BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 18/07 vom 13. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 beschlos-sen: Der Beschluss des Landgerichts M374nchen II vom 10. November 2006, mit dem die Revision des Angeklagten gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen worden ist, wird aufgehoben. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 12. Juni 2006 wird gem344337 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat zum Antrag auf Entscheidung des Revisi-onsgerichts und zur Revision des Angeklagten wie folgt Stellung genommen: 1 "Das Landgericht hat den Angeklagten am 12. Juni 2006 zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe verurteilt. Im Anschluss an die Urteilsverk374ndung und nach qualifizierter Rechtsmittelbelehrung haben der Angeklagte und sei-ne beiden Verteidiger auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der Angeklagte am 19. Juni 2006 Revision eingelegt. Das Landgericht hat diese Revision mit Beschluss vom 10. November 2006 als unzul344ssig verworfen, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des 247 345 Abs. 1 StPO begr374ndet worden sei. Mit Schreiben vom 20. November 2006, eingegangen bei dem Landgericht am 22. Novem- - 3 - ber 2006, hat sich der Angeklagte gegen den seinen Verteidigern am 15. November beziehungsweise 17. November 2006 zugestellten Be-schluss gewandt und die Entscheidung des Revisionsgerichts sowie Wiedereinsetzung nach Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist be-antragt. Der Antrag hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Die Revision des Angeklagten ist unzul344ssig, weil er wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 12. Juni 2006 ha-ben der Angeklagte und seine Verteidiger im Anschluss an die Urteils-verk374ndung und nach qualifizierter Rechtsmittelbelehrung durch aus-dr374ckliche Erkl344rung auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet (Bd. V Bl. 2078f. d.A.). Diese Erkl344rung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach 247 274 StPO teil, weil sie gem344337 247 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde. Der Rechtsmittelverzicht ist damit wirksam zustande gekommen. Er ist als Prozesshandlung grunds344tz-lich auch unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. nur BGHSt 45, 51, 53; BGH NStR-RR 2002, 114; BGH NJW 2002, 1436; KK-Ru337, StPO 5. Auflage 2003, 247 302 Rn. 15). Die h366chstrichterliche Rechtsprechung erkennt hierzu zwar Ausnah-men an (BGHSt 45, 51, 53). So k366nnen in besonderen F344llen schwer wiegende Willensm344ngel aus Gr374nden der Gerechtigkeit dazu f374hren, dass eine Verzichtserkl344rung von Anfang an unwirksam ist. Auch kann die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts durch die Art seines Zu-standekommens in Frage gestellt werden, etwa durch unzul344ssige - 4 - Einwirkung auf den Erkl344renden. Anhaltspunkte f374r eine der genann-ten Konstellationen sind aber im vorliegenden Fall nicht erkennbar. An der Verhandlungsf344higkeit des Angeklagten und damit seiner F344hig-keit, wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen, bestehen keine Zwei-fel. Dies ist insbesondere den Feststellungen der psychiatrischen Sachverst344ndigen Dr. K. - zur Frage der Schuldf344higkeit zu ent-nehmen (Bd. V Bl. 2044ff. und 2075f. d.A.; UA S. 17). Die Erkl344rung des qualifiziert belehrten Betroffenen ist wirksam und unwiderruflich, weil sie in voller Kenntnis von Bedeutung und Tragweite des Verzichts abgegeben worden ist (BGH Gro337er Senat f374r Strafsachen, NJW 2005, 1440, 1446). Tatsachen, die auf eine unzul344ssige Beeinflussung des Angeklagten durch andere Verfahrensbeteiligte im Zusammen-hang mit der qualifizierten Belehrung schlie337en lie337en, werden nicht substantiiert vorgetragen und werden auch aus den Akten nicht er-sichtlich. Die am 19. Juni 2006 eingelegte Revision des Beschwerdef374hrers richtet sich deshalb gegen ein rechtskr344ftiges Urteil und ist gem344337 247 349 Abs. 1 StPO unzul344ssig. 2. Diese Entscheidung zu treffen ist Sache des Revisionsgerichts, nicht die des Tatrichters. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen F344lle beschr344nkt, in denen ein Beschwerdef374hrer die f374r die Einlegung und Begr374ndung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen nicht beachtet oder die hierf374r geltenden Fristen nicht gewahrt hat (247 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem an-deren Grund als unzul344ssig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit M344ngeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft, al- - 5 - so etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht zwar fristgem344337 eingelegt, aber nicht begr374ndet worden ist (vgl. Mey-er-Go337ner, StPO, 49. Auflage, 247 346 Rdn. 2 m.w.N.). Der Beschluss des Landgerichts vom 10. November 2006, mit dem die Revision gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine Entscheidung des Revisions-gerichts nach 247 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen. 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-s344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist ist gegenstandslos. Schon die Einlegung der Revision war unzul344ssig, so dass es auf Zul344ssig-keitsfragen bei der Revisionsbegr374ndung nicht mehr ankommt." Dem schlie337t sich der Senat an. Wahl Kolz Hebenstreit Elf Graf
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