BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 181/07 vom 25. April 2007 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsm344337igen Betrugs u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2006 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass der Ausspruch 374ber die Einziehung des Mobiltelefons Moto-rola C 350, Farbe silbern, mit SIM-Karte Debitel/E-Plus (Ass. Nr. 12.1) entf344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: 1. Der Angeklagte geh366rte einer Bande an, deren Mitglieder mittels un-wahrer Angaben 374ber Identit344t, Wohnsitz und Einkommensverh344ltnisse, die mehrfach durch Vorlage gef344lschter Urkunden erh344rtet wurden, in Autoh344usern gegen (meist geringe) Anzahlung die 334bergabe hochwertiger Pkws anstrebten und wiederholt auch erreichten. Soweit sie Erfolg hatten, wurden die Pkws dann in einem Autohaus des Angeklagten in Bergamo verwertet. 1 Deshalb wurde der Angeklagte in einer Reihe von F344llen je nach Gesche-hensablauf wegen vollendeten oder versuchten gewerbs- und bandenm344337ig be-gangenen Betrugs, teilweise in Tateinheit mit gewerbs- und bandenm344337ig be-gangener Urkundenf344lschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Ein an- 2 - 3 - l344sslich seiner Festnahme in einem Autohaus beim Angeklagten sichergestellter Geldbetrag und zwei Mobiltelefone wurden eingezogen. 2. Die auf mehrere Verfahrensr374gen und die nicht n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbun-desanwalt zutreffend dargelegten Gr374nden hinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs, des Geldbetrages und eines der beiden Mobiltelefone erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). 3 3. Hinsichtlich des zweiten Mobiltelefons hat der Generalbundesanwalt un-ter anderem ausgef374hrt: 4 204Die Einziehung des Mobiltelefons C 350 205 ist 205 zu beanstanden. Im Gegensatz zu dem Mobiltelefon Motorola schwarz 205 hat der Tatrichter keine Feststellungen zu einer Verwendung des zweiten sichergestellten Mobiltelefons getroffen. Die Einziehung von Tatmitteln nach 247 74 StGB ist jedoch nur dann zu-l344ssig, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom Tatrichter festgestellt worden ist (BGHR StGB 247 74 Abs. 1 Tatmittel 6). Auszu-schlie337en ist, dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden k366nnen.223 5 Dem verschlie337t sich der Senat nicht (247 349 Abs. 4 StPO). 6 4. Der aufgef374hrte geringe Teilerfolg der Revision hat auf die Kostenent-scheidung keinen Einfluss (247 473 Abs. 4 StPO). 7 5. Dem Antrag, in der Urteilsformel die zur Kennzeichnung der Betrugs- und Urkundsdelikte verwendeten Worte 204bandenm344337ig223 und 204gewerbsm344337ig223 zu streichen, folgt der Senat nicht. Wird Betrug banden- und gewerbsm344337ig began-gen, liegt nicht lediglich ein nur f374r die Strafzumessung bedeutsames Regelbei-spiel vor; vielmehr enth344lt 247 263 Abs. 5 StGB einen Qualifikationstatbestand, der 8 - 4 - die Tat, wenn sie, wie hier, kumulativ banden- und gewerbsm344337ig begangen ist, zum Verbrechen macht (Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 263 Rdn. 131). F374r banden- und gewerbsm344337ig begangene Urkundenf344lschung (247 267 Abs. 4 StGB) gilt dies in gleicher Weise (Tr366ndle/Fischer aaO 247 267 Rdn. 43). Ist jedoch ein eigener Straftatbestand mit besonderen Qualifikationsmerkmalen verwirklicht, so ist dies, wie hier zutreffend geschehen, in der Urteilsformel durch Auff374hrung die-ser Qualifikationsmerkmale zum Ausdruck zu bringen (Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 260 Rdn. 25. m. w. N.). Nack Wahl Kolz Frau RiinBGH Elf ist urlaubs- abwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Hebenstreit Nack
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