der Hauptverhandlung versehentlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde oder weil sie durch andere Gr374nde am Erscheinen verhindert sind223. Demgegen374ber ist aber 204eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs kaum vorstell-bar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht an-wesend sind, weil sie sich dann umfassend 344u337ern k366nnen223 (BT-Drucks. 15/3706, S. 17). In der Revisionshauptverhandlung dieses Verfahrens wurden die im Hin-blick auf die Sachr374ge ma337geblichen Aspekte der Beweisw374rdigung der Straf-kammer zu Beginn der Hauptverhandlung im ausf374hrlichen Vortrag des Be-richterstatters (247 351 Abs. 1 StPO) dargelegt. Nicht nur der Vorsitzende, son-dern bereits der Berichterstatter hat in seinem Vortrag auch darauf hingewie-sen, dass die Ausf374hrungen des Nebenkl344gervertreters im Rahmen der Be-gr374ndung der Sachr374ge zur Nichtber374cksichtigung der in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer verlesenen Passage aus 204H. 222s Tagebuch223 zum Brief mit den Worten 204Wenn sie sagt 'ja ich war222s', bin ich f374r Jahre im Knast223 im Urteil des Landgerichts als Formalr374ge - Verletzung des 247 261 StPO - angesehen werden k366nnten (Rechtsgedanke des 247 300 StPO). Auch im 334brigen hat der Senat bei seiner Entscheidungsfindung keine Umst344nde ber374cksichtigt, die nicht in den Revisionsbegr374ndungen angesprochen wurden oder Gegenstand der Er366rterung w344hrend der Revisionshauptverhandlung waren. Zu all dem Stellung zu nehmen, hatten sowohl der Angeklagte als auch der Verteidiger in der Revisionshauptverhandlung am 12. Oktober 2006 umfassend Gelegenheit. Dies geschah nicht. 3 2. Der Befangenheitsantrag ist nicht statthaft, da er nach dem letzten Wort des Angeklagten gestellt wurde (247 25 Abs. 2 Satz 2 StPO). 4 - 4 - Anderes folgt auch nicht daraus, dass mit dem Befangenheitsantrag die Geh366rsr374ge gem344337 247 356a StPO erhoben wurde und der Senat zun344chst dar-374ber befinden muss, ob der Anspruch auf rechtliches Geh366r in entscheidungs-erheblicher Weise verletzt wurde. Denn diese Vorschrift - und entsprechende Normen in anderen Verfahrensgesetzen - wurden geschaffen, um dem Gericht, das in der Sache entschieden hat, im Falle von Verst366337en gegen den Anspruch auf rechtliches Geh366r, Gelegenheit zu geben, selbst dem Mangel abzuhelfen, ohne dass es der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde bedarf. Die Geh366rs-r374ge dient jedoch nicht dazu, unstatthaften (247 25 Abs. 2 Satz 2 StPO) Befan-genheitsantr344gen Geltung zu verschaffen. 5 Ob etwas anderes zu gelten h344tte, wenn das rechtliche Geh366r tats344chlich verletzt und deshalb nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachzuholen w344re, kann dahinstehen, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Der Angeklagte konnte im Revisionsverfahren umfassend Stellung nehmen (vgl. BGH, Be-schluss vom 18. Oktober 2001 - 3 StR 187/01 -). 6 Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf
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