BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 181/03 vom20. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsWürzburg vom 11. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Die (sofortige) Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenent-scheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen, weil diesedem Gesetz entspricht.Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die derNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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