BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 181/05 vom 31. August 2005 in der Strafsache gegen wegen Fälschung von Zahlungskarten u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tü-bingen vom 20. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer hat bei ihren Erwägungen zur Ungeeignetheit einer audiovisuellen Vernehmung des Zeugen Z. ersichtlich nicht auf ei-ne generelle geringere Strafbarkeit falscher Aussagen vor Gericht in Italien abgestellt, sondern darauf, dass dort die Möglichkeit einer sofor-tigen Festnahme, wie sie der Angeklagte auch befürchtet hatte, nicht in gleicher Weise bestanden hätte wie bei einem Erscheinen des Ange-klagten in der Hauptverhandlung . Der Schriftsatz der Verteidigung vom 29. August 2005 lag vor. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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