BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 181/10 vom 8. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 3. November 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die R374ge (Nr. III) der Verletzung des 247 244 Abs. 5 StPO im Hinblick auf die Darlegungserfordernisse des 247 344 Absatz 2 Satz 2 StPO in zul344ssiger Form erhoben wurde. Denn es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf einer Nichtber374cksichtigung des in der Revisionsbegr374ndung zitierten Gespr344chsteils beruhen kann. Die Strafkammer hat aufgrund einer sehr ausf374hrlichen und sorgf344ltigen Beweisw374rdigung ihre 334berzeugung von der Glaubhaftigkeit der umfassenden und sehr differenzierten Angaben der Gesch344digten gewonnen, insbesondere von deren Erlebnisbezug. Das Landgericht hat sich dabei mit al-len in Frage stehenden Gegenhypothesen auseinandergesetzt, so auch mit der M366glichkeit einer Fremdsuggestion. Daf374r, so die Strafkammer, w344re die Mutter der Gesch344digten grunds344tzlich in Betracht gekommen. Die Strafkammer hat es jedoch schon rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass es in der K374rze der f374r eine - 3 - Einflussnahme zur Verf374gung stehenden Zeit m366glich gewesen w344re, eine der-artig komplexe Aussage der Tochter zu suggerieren (UA S. 67). Au337erdem er-gab die in der Hauptverhandlung umfassend angeh366rte (Privat-)aufzeichnung der Befragung der Gesch344digten am 21. September 2009 durch die Mutter und die Zeugin K. ausweislich der Urteilsgr374nde (UA S. 68) 204nicht, dass die Zeu-gin [die Gesch344digte] in suggestiver Weise befragt wurde223. Darauf, dass sich die Mutter in dem in Frage stehenden Gespr344chsausschnitt vom Tag zuvor ei-ner entsprechenden Einflussm366glichkeit zu ber374hmen scheint, kommt es daher nicht an. Der Senat weist erneut darauf hin, dass es bei einer nur ausschnittsweisen Ver-lesung eines Schriftst374cks - bzw., wie hier, einer nur teilweisen Anh366rung eines aufgenommenen Gespr344chs - der genauen Bezeichnung der verlesenen bzw. angeh366rten Abschnitte in der Sitzungsniederschrift bedarf. Die blo337e Dokumen-tation einer 204teilweisen223 Verlesung oder Anh366rung gen374gt in aller Regel nicht (vgl. Senatsbeschl374sse vom 17. Juli 2003 - 1 StR 34/03; 25. Oktober 2006 - 1 StR 424/06; 21. November 2006 - 1 StR 477/06). Eine Revisionsgegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft (247 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) h344tte im vorliegenden Fall m366glicherweise zur Kl344rung des Umfangs der Anh366rung des aufgezeichneten Gespr344chs in der Hauptverhandlung beitragen k366nnen und w344re deshalb zweckm344337ig gewesen (vgl. BGH, Beschl374sse vom - 4 - 24. Oktober 2006 - 1 StR 503/06 Rdn. 10; 11. April 2007 - 3 StR 114/07 Rdn. 11; 19. Februar 2008 - 1 StR 62/08). Nack Rothfu337 Hebenstreit Graf Sander
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