BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 18/03 vom11. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen versuchten Totschlags u.a.Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsHechingen vom 24. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat stellt klar, daß in den Fällen II 1(versuchte Erpressung) und II 3 (Beleidigung) die Höhe des Tages-satzes für die Einzelgeldstrafen jeweils nicht 100 Euro, sondern 50Euro beträgt (vgl. UA S. 36, 39).Der Schriftsatz des Verteidigers Prof. Dr. Z. vom 6. Februar2003 lag dem Senat vor.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
Full & Egal Universal Law Academy