BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 180/07 vom 2. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 3. Januar 2007 wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 21. Dezember 2006 wird als unzul344ssig verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Der Angeklagte ist am 21. Dezember 2006 wegen bandenm344337igen uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun F344llen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mo-naten aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 4. Mai 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und zehn Monaten verurteilt wor-den. Im Anschluss an die Urteilsverk374ndung und nach qualifizierter Rechtsmit-telbelehrung haben der Angeklagte und sein Verteidiger auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der Angeklagte mit am 2. Januar 2007 beim Landgericht eingegangenen Schreiben Rechtsmittel eingelegt, welches er offenbar irrt374mlich als "Berufung" bezeichnet hat. Das Landgericht hat dieses als Revision zu wertende Rechtsmittel mit Beschluss vom 3. Januar 2007 ver- 1 - 3 - worfen, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der Revisionseinlegungsfrist (247 341 StPO) eingelegt worden sei. Mit Schreiben vom 7. Januar 2007, eingegangen am 9. Januar 2007, hat der Angeklagte sich gegen diesen Beschluss des Landgerichts gewandt und zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Ver-s344umung der Revisionseinlegungsfrist beantragt. 2 Der statthafte und fristgerecht gestellte Antrag (247 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings f374hrt er zur Aufhebung des Be-schlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzul344ssig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen F344lle beschr344nkt, in denen der Be-schwerdef374hrer die f374r die Einlegung und Begr374ndung des Rechtsmittels vorge-schriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (247 346 Abs. 1 StPO). So-weit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzul344ssig zu verwer-fen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit M344ngeln der Form- oder Fristeinhaltung zu-sammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittel-verzicht versp344tet eingelegt worden ist (BGH NStZ 2000, 217). 3 - 4 - Demgem344337 obliegt es dem Bundesgerichtshof, die Revision zu verwer-fen (247 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzul344ssig, da der Angeklagte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Verzicht ist wirksam. Gr374nde f374r seine Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An die Verzichtserkl344rung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann - nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH aaO m.w.N.) - weder angefochten noch zur374ckgenommen oder widerrufen werden. 4 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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