BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 180/11 vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. November 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Unvollst344ndigkeit des letzten Satzes auf UA S. 16 gef344hrdet im vor-liegenden konkreten Einzelfall den Bestand des Urteils nicht. Nack Wahl Rothfu337 Hebenstreit Sander
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