ECLI:DE:BGH:2017:160817B1STR18. 17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 18/17 vom 16 . August 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . August 2017 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge der Verurteilten vom 23. Juni 2017 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Juni 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision der Verurteilten gegen das Urtei l des Landgerichts Mosbach vom 13. Oktober 2016 als unbegründet verworfen. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Verurteilte geltend, ihr rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass der Senat entschieden habe, ohne ihren Schriftsatz vom 27. Februar 2017 zur Kenntnis genommen zu haben. Erst am 22. t- gegangen oder im Geschäftsgang des Gerichts fehlgeleitet wor Tatsächlich ist der vor der Mitteilung des Antrags des Generalbundesa n- walts nach § 349 Abs. 3 StPO datierte, an das Landgericht Mosbach adressierte Schriftsatz beim Senat erst mit der Anhörungsrüge vorgelegt worden. Die innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg; denn es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vor (§ 356a StPO). Der Senat konnte bei seiner Entscheidung nur berücksichtigen, was ihm v orlag (vgl. BGH, B e- 1 2 3 4 - 3 - schlüsse vom 24. Juni 1993 4 StR 166/93, NStZ 1993, 552 und vom 19. N o- vember 2008 1 StR 593/08). Jedenfalls hat sich die unterbliebene Kenntni s- nahme auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt, so dass der Anspruch de r- heblicher Weise" verletzt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschl ü ss e vom 2. Juli 2014 4 StR 498/13 und vom 4. August 2010 3 StR 105/10, StraFo 2011, 55; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 3 56a Rn. 3). Auf Grund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des a n- gefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil der Ve r- urteilten zu überprüfen. Auch die Beanstandungen in dem Schriftsatz des Verte i- digers zeigen einen sol chen durchgreifenden, die Verurteil te beschwerenden Rechtsfehler nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2017 1 StR 476 /1 5, wistra 2017, 274 mwN). Raum Graf Bellay Cirener Radtke 5 6
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