ECLI:DE:BGH:2018:300518B1STR181.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 181 /1 8 vom 30. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 30. Mai 201 8 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. November 2017 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der Einziehung entfällt, § 349 Abs. 2 und 4 StP O. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus - lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, hatte die Aufrechterhaltung der Einzie hung zu entfallen, da diese mit Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung erledigt war (BGH, Beschluss vom 21. April 2005 3 StR 112/05 Rn. 8 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2006, 173 ] ; Urteil vom 20. Juli 2016 2 StR 18/16 Rn. 22 , NStZ - RR 2016, 368 , 369 ). Raum Jäger Bellay Cirener Hohoff
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