BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 18/10 vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 beschlos-sen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten vom 13. Dezember 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2010 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An-geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 1 Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. Dezember 2010 hat der Ver-urteilte gegen den Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2010, mit dem sei-ne Revision verworfen wurde, die Anh366rungsr374ge (247 356a StPO) erhoben. Der zul344ssige Rechtsbehelf ist unbegr374ndet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Geh366rs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Be-weisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht geh366rt worden w344re, noch hat er bei der Entscheidung zu ber374cksichtigendes Vorbringen des Verur-teilten 374bergangen. 2 Die zur Begr374ndung der Anh366rungsr374ge vorgetragenen Gesichtspunkte waren allesamt Gegenstand verschiedener R374gen, die in den Revisionsbegr374n-dungsschriften der Verteidigerin und der Verteidiger erhoben worden waren. Zu diesen R374gen hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Juni 2010 Stellung genommen. Die Verteidiger haben sich hierzu in ihren Gegener-kl344rungen gem344337 247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ge344u337ert. Der Senat 3 - 3 - hat das angefochtene Urteil und die erhobenen Verfahrensr374gen unter Ber374ck-sichtigung der Ausf374hrungen der Verfahrensbeteiligten hierzu umfassend ge-pr374ft. Bei der Entscheidung 374ber die Revision hat der Senat auch die vom Ver-urteilten in seiner Anh366rungsr374ge erneut angesprochenen Gesichtspunkte be-r374cksichtigt. Den Verurteilten belastende Rechtsfehler ergaben sich nicht. Dass der Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begr374ndung enth344lt, liegt in der Natur des Verfahrens nach 247 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdr374cklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). Bei der Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs ist bei Revisionsentscheidungen als speziellere Regelung nur der befristete Rechtsbehelf der Anh366rungsr374ge gem344337 247 356a StPO gege-ben. Die an keine Frist gebundene Gegenvorstellung ist deshalb daneben e-benso wenig statthaft wie die ebenfalls unbefristete Beanstandung der Verlet-zung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r gem344337 247 33a StPO (vgl. BGH, Be-schluss vom 16. September 2009 - 1 StR 444/08). 4 - 4 - Mit der Zur374ckweisung der Anh366rungsr374ge hat sich der Antrag, die Voll-ziehung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2009 auszusetzen, erledigt. 5 Wahl Hebenstreit Elf J344ger Sander
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