BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 180/06 1 StR 254/10 vom 19. März 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags hier: Antrag auf Pauschvergütung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bunde skasse am 19. März 2012 beschlossen: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt G . aus K . , wird für die Revisionshauptverhandlungen am 12. und 16. Oktober 2006 sowie am 15. Dezember 201 0 a n- stelle der gesetzlichen Gebüh r eine Pauschvergütung in Höhe von 2.600,00 Euro bewilligt. Gründe: Für die Beteiligung an den Hauptverhandlungen und deren Vorbereitung ist dem Antragsteller eine Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof zu bewilligen, weil die gesetzlich bestimmte Gebühr in Höhe von 228,00 Euro g e- mäß Nr. 4132 des Vergütungsverzeichnisses (für einen Verhandlungstag unter fünf Stunden Dauer bei einem nicht in Haft befindlichen Angeklagten) in Anb e- tracht des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar ist. Der maßgebliche Aufwand der Verteidigung lag hier vor der 1 - 3 - Hauptverhandlung. Der Antragsteller hatte sich zur Vorbereitung seiner Pläd o- yers mit weit überdurchschnittlich umfangreichen Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und de r Nebenklägerin sowie mit den schriftlichen Stellun g- nahmen des Generalbundesanwalts hierzu auseinanderzusetzen. Nack Wahl Hebenstreit Graf Sander
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