BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 182/03 vom25. November 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Novem-ber 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofNackund die Richter am BundesgerichtshofDr. Wahl,Schluckebier,Dr. Kolz,die Richterin am BundesgerichtshofElf,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Augsburg vom 16. Dezember 2002 wird verworfen.Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen.2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der An-geklagte freigesprochen worden ist.3. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung undEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe: Dem Angeklagten liegen über 160 Sexualdelikte (§§ 174, 176, 177, 178StGB aF) zur Last, die er zwischen 1989 und 2000 begangen haben soll. Opfersoll in allen Fällen die 1983 geborene Nebenklägerin, die Tochter seiner frühe-ren Lebensgefährtin, gewesen sein. Verurteilt wurde er wegen zwei im Jahre1989 begangener Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, in einem Fall inTateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer zur Bewährung ausgesetzten Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Im übrigen wurde er freigesprochen. - 4 -Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft zum Nachteildes Angeklagten als auch der Angeklagte Revision eingelegt. Die auf dieSachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft greift durch, während dieauf eine Reihe von Verfahrensrügen und die nicht näher ausgeführte Sachrügegestützte Revision des Angeklagten erfolglos bleibt. I.Zur Revision der Staatsanwaltschaft:1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision mit Schriftsatz vom 5. März2003 näher begründet. Dabei werden zu Beginn und am Ende dieses Schrift-satzes nicht deckungsgleiche Anträge (§ 344 Abs. 1 StPO) gestellt. Nach demmaßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung versteht der Senat das Vorbrin-gen der Staatsanwaltschaft dahin, daß sie weder den Schuldspruch noch denStrafausspruch in den Fällen anfechten will, in denen eine Verurteilung erfolgtist. Sie wendet sich jedoch gegen sämtliche Freisprüche, wobei sie die nachihrer Ansicht rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung an einigen Beispielsfällenverdeutlicht.Der Senat bemerkt, daß zumal bei einer Revision der Staatsanwalt-schaft die Revisionsanträge klar, widerspruchsfrei und ohne weiteresdeckungsgleich mit den Ausführungen zur Revisionsbegründung sein sollten.Das Revisionsverfahren wird nicht unerheblich erleichtert, wenn der Umfangder Anfechtung, also das Ziel des Rechtsmittels, nicht erst durch eine (nicht amWortlaut haftende) Erforschung des Sinns des Vorbringens und seines ge-danklichen Zusammenhangs unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein- - 5 -zelfalls (vgl. zur insoweit gleich zu behandelnden Auslegung einer Berufungs-begründung Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 318 Rdn. 11 m.w.N.)ermittelt zu werden braucht.2. In der Sache hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg. Siewendet sich mit Recht gegen die den Freisprüchen zugrunde liegende Be-weiswürdigung.Die Jugendkammer ist nach sachverständiger Beratung mit eingehenderund rechtlich nicht zu beanstandender Begründung zu dem Ergebnis gekom-men, daß im Grundsatz keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Geschädig-ten bestehen. Dennoch sei der Angeklagte nur in zwei Fällen zu verurteilen, imübrigen nach dem Zweifelssatz aber freizusprechen. Die übrigen Angaben derNebenklägerin seien bei der Polizei einerseits und in der Hauptverhandlungandererseits nicht "identisch, widerspruchsfrei und detailliert" genug geschil-dert worden. So habe die Nebenklägerin etwa bei der Schilderung des erstenOralverkehrs, bei dem sie etwa acht Jahre alt gewesen sei und bei dem derAngeklagte gesagt habe: "Mach die Fresse auf, du Hure!" und Gewalt mit demlinken Oberarm angewendet habe, diesen Ablauf, den Tatort und ihren Ekelimmer gleich geschildert, sich jedoch unterschiedlich dazu geäußert, ob siedabei vor dem Angeklagten gekniet ist oder gestanden hat. Zu einer Vergewal-tigung in der Nacht ihres siebzehnten Geburtstags, bei der er in ihr Schlafzim-mer gekommen, sich auf ein Sofa gestellt und sie aus ihrem Hochbett gerissenhabe, habe sie zunächst gesagt, der Angeklagte sei von hinten in ihre Scheideeingedrungen, später aber nicht mehr sagen können, in welcher Stellung derGeschlechtsverkehr durchgeführt wurde. Insgesamt seien viele Vorgänge nichtin Einzelheiten und daher konturenlos geschildert. - 6 -Damit hat die Jugendkammer einen überspannten und schon deshalbrechtsfehlerhaften Maßstab angelegt. Die Nebenklägerin hat bekundet, ab ih-rem siebten Lebensjahr mit Unterbrechungen, die auf Heimaufenthalte zurück-gingen, um die sie selbst gebeten hatte, über mehr als zehn Jahre hin in einergroßen Vielzahl von Fällen mißbraucht worden zu sein. Sind derartige Be-hauptungen, zumal nach weiteren Jahren, zu überprüfen, kann schon wegendes naheliegend immer wieder ähnlichen Ablaufs des Tatgeschehens nicht fürjeden einzelnen Vorgang eine zeitlich exakte und detailreiche Schilderung er-wartet werden. Ebenso wenig kann erwartet werden, daß jedes als solcheserinnerliche Detail auch einem zeitlich exakt fixierten Vorgang zugeordnet wer-den kann (vgl. nur BGHSt 40, 44, 46; Senatsurteil vom 12. Juni 2001 1 StR190/01). Im übrigen haben Schwächen einer Aussage, wie etwa fehlende Kon-stanz und Genauigkeit, nur verhältnismäßig geringes Gewicht, wenn sie nichtden Kernbereich des Vorwurfs betreffen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 332, 333).Was Kernbereich ist und was Randbereich, läßt sich nicht ohne weiteres ab-strakt beurteilen, sondern ist Frage des Einzelfalls. Hierbei kommt es auch aufdie Opfersicht an. Daß es objektiv oder aus der subjektiven Sicht eines achtjäh-rigen Mädchens, das heftig an den Haaren gezogen wird und unter Beschimp-fungen ("Hure") das Geschlechtsteil eines Erwachsenen gegen seinen Wider-stand ("Zähne zusammengebissen") in den Mund gestoßen bekommt, von be-sonderer Wichtigkeit ist, ob es dabei kniete oder stand, ist sehr fernliegend undhätte daher eingehender und nachvollziehbarer Begründung bedurft. Für dieSchilderung des Vorgangs vom 17. Geburtstag gilt entsprechendes.Allerdings kann auch eine an sich nicht unglaubhafte Aussage nichtGrundlage einer Verurteilung sein, wenn eine Konkretisierung der Vorgängepraktisch unmöglich ist (vgl. BGHSt 42, 107 ff.; Urteil vom 12. Juni 2001 - 7 - 1 StR 190/01). Dies ist offensichtlich bei den genannten Schilderungen zueinzelnen Vorgängen nicht der Fall. Aber auch, soweit die Vorwürfe pauschalergehalten sind so habe der Angeklagte zwischen 1994 und 1996 mit der Ne-benklägerin mindestens einmal wöchentlich in der Wohnung in M. Ge-schlechtsverkehr gehabt könnten entsprechende Feststellungen durchausUrteilsgrundlage sein. Es ist zumindest nicht auszuschließen, daß sich die dar-gelegten fehlerhaften Maßstäbe der Jugendkammer auf die Freisprüche insge-samt ausgewirkt haben können, so daß die Sache insoweit neuer Verhandlungund Entscheidung bedarf.3. Gegebenenfalls hätte die neu zur Entscheidung berufene Jugend-kammer unter Auflösung der bisher gebildeten Gesamtstrafe die für die beidenabgeurteilten Taten verhängten (von der Staatsanwaltschaft nicht und vom An-geklagten erfolglos vgl. hierzu III. angefochtenen) Einzelstrafen in eine et-wa neu zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen (§ 55 StGB). II.Zur Revision des Angeklagten:1. Die Revision macht geltend, die Jugendkammer habe ein gegen denSachverständigen Dr. S. gerichtetes Befangenheitsgesuch (§ 74 StPO)formal ungenügend und in der Sache zu Unrecht zurückgewiesen. Der Be-schluß verweist im wesentlichen auf einen schon vor der Hauptverhandlungergangenen Beschluß vom 15. November 2002, mit dem ein auf dasselbe Zielgerichteter Antrag zurückgewiesen worden war. - 8 -Dies ist unbedenklich. Liegt im Ergebnis eine bloße Wiederholung einesfrüheren Antrags vor, genügt, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgese-hen, regelmäßig eine Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 34 Rdn. 4). Die Revision macht zwar zutreffend gel-tend, die Zurückweisung des Befangenheitsantrags könne nur Gegenstandeiner erfolgreichen Verfahrensrüge sein, wenn er in der Hauptverhandlung ge-stellt worden sei (vgl. BGH StV 2002, 350 m.N.). Daraus folgt jedoch nicht diePflicht des Gerichts, einen vor der Hauptverhandlung ergangenen Beschlußabzuschreiben, wenn es auf dessen Gründe Bezug nehmen will.Der Hinweis, der Beschluß vom 15. November 2002 sei nicht zugestellt,sondern formlos übersandt worden, verdeutlicht die Möglichkeit der Fehlerhaf-tigkeit des späteren Beschlusses nicht. Im übrigen brauchte der Beschluß vom15. November 2002 aber auch nicht zugestellt zu werden, § 35 Abs. 2 Satz 2StPO.Inhaltlich kann der Senat die Zurückweisung des Antrags nicht überprü-fen, da die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder den Inhalt desBeschlusses vom 15. November 2002 noch die von ihr in Bezug genommenenAktenteile (z. B. die Stellungnahme einer Diplompsychologin) mitteilt.2. Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei in der Hauptver-handlung vom 2. Dezember 2002 zu Unrecht während der Vernehmung derNebenklägerin entfernt worden (§ 247 StPO i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO), weil sichwährend ihrer in Anwesenheit des Angeklagten begonnenen Vernehmung er-geben habe, daß sie sich "ersichtlich schwer tut", in Gegenwart des Angeklag-ten nähere Angaben zu machen. Die Revision meint, damit sei nicht klar ge- - 9 -nug, "welche konkreten Anhaltspunkte für die entsprechende Befürchtung be-stehen".a) Es bestehen schon Zweifel an der Zulässigkeit der Rüge. Die Revisi-on trägt nämlich nicht vor, daß der Nebenklägerin zu Beginn ihrer Vernehmunggemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 StPO gestattet worden war, nur eingeschränkte An-gaben zur Person zu machen. Dies führt dazu, daß die Revision sich nicht mitUmständen auseinandersetzen muß, die gegen ihr Vorbringen sprechen kön-nen (vgl. BGHSt 40, 218, 240; BGH NStZ-RR 1999, 26, 27). Wenn nämlichsogar schon uneingeschränkte Angaben zur Person (§ 68 Abs. 1 Satz 2 StPO)eine Gefahr für die Nebenklägerin begründen können, kann dies für die Frage,ob die Voraussetzungen von § 247 StPO vorliegen können, offensichtlich vonBedeutung sein.b) Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Rüge zulässig erhoben ist.Auch wenn man von einem den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPOgenügenden Vortrag ausgeht, ist die Rüge unbegründet.Grundsätzlich müssen allerdings die konkreten Tatsachen und Erwä-gungen erkennbar sein, aus denen der Ausschlußgrund hergeleitet wird (Goll-witzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 247 Rdn. 35). Der Senat hält denHinweis auf das, was das Gericht in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligterbeobachten konnte, für konkret genug. Außerdem läge selbst dann, wenn derBeschluß zum Ausschluß des Angeklagten überhaupt nicht begründet wäre,ein Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO dann nicht vor, wenn das Gerichtunzweifelhaft von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist (vgl. BGHR StPO§ 247 Satz 2 Begründungserfordernis 2 m.w.N.). Für eine nur pauschale Be- - 10 -gründung kann nichts anderes gelten (in vergleichbarem Sinne auch BGH StV2000, 240 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, daß die Jugendkammer unter den ge-gebenen Umständen nicht von zutreffenden Erwägungen ausgegangen seinkönnte, sind hier nicht erkennbar.3. Auch die Rüge einer weiteren Verletzung von § 247 StPO i.V.m. § 338Nr. 5 StPO bleibt erfolglos.a) Nach der Entlassung der Zeugin am 2. Dezember 2002 wurde dieNebenklägerin auf Wunsch des Angeklagten, der zunächst keine Fragen ge-habt hatte, am 4. Dezember 2002 nochmals vernommen. Sie erklärte zu Be-ginn, sie sei in der Lage Fragen in Anwesenheit des Angeklagten zu beant-worten. Dementsprechend wurde der Angeklagte nicht erneut ausgeschlossenund die Zeugin wurde nach Beendigung ihrer Vernehmung wieder entlassen.Am 10. Dezember 2002 hielt die Jugendkammer eine dritte Vernehmung derZeugin für erforderlich. Noch vor ihrem Erscheinen wurde der Angeklagte aufAntrag des Vertreters der Nebenklägerin erneut ausgeschlossen, die Begrün-dung dieses Beschlusses beschränkt sich auf die Inbezugnahme der Gründedes Beschlusses vom 2. Dezember 2002.b) Hierauf stützt sich die Rüge, wobei die Revision jedoch das weitereVerfahrensgeschehen nicht vorträgt:Im Verlauf ihrer Vernehmung übergab die Zeugin eine Lohnsteuerkarteund fertigte eine Skizze an, auf der ein Sofa eingezeichnet ist. Nachdem derAngeklagte wieder zugelassen und vom Ablauf der Vernehmung unterrichtetworden war, wurden Lohnsteuerkarte und Skizze erneut zum Gegenstand der - 11 -Verhandlung gemacht. Sodann wurde die Zeugin erneut in den Saal gerufenund sie erklärte sich bereit, in Anwesenheit des Angeklagten Fragen zu beant-worten. Sie äußerte sich dann weiter zur Sache und wurde schließlich in allsei-tigem Einvernehmen entlassen.c) Es spricht schon viel dafür, daß diese Rüge, ohne daß es auf weiteresankäme, jedenfalls deshalb ins Leere geht, weil ein (etwaiger) Verfahrensfehlerausschließlich einen Teil der Hauptverhandlung beträfe, bei dem es um Vor-würfe ging, von denen der Angeklagte freigesprochen wurde (vgl. BGH Be-schluß vom 21. September 1999 1 StR 253/99; BGH MDR 1995, 1160m.w.N.). Bei den abgeurteilten Taten handelt es sich um Sexualstraftaten zumNachteil eines sechs Jahre alten Mädchens. Ein wie auch immer beschaffenerZusammenhang zwischen solchen Taten und einer Lohnsteuerkarte ist kaumvorstellbar. Hinzu kommt, daß die abgeurteilten Taten im Lagerkühlraum fürLebensmittel in einer Gaststätte begangen wurden. Es liegt sehr fern, daß sichin einem solchen Raum ein Sofa befunden haben könnte. Demgegenüber spieltein Sofa sowohl hinsichtlich des Vorwurfs vom 17. Geburtstag als auch imRahmen eines näher geprüften Vorwurfs aus dem Jahr 1995 während einesKrankenhausaufenthalts der Mutter, der sich auf dem "Mama-Sofa" abgespielthaben soll, eine Rolle; von beiden Vorwürfen ist der Angeklagte freigesprochenworden. Zu alledem äußert sich die Revision nicht.d) Unabhängig davon ist die Rüge (aber auch) aus einem anderenGrund wegen nicht genügenden Tatsachenvortrags nicht zulässig erhoben,§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Angesichts der genannten Umstände die Neben-klägerin wurde am 10. Dezember 2002 zwar zunächst in Abwesenheit, dannaber auch in Anwesenheit des Angeklagten vernommen, er konnte sie persön- - 12 -lich befragen, Lohnsteuerkarte und Skizze wurden in seiner Anwesenheit er-neut zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und die Zeugin wurde mit sei-ner Zustimmung entlassen drängt sich die Annahme jedenfalls einer Heilungeines etwaigen Verfahrensverstoßes durch Wiederholung (vgl. nur BGHSt 30,74, 76 m.w.N.) auf. Jedenfalls deshalb wäre Vortrag dazu erforderlich gewe-sen, was Gegenstand der dritten Vernehmung war, solange der Angeklagteausgeschlossen war und ob es um anderes ging, als bei der Fortsetzung derVernehmung in Anwesenheit des Angeklagten. Der Bundesgerichtshof hat be-reits entschieden, daß in einem Fall, in dem nach dem eigenen Vortrag desBeschwerdeführers die Möglichkeit der Heilung in Betracht kommt, der Sach-verhalt auch in dieser Hinsicht vollständig mitgeteilt werden muß, um dem Re-visionsgericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein bis zum Urteil fortwirken-der Mangel vorliegt (BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Abwesenheit 2). In einemFall, in dem sich, wie hier, diese Möglichkeit nicht aus dem Vortrag des Revisi-onsführers, sondern aus dem von ihm nicht vorgetragenen, aus dem Protokollder Hauptverhandlung aber ersichtlichen Verfahrensgeschehen ergibt, kann imErgebnis nichts anderes gelten.4. Die Jugendkammer hat einen Antrag auf Einholung eines weiterenGutachtens zur Glaubwürdigkeit der Geschädigten als ungeeignet abgelehnt.Gestützt ist dies auf die Erklärung des Nebenklägervertreters, die Geschädigtesei wegen ihres psychischen Zustandes "nicht in der Lage bzw. nicht bereit",sich einer Begutachtung zu unterziehen. Die Revision meint, es sei, obwohlrechtlich erheblich, unklar, ob die Zeugin nicht bereit oder nicht in der Lage sei,sich begutachten zu lassen. Ein Zeuge muß aber überhaupt keinen Grund da-für nennen, wenn er sich nicht begutachten lassen will; im übrigen war dieZeugin offensichtlich nicht bereit, sich begutachten zu lassen, weil sie sich - 13 -hierzu nicht in der Lage fühlte. Ein Rechtsfehler ist aus alledem nicht erkenn-bar, ebenso aus dem gesamten weiteren Vorbringen der Revision, etwa derAntrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens hätte nicht zurückgewiesenwerden können, ohne daß zuvor ein Gutachten darüber erhoben worden ist, obein Gutachten erstellt werden kann. Darüber hinaus kann der Senat die Rügenicht inhaltlich überprüfen, weil in dem Antrag auf eine entgegen § 344 Abs. 2Satz 2 StPO von der Revision nicht mitgeteilte längere Stellungnahme einerPsychologin Bezug genommen ist. - 14 -5. Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hatebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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