BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 182/06 vom 17. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 6. Dezember 2005 wird mit der Ma337gabe ver-worfen, dass die Einzelstrafe von einem Jahr f374r die Tat Ziffer 18 entf344llt. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Zur Strafzumessung hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 1 "Soweit die Jugendkammer f374r die Tat Ziffer 18 zwei Strafen festgesetzt hat, beruht dies erkennbar auf einem Versehen, das zwar die Aufhebung der Strafe von einem Jahr zur Folge hat, aber im 334brigen den Bestand des Urteils nicht gef344hrden kann. Aus dem Zusammenhang der Urteils-gr374nde, dem Vergleich mit den Mitangeklagten und der gesonderten Be-nennung des Falls Ziffer 18 (vgl. UA S. 38), l344sst sich entnehmen, dass diese Tat schwerer als alle anderen Taten geahndet werden sollte. Dem-nach ist die Strafe fehlerfrei mit einem Jahr und sechs Monaten festge-setzt. Die f374r dieselbe Tat festgesetzte weitere Strafe von einem Jahr hat - ohne dass dies Auswirkungen auf die Gesamtstrafe h344tte - zu entfal-len." - 3 - Dem schlie337t sich der Senat an. 2 Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 3 Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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