BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 183/05 vom 2. Juni 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2005 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Januar 2005 wird a) das Verfahren gegen ihn in dem Fall III. 2 der Urteilsgrün-de eingestellt, b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Ange-klagte wegen unerlaubten Besitzes in Tateinheit mit uner-laubter Abgabe von Betäubungsmitteln jeweils in nicht ge-ringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur Last. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes in Tat-einheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Ge- - 3 - Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Wochen verurteilt. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt wor-den ist (Fall III. 2 der Urteilsgründe) hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozeßökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, wenngleich eine Vorgehensweise nach § 354 Abs. 1a StPO nähergelegen hätte. Nack Wahl Boetticher Elf Graf
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