BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 180/06 vom 16. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 12. Oktober 2006 in der Sitzung am 16. Oktober 2006, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Hebenstreit, Dr. Graf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Oktober 2005 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel an eine andere als Schwurge-richt t344tige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht Karlsruhe hatte den Angeklagten am 16. Januar 1998 wegen versuchten Totschlags zu der Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten verwarf der Bundesgerichts-hof mit Beschluss vom 12. August 1998. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat nunmehr das Landgericht Mannheim das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 1998 aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Gegen diesen Freispruch wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin mit R374gen der Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachr374ge Erfolg. Die Beweisw374rdigung der Straf-kammer ist nicht frei von Rechtsfehlern. Erfolg hat auch eine Verfahrensr374ge (Versto337 gegen 247 261 StPO) der Nebenkl344gerin. Auf die weiteren Verfahrens-r374gen kommt es nicht mehr an. 1 - 4 - I. Dem Angeklagten H. W. wird vorgeworfen, seine Ehefrau A. , geborene Z. , von der er getrennt lebte, in den fr374hen Morgenstunden des 29. April 1997 - zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr - in deren Wohnung mit einem Schal stranguliert und so versucht zu haben, sie zu t366ten. 2 1. Die Strafkammer hat dazu Folgendes festgestellt: 3 A. W. , nach Scheidung der Ehe - und deshalb auch im Folgen-den - wieder Z. , war am 7. M344rz 1996 aus der ehelichen Wohnung in der B. stra337e in G. ausgezogen. Sie wohnte schlie337lich - seit Fe-bruar 1997 - in der Erdgeschosswohnung des elterlichen Reihenhauses in der E. stra337e in Bi. . Ihr Vater, Wo. Z. , 374bernachtete h344ufig in der darunter liegenden Einliegerwohnung. In dieser Souterrainwohnung hatten auch der Angeklagte und seine Frau zu Beginn ihrer Ehe kurzfristig - von Sep-tember bis Weihnachten 1994 - gewohnt. Erneut hatte die Gesch344digte dort unmittelbar nach der Trennung vor374bergehend - von M344rz bis Mai 1996 - Un-terschlupf gefunden. Die Wohnungen sind durch die Kellertreppe verbunden. 4 Im Schlafzimmer der Erdgeschosswohnung hatte sich A. Z. in der Nacht vom 28. auf den 29. April 1997 zu Bett begeben, einem Doppelbett in dem auch der damals zwei Jahre und einen Monat alte gemeinsame Sohn K. schlief. Sp344testens kurz vor 2.18 Uhr betrat eine der Gesch344digten bekannte m344nnliche Person die Wohnung. Zugang hatte sich der Mann entweder mit Hil-fe eines Schl374ssels verschafft oder er war von A. Z. selbst eingelas-sen worden. Ein Einbruch scheidet aus. Im Wohnzimmer kam es zu einem Streit, in deren Verlauf der Mann laut und erregt drohte: 204Ich bring222 dich um, ich 5 - 5 - schlag dich tot - mit mir kannsch du des nett machen!223 A. Z. erwider-te mit weinerlicher, wimmernder Stimme: 204Was willsch222en von mir - i heb dir doch nix getan!" In dieser Zeit - so die Strafkammer - entschloss sich der Besu-cher, A. Z. , die sich zwischenzeitlich in ihr Schlafzimmer begeben hatte, zu t366ten. Der Mann zog sich zwei aus einer Plastikt374te entnommene Vi-nyleinweghandschuhe 374ber und schlang einen Wollschal aus der Wohnung der Gesch344digten um deren Hals, zog dessen Enden mindestens zwei Minuten lang kr344ftig zusammen, bis A. Z. , die sich wehrte, das Bewusstsein verlor. Der T344ter schleppte sein Opfer in den Flur. Dann wurde er vom Vater der Gesch344digten gest366rt, der an diesem Tag in der darunter befindlichen Einlieg-erwohnung 374bernachtete. Um 2.34 Uhr war er durch Polterger344usche, als deren Ursache er M366belr374cken im Zusammenhang mit laufenden Renovierungsarbei-ten seiner Tochter vermutete, geweckt worden und wollte sich bei seiner Toch-ter 374ber diese n344chtliche St366rung beschweren, weshalb er die Treppe zur Erd-geschosswohnung hoch stieg. Dem T344ter gelang es jedoch, die Kellert374re der Wohnung der Gesch344digten zuzuschlagen und durch die Haupteingangst374r der Erdgeschosswohnung unerkannt zu entkommen. Wo. Z. befreite sei-ne Tochter von der Strangulation. A. Z. 374berlebte zwar. Aufgrund der zeitweisen Unterbrechung der Blutzufuhr und damit der Sauerstoffversorgung des Gehirns wurden dessen Nervenzellen jedoch dauerhaft so schwer und weit-reichend gesch344digt, dass sich die heutige Hirnfunktion im Wesentlichen auf vegetative Funktionen beschr344nkt. Die Strafkammer vermochte sich nicht mit der f374r die Verurteilung not-wendigen Sicherheit davon zu 374berzeugen, dass der Angeklagte der n344chtliche Besucher und damit der T344ter war. 6 - 6 - II. Zu den Grundlagen des Tatverdachts: 7 1. A. Z. konnte zur Aufkl344rung der Tat nichts mehr beitragen. Sie ist aufgrund der erlittenen Sch344digungen nicht mehr in der Lage, Sachver-halte aufzunehmen, sinnvoll zu verarbeiten und hierauf zu reagieren. Kommuni-kation, sei es sprachlich, schriftlich oder auch nur mimisch ist mit ihr nicht mehr m366glich. 8 2. Der zur Tatzeit zweij344hrige Sohn K. W. hat aus entwicklungspsycho-logischen Gr374nden (kindliche Amnesie) keine Erinnerung mehr an die damali-gen Geschehnisse und entfiel damit f374r die Hauptverhandlung vor dem Landge-richt ebenfalls als geeigneter Zeuge. 9 3. Auf den Angeklagten fiel der Tatverdacht insbesondere aufgrund fol-gender Erkenntnisse: 10 A) Den Gr374nden des angefochtenen Urteils des Landgerichts Mannheim ist dazu zu entnehmen: 11 a) Es war ein Mann, der A. Z. zu t366ten versuchte. 12 b) Der T344ter war mit der Gesch344digten bekannt. Eine Beziehungstat lag nahe. Die Gesch344digte betrieb die Scheidung. In diesem Zusammenhang kam es zu Auseinandersetzungen, insbesondere 374ber das Umgangsrecht des An-geklagten mit dem Sohn K. . Dies h344tte Anlass zu auch k366rperlichen Angriffen geben k366nnen. 13 - 7 - c) Am Tatort fanden sich zwei Finger von Vinyleinweghandschuhen, ei-ner im Bett von A. Z. , einer im Flur. Sie stammen von zwei Einweghand-schuhen unterschiedlicher Gr366337e, die der T344ter bei der Tat trug, und wurden beim Kampf - das Doppelbett wurde verschoben - zwischen dem T344ter und der Gesch344digten abgerissen. Denn an der Au337enseite beider Teile fanden sich ausschlie337lich DNA-Anhaftungen, die von der Gesch344digten stammen. An der Innenseite der Fingerteile wurde jeweils eine DNA-Mischspur gesichert, die Merkmale von mehreren, auch unbekannten Personen enthalten. Nur die DNA des Angeklagten und der Gesch344digten konnte in beiden Fingern festgestellt werden. In einem der abgerissenen Handschuhfinger (der im Flur) waren s344mt-liche Merkmale der DNA des Angeklagten zu finden. 14 d) Der Angeklagte tr344gt wegen der Schmerzempfindlichkeit zweier teil-amputierter Finger im Alltagsleben h344ufig Einwegplastikhandschuhe, 374ber die er in seiner Wohnung auch in gro337er Zahl verf374gte. 15 e) Am Tatort fand sich im Flur eine Plastikt374te, stammend von der Stadt-apotheke P. , darin ein olivfarbenes Dreieckshalstuch, ein Baumwollta-schentuch, ein Latexeinmalhandschuh, vier Vinyleinweghandschuhe, eine Ziga-rettenschachtel der Marke 204Marlboro-Lights223 mit sieben Gramm Amphetamin, verpackt in sieben verschwei337ten Plastikt374tchen, sowie eine rote Zigaretten-schachtel der Marke 204Marlboro223, die auf der Vorder- und R374ckseite jeweils von Hand mit einem Kreuz markiert war und drei aufgeschnittene und wieder ver-klebte Folienbeutel aus Cellophan-Umverpackungen von Zigarettenschachteln enthielt. Das Dreieckshalstuch, das Baumwolltaschentuch und die Vinyleinweg-handschuhe stammen - so wurde festgestellt - aus dem Haushalt des Ange-klagten. 16 - 8 - f) An den Enden des zur Strangulierung verwendeten Wollschals fanden sich DNA-Mischspuren. Auch hier kommt der Angeklagte als Miturheber in Be-tracht. 17 g) An einer Jeanshose der Gesch344digten, die am Tatort - im Flur auf dem Boden liegend - sichergestellt wurde, fand sich eine DNA-Mischspur. Der Ange-klagte kommt als Mitverursacher in Betracht. 18 h) Als die Wohnung des Angeklagten am Tattag durchsucht wurde, fan-den sich im Badezimmer - in der Badewanne ausgebreitet - ein T-Shirt und eine Jogginghose, die noch nass waren. 19 i) W344hrend des Ermittlungsverfahrens legte der Angeklagte am 13. Mai 1997 den Ermittlungsbeamten der Polizei gegen374ber ein pauschales Gest344nd-nis ab. Zu Einzelheiten befragt verwickelte er sich allerdings in Widerspr374che. Der Angeklagte widerrief sein Gest344ndnis alsbald wieder, es habe sich um ein 204Gef344lligkeitsgest344ndnis223 gehandelt, zu dem Mitgefangene ihm geraten h344tten. 20 j) Des weiteren ergaben sich w344hrend der - neuen - Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim folgende belastende Aspekte: 21 aa) Der Angeklagte behauptete (erstmals), er habe seinen Sohn an des-sen zweitem Geburtstag am 6. M344rz 1997 in der E. stra337e besucht. Dieser Besuch sei harmonisch verlaufen. Er habe mit K. gespielt und mit ihm unter anderem - zusammen mit A. Z. - Blumenzwiebeln im Garten des An-wesens gepflanzt. Bei dieser Gelegenheit habe er wie 374blich zum Schutz seiner k344lteempfindlichen, teilamputierten Finger Einmalhandschuhe getragen. Diese 22 - 9 - habe er anschlie337end im Anwesen E. stra337e auf dem gemauerten Grill der Terrasse zur374ckgelassen. Dieser Besuch fand nach den Feststellungen des Landgerichts tats344chlich nicht statt. K. war an seinem zweiten Geburtstag krank, da er tags zuvor eine Erdnuss verschluckt hatte, die im Krankenhaus aus dem linken Hauptbronchus entfernt worden war. bb) Dar374ber hinaus hat der Angeklagte Teile seiner Einlassung vor dem Landgericht Karlsruhe wahrheitswidrig widerrufen. So stellte er beispielsweise erstmals in der neuen Hauptverhandlung in Abrede, jemals ein olivfarbenes Dreieckshaltstuch, wie es am Tatort in der wei337en Kunststofft374te aufgefunden wurde, besessen zu haben. Dies ist nach den Feststellungen der Strafkammer widerlegt. 23 B) Hinzu kommt ein weiterer Umstand, der in den Urteilsgr374nden zwar nicht erw344hnt ist, dem Revisionsgericht aber in der Revisionsbegr374ndungs-schrift der Nebenkl344gerin mitgeteilt wird. Danach war Gegenstand der Haupt-verhandlung das im Internet ver366ffentlichte Dokument 204H. s Tagebuch223 (ein-gef374hrt im Wege des Selbstleseverfahrens gem344337 247 249 Abs. 2 StPO), unter anderem mit folgendem Eintrag zum Inhalt eines beschlagnahmten Briefs des Angeklagten an seine damalige Freundin: 24 204Samstag, 03.05.1997 25 1. Brief an C. (beschlagnahmt) Ich hoffe Du bekommst diesen Brief, wenn es auch 374ber Umwege ist. Schei337 egal. Die wollen mich verurteilen wegen 1. Einbruch, 2. versuch-ter Mord mit einem B-W-Schal, 3. Drogen. Alle roten Pullis sind sicherge-stellt worden. Wenn sie sagt, 204ja, er war222s223 bin ich f374r Jahre im Knast. Gestern Mittag habe ich nichts zu essen bekommen (wegen der Fahrt von P nach He. ). Abends, Wurst mit trockenem Brot." (Unterstreichung nur in der Revisionsbegr374ndung) - 10 - Die Mitteilung dieses Sachverhalts erfolgt zwar im Zusammenhang mit Ausf374hrungen zur Sachr374ge. Der Sache nach ist dies jedoch eine - zul344ssig erhobene - R374ge der Verletzung des 247 261 StPO (Inbegriffsr374ge). 26 III. Die Beweisw374rdigung der Strafkammer: 27 1. Die Strafkammer hat die oben genannten unter II. 3. A aufgef374hrten Indizien entweder nicht best344tigt gesehen und im 334brigen als nicht ausreichend zur 334berzeugungsbildung hinsichtlich einer T344terschaft des Angeklagten bewer-tet. 28 a) Die Strafkammer hat insbesondere ausgeschlossen, dass der T344ter - dies m374sste dann der Angeklagte gewesen sein - die Plastikt374te, aus der er die Einweghandschuhe entnahm, in der Tatnacht mitbrachte, 204es war nicht der An-geklagte, der diese T374te in das Tatortanwesen brachte223. Das Landgericht ist vielmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass A. Z. die wei337e Plastikt374-te - derartige T374ten wurden von der Stadtapotheke P. ab Juni 1995 ausgeteilt - mit den vom Angeklagten stammenden Gegenst344nden, n344mlich dem Dreieckstuch, dem Taschentuch sowie den Einweghandschuhen, bei ih-rem Auszug aus der ehelichen Wohnung im M344rz 1996 mitnahm, also schon vor der Tat bei sich verwahrt hatte, und dass sie selbst dann die beiden Zigaret-tenschachteln und das Amphetamin in die T374te legte. Denn die Zigaretten-schachteln stammten - so hat die Strafkammer festgestellt - nicht vom Ange- 29 - 11 - klagten, sondern von der Gesch344digten, die eine der Schachteln mit einem Kreuz markiert hatte. Dies schlie337t das Landgericht aus den Bekundungen von Zeugen, wonach die Gesch344digte zuweilen Haschisch und Marihuana konsu-miert, entsprechend markierte Zigarettenschachteln 204zur Aufbewahrung weicher Drogen genutzt223 und 204noch im Jahre 1994 gelegentlich Zigarettenschachteln mit einem Kreuz markiert223 habe. Au337erdem 204war die markierte Zigarettenpackung vom Tatort erst sieben Monate nach der Trennung der Eheleute W. - im Ok-tober 1996 - in den Handel gelangt223. 204Die Kammer hat weiter keinen Anhalts-punkt daf374r gefunden, dass der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung unwi-derlegt erkl344rt hat, von der Eigenart seiner geschiedenen Ehefrau, Zigaretten-schachteln gelegentlich mit einem Kreuz zu markieren, nichts gewusst zu ha-ben, auf sonstige Weise in den Besitz der von A. Z. markierten Zigaret-tenschachteln gekommen sein k366nnte". Die Strafkammer hat dann noch ausge-schlossen, dass der Angeklagte das in der T374te befindliche Amphetamin 204unter-schieben223 wollte, um anschlie337end nach einer 204inszenierten223 Aufdeckung eines vermeintlichen Bet344ubungsmittelbesitzes seiner Frau im Scheidungsverfahren die von ihm gew374nschte Ausweitung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn zu erreichen, zumal es hierzu keines n344chtlichen Besuches bedurft h344tte. b) Hinsichtlich der DNA-Spuren, die vom Angeklagten stammten bzw. herr374hren k366nnen, hat die Strafkammer jeweils angenommen, dass der Ange-klagte diese Spuren zu anderer Zeit ohne Bezug zur Tat hinterlassen haben kann. Die Einweghandschuhe konnte er schon fr374her benutzt haben. Mit dem Wollschal und mit der Jeanshose konnte er aufgrund famili344rer Kontakte eben-falls auf andere Art und Weise vorher in Ber374hrung gekommen sein. 30 c) Da die in den abgerissenen Fingerteilen der Einweghandschuhe si-chergestellte DNA-Mischspur Merkmale von drei beziehungsweise vier Men- 31 - 12 - schen, darunter von einer nicht bekannten Person enthalte und zudem nicht jede Ber374hrung zur Hinterlassung von Hautpartikeln f374hren m374sse - so die sachverst344ndig beratene Strafkammer -, kommen weitere, auch unbekannte Personen als T344ter in Betracht. d) Einen Schl374ssel zur einmal auch von ihm genutzten Wohnung in der E. stra337e hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landge-richts nicht mehr. 32 e) Die - wechselnde - Erkl344rung des Angeklagten zu den nassen Klei-dungsst374cken in der Badewanne (Hantieren mit Heiz366l oder Duschen) nimmt die Strafkammer hin. 33 f) Im Aussageverhalten des Angeklagten - behaupteter Besuch beim Sohn K. in der E. stra337e , Widerruf von Angaben in der ersten Hauptver-handlung - sieht die Strafkammer sein Bestreben, einer erneuten - falschen - Verurteilung zu entgehen, weshalb er auch Zuflucht zu falschen Einlassungen genommen haben mag. 34 g) Dem im Mai 1997 abgelegten und dann widerrufenen Pauschalges-t344ndnis ma337 die Strafkammer keine belastende Beweisbedeutung zu. Die er-g344nzenden Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen waren falsch oder widerspr374chlich. Das Landgericht folgt der Einlassung des Angeklagten, dass er dieses falsche Gest344ndnis seinerzeit abgegeben habe, 204weil er endlich Ruhe vor den Ermittlungsbeh366rden habe haben wollen und im 334brigen auf ein mildes Urteil gehofft habe223. 35 - 13 - 2. Mit dem Inhalt des in 204H. s Tagebuch223 zitierten Brief, d.h. mit dem Satz 204Wenn sie sagt, 'ja, er war222s' bin ich f374r Jahre im Knast223, hat sich die Straf-kammer mit keinem Wort auseinandergesetzt, sie hat ihn nicht erw344hnt. 36 IV. 1. Die Revisionen haben mit der Sachr374ge Erfolg. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern. 37 Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat es grunds344tzlich hinzunehmen, wenn ein Angeklagter deshalb freigespro-chen wird, weil das Instanzgericht Zweifel an der T344terschaft nicht zu 374berwin-den vermag. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gew374rdigt oder Zweifel 374berwunden h344tte. Die revisionsge-richtliche Pr374fung beschr344nkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unter-laufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweis-w374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist oder gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t. Der Pr374fung unterliegt auch, ob 374ber-spannte Anforderungen an die f374r die Verurteilung erforderliche Gewissheit ge-stellt worden sind (st. Rspr.; BGH NJW 2005, 1727; BGH, Urteil vom 16. M344rz 2004 - 5 StR 490/03 -; BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 33, jeweils m.w.N.). Ein Rechtsfehler kann auch darin liegen, dass eine nach den Feststel-lungen nicht nahe liegende Schlussfolgerung gezogen wurde, ohne dass kon-krete Gr374nde angef374hrt sind, die dieses Ergebnis st374tzen k366nnten. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des 38 - 14 - Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, f374r deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. BGH NJW 2005, 1727; NStZ-RR 2005, 147, 148). Gemessen an diesen Grunds344tzen zeigen sich durchgreifende M344ngel in der Beweisw374rdigung des Landgerichts: 39 a) Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der T344ter w344hrend der verbalen Auseinandersetzung spontan zur T366tung von A. Z. entschlossen hat. Mit der M366glichkeit einer schon fr374her geplanten, je-denfalls f374r den Fall des Eintritts bestimmter Umst344nde schon zuvor ins Auge gefassten Tat, setzt sich die Strafkammer in der Beweisw374rdigung nicht aus-einander. Die Er366rterung dieser Variante h344tte sich jedoch aufgedr344ngt. Denn konkrete Anhaltspunkte f374r eine Spontantat hat die Strafkammer nicht festge-stellt. Allein aus der ausgesto337enen Drohung 204Ich bring222 dich um, ich schlag dich tot - mit mir kannsch du des nett machen!223 kann dies jedenfalls nicht ge-schlossen werden. Demgegen374ber kann die Verwendung von Einweghand-schuhen nach der Bewertung durch den Sachverst344ndigen KHK D. in seiner Fallanalyse in den vom Landgericht festgestellten Tatablauf nicht ohne weiteres eingepasst werden. Der Charakter der Tat als eskaliertes soziales Geschehen spreche dagegen, dass der T344ter Handschuhe 374berlegt vor dem Angriff auf das Opfer angelegt habe. Dies liegt an sich auf der Hand. Gleichwohl meint das Landgericht lapidar: 204Diesem - keinesfalls zwingenden - Schluss des Sachver-st344ndigen schlie337t sich die Kammer jedoch aufgrund der bereits dargelegten Beweisergebnisse nicht an223. Die gebotene Er366rterung der zumindest ebenso nahe liegenden M366glichkeit einer geplanten Tat h344tte jedoch die 374brigen Be-weisumst344nde in einem v366llig anderen Licht erscheinen lassen k366nnen. 40 - 15 - b) In der Konsequenz dieser verk374rzten Sichtweise unterl344sst das Land-gericht die gebotene Er366rterung eines weiteren Punktes: Die Strafkammer schlie337t zwar - von ihrem Standpunkt aus - ohne Rechtsfehler aus, dass der Angeklagte die Absicht hatte, der Gesch344digten die Amphetamine mitten in der Nacht 204unterzuschieben223, um so Vorteile im Streit um das Umgangsrecht mit K. zu gewinnen. Das Landgericht er366rtert aber nicht die bei einer geplanten Tat nahe liegende M366glichkeit, dass mit dem Bet344ubungsmittel eine falsche Spur hinsichtlich des potentiellen T344terkreises gelegt werden sollte. 41 c) Grundlage der verk374rzten Sicht der Strafkammer ist, dass sie 204auf-grund der mit einem Kreuz markierten Marlboroschachtel [davon ausgeht], dass sich die am Tatort sichergestellte wei337e Kunststofft374te der Stadtapotheke P. fr374her im Besitz von A. Z. befand223; 204es war nicht der Ange-klagte, der diese T374te in der Tatnacht in das Tatortanwesen brachte223. Die Fest-stellung, die Zigarettenschachteln und das Amphetamin stammten von A. Z. , beruht jedoch ihrerseits auf einer fehlerhaften (l374ckenhaften) Beweis-w374rdigung, da wesentliche Aspekte uner366rtert geblieben sind. 42 F374r die Strafkammer folgt der Besitz der Gesch344digten an den Zigaret-tenschachteln und am Amphetamin aus den Angaben von Zeugen, wonach A. Z. Rauschmittel konsumierte und dieses in mit Kreuzen gekenn-zeichneten Zigarettenschachteln verwahrte. Erw344hnt, aber nicht in die Beweis-w374rdigung einbezogen hat die Strafkammer, dass die entsprechenden Beo-bachtungen sp344testens im Jahre 1994/Januar 1995 endeten und sich die Be-kundungen, soweit sie glaubhaft waren, nur auf den - gelegentlichen - Konsum von Marihuana und Haschisch bezogen, nicht aber auf Amphetamine. Mit der Variante, der Angeklagte k366nnte in Kenntnis der (fr374heren) 334bung seiner Frau die Zigarettenschachtel - als T344ter - zu T344uschungszwecken selbst entspre- 43 - 16 - chend vorbereitet haben, setzt sich die Strafkammer bei weitem nicht ersch366p-fend auseinander: 204Die Kammer hat weiter keinen Anhaltspunkt daf374r gefunden, dass der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung unwiderlegt erkl344rt hat, von der Eigenart seiner geschiedenen Ehefrau, Zigarettenschachteln gelegentlich mit einem Kreuz zu markieren nichts gewusst zu haben, auf sonstige Weise in den Besitz der von A. Z. markierten Zigarettenschachteln gekommen sein k366nnte.223 Die - nur nebenbei erw344hnte - Einlassung des Angeklagten, er habe die Angewohnheit seiner Frau, Zigarettenschachteln gelegentlich mit ei-nem Kreuz zu markieren, nicht gekannt, h344tte den Feststellungen nicht ohne genaueres Hinterfragen zugrunde gelegt werden d374rfen. Denn das Gegenteil liegt nahe, wenn diese Gewohnheit selbst im Bekanntenkreis nicht verborgen blieb. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten allein seinen Angaben folgend eher fern liegende Tatvarianten zu unterstellen, f374r deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind. In diesem Zusammenhang h344tte es auch nahe gelegen, den Fra-gen nachzugehen, ob der Angeklagte selbst Bet344ubungsmittel konsumierte, ob er in den Wochen vor der Tat Kontakt zu Bet344ubungsmittelh344ndlern hatte, ob er rauchte, gegebenenfalls welche Marke. Fanden sich Zigarettenschachteln in der Wohnung des Angeklagten, waren - gegebenenfalls - bei diesen dann die Cellophan-Umverpackungen noch vorhanden? Nutzte er sie als Beh344ltnisse auch f374r andere Dinge? Dass die Gesch344digte, sofern sie die Plastikt374te bei ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung mitnahm, damit dann noch zwei Mal umzog, bewertet die Strafkammer ebenfalls nicht. 44 d) Die Strafkammer w374rdigt weiter nicht, dass es au337er dem Angeklagten und dem Tatopfer keine Person gibt, die Spuren an den Innenseiten beider ab- 45 - 17 - gerissener Fingerteile, die von beiden Einmalhandschuhen stammen, hinterlas-sen hat. e) Dass die vom T344ter verwendeten Vinyleinmalhandschuhe aus einer vom Tatopfer selbst in ihrer Wohnung verwahrten Kunststofft374te entnommen worden seien, folgert die Strafkammer auch daraus, dass sich A. Z. zuordenbare DNA-Spuren an der Innenseite der aufgefundenen Fingerteile fan-den. 204Dies lasse den Schluss zu, 205. dass das Opfer die Handschuhe bereits vor der Tat in Besitz gehabt und selbst getragen habe.223 Dies ist zwar f374r sich betrachtet ein grunds344tzlich m366glicher und dann revisionsrechtlich hinzuneh-mender Schluss. Hier h344tte es aber der Er366rterung bedurft, warum die Straf-kammer damit inzident die blo337e Verschleppung von Hautepithelzellen des Op-fers ausschlie337t, eine M366glichkeit, die sie hinsichtlich der DNA-Spuren anderer Personen in den Fingerteilen selbst anspricht. 46 f) Selbst wenn es sich um eine Spontantat handelte und die T374te, aus der der T344ter die Einweghandschuhe entnahm, sich schon l344ngere Zeit im Be-sitz der Gesch344digten befand, war dem Angeklagten die Existenz der Plastik-handschuhe in der T374te jedenfalls bekannt, w344hrend dies bei anderen potentiel-len T344tern eher fern liegt. Ihm war damit ein rascher Zugriff am ehesten m366g-lich. Dies k366nnte auch bei einer Spontantat f374r seine T344terschaft sprechen, was jedenfalls der Er366rterung bedurft h344tte. 47 g) Bei der Bewertung der in der Badewanne des Angeklagten am 29. Ap-ril 1997 vorgefundenen Kleidungsst374cke l344sst die Strafkammer uner366rtert, dass der N344ssegrad zum Zeitpunkt der Durchsuchung nur schwer mit seiner ur-spr374nglichen Einlassung vereinbar ist, wonach er diese am Tag vor der Tat (bis 16.00 Uhr) wegen Heiz366lgeruchs 204oberfl344chlich ausgewaschen223 hat. Vor diesem 48 - 18 - Hintergrund k366nnte die neue, in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim vorgetragene Einlassung, er k366nne sich nicht mehr erinnern, ob er die Kleidungsst374cke ausgewaschen habe oder ob sie, nachdem er sie wegen ihres Geruchs in die Badewanne gelegt hatte, beim Haare waschen oder Du-schen nass geworden sind, in einem anderen Licht erscheinen. Auch dies h344tte der Er366rterung bedurft. 2. Erfolg hat neben der Sachr374ge - rechtsfehlerhafte Beweisw374rdigung - auch die von der Nebenkl344gerin - der Sache nach - zul344ssig erhobene Formal-r374ge der Verletzung des 247 261 StPO, Nichtverwertung des gem344337 247 249 Abs. 2 StPO als Inhalt von 204H. s Tagebuch223 eingef374hrten Briefes (Original in Ordner III Seite 139) des Angeklagten, den er 204374ber Umwege223 an seine Freundin C. schicken wollte. Mit der Verfahrensbeschwerde kann geltend gemacht wer-den, dass eine verlesene Urkunde oder Erkl344rung unvollst344ndig oder unrichtig im Urteil gew374rdigt worden sei (BGHR StPO 247 261 Inbegriff der Verhandlung 30; Wahl, Pr374fung des rechtlichen Geh366rs durch das Revisionsgericht, Sonder-heft G. Sch344fer S. 73 f.). Dass der Beschwerdef374hrer seine Beanstandung im Zusammenhang mit seinen Darlegungen zur Sachr374ge und ohne ausdr374ckli-chen Hinweis auf 247 261 StPO vorgetragen hat, ist unerheblich. Denn ein Irrtum in der Bezeichnung der R374ge als Sach- oder Verfahrensr374ge ist unsch344dlich, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Begr374ndungsschrift - wie hier - deutlich er-kennen l344sst, welche R374ge gemeint ist. Entscheidend ist die wirkliche rechtliche Bedeutung des Revisionsangriffs, wie er dem Sinn und Zweck des Revisions-vorbringens zu entnehmen ist; eine Bezeichnung der verletzten Gesetzesvor-schrift ist nicht erforderlich (vgl. BGHSt 19, 273, 275, 279; BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 - 5 StR 62/06 - Rdn. 7; Hanack in L366we/Rosenberg StPO 25. Aufl. 247 344 Rdn. 72; Kuckein in Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. 247 344 Rdn. 19; Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 344 Rdn. 10). In der Revisionsbegr374ndung 49 - 19 - werden die tats344chlichen Grundlagen zu dieser R374ge umfassend vorgetragen. Dies gen374gt den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Weitergehender Ausf374hrungen bedarf es nicht (247 352 Abs. 2 StPO). In der Revisionshauptver-handlung hat der Nebenkl344gervertreter auf Nachfrage best344tigt, dass er mit sei-ner Revisionsbegr374ndung die fehlende Verwertung des verlesenen Tagebuch-abschnitts beanstanden wollte - R374ge der Verletzung des 247 261 StPO -. Mit diesem Beweismittel von erheblichem Gewicht, mit dem entschei-denden Satz dieses Briefes 204Wenn sie sagt, 'ja ich war222s222 bin ich f374r Jahre im Knast.223 h344tte sich die Strafkammer im Rahmen der Beweisw374rdigung ausei-nandersetzen m374ssen. Denn Anhaltspunkte daf374r, die Gesch344digte k366nnte den Angeklagten zu Unrecht belasten, wenn er nicht der T344ter ist, und dass sie da-mit den wahren Angreifer vor Verfolgung sch374tzen wollte, sind nach dem Inhalt der Urteilsgr374nde nicht ersichtlich, auch nicht daf374r, dass der Angeklagte dies h344tte bef374rchten m374ssen. Diese schriftliche 304u337erung des Angeklagten k366nnte auch sein widerrufenes Pauschalgest344ndnis w344hrend seiner polizeilichen Ver-nehmung in einem anderen Licht erscheinen lassen. Dies h344tte dann jedenfalls der Er366rterung bedurft, wobei dann auch das sonstige Aussageverhalten (Of-fenbarung von T344terwissen?) zu bewerten gewesen w344re. 50 Dass die Beweisbedeutung dieses den Angeklagten erheblich belasten-den Satzes im Lauf der Hauptverhandlung vor der Strafkammer f374r alle Verfah-rensbeteiligten offensichtlich entfallen sein k366nnte, so dass es einer Er366rterung in den Urteilsgr374nden nicht mehr bedurft h344tte, kann bei der Bedeutung dieses Beweismittels hier ausgeschlossen werden. 51 - 20 - 3. Der Senat vermag deshalb nicht auszuschlie337en, dass die Strafkam-mer bei Vermeidung der aufgezeigten Fehler anders entschieden h344tte. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. 52 Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf
Full & Egal Universal Law Academy