BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 18/13 vom 5. März 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklag ten auf Entscheidung des Revisions - gerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 30. November 2012 wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat das als Widerspruch bezeichnete, nach § 300 StPO zutreffend als Revision gegen das Urteil vom 3. August 2012 ausgelegte Rechtsmittel des Angeklagten vom 27. September 2012 zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen der Versäumung der nach § 341 Abs. 1 StPO einwöchigen Frist zur Einlegung der Revision als unzulässig verworfen. D a s im v orstehenden Absatz genannte, auf den 27. September 2012 d a- tierte und am 2. Oktobe r 2012 bei dem Landgericht Rottweil eingegangene Schreiben richtete sich gegen das in Anwesenheit des Angeklagten am 3. August 2012 verkündete Urteil des Landgerichts. Um der gesetzlichen Einl e- gungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO zu genügen, hätte die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten bis zum Ablauf des 10. August 2012 bei dem Lan d- gericht eingelegt werden müssen. Dem genügt der Eingang des entspreche n- den Rechtsmittels ers t am 2. Oktober 2012 nicht. 1 2 - 3 - Wegen der rechtsfehlerfreien Verwerfung der Revision des Angeklagten durch das Landgericht als gemäß § 346 Abs. 1 StPO unzulässig, bleibt sein dagegen gerichteter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ohne E r- folg. Wahl Rothfuß Jäger Cirener Radtke 3
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