BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 183/08 vom 1. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Richterin am Bundesgerichtshof Elf und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. Sander, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Aschaffenburg vom 12. Dezember 2007 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten sowie der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (in Tateinheit) mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zehn F344llen bei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt (1.). Die Revision der Staatsan-waltschaft wendet sich mit der Sachr374ge allein dagegen, dass von der Anord-nung der Sicherungsverwahrung abgesehen wurde. Das wirksam beschr344nkte (2.) Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg (3.). 1 1. a) Der zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils 42 Jahre alte Ange-klagte ist mehrfach vorbestraft. Insbesondere wurde er im Jahr 1984 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen, sexueller N366tigung in zwei F344llen sowie exhibitionistischer Handlungen in sieben F344llen zu einer Jugend-strafe von zwei Jahren und drei Monaten und der Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus sowie im Jahr 1986 wegen sexueller N366tigung und 2 - 4 - versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. b) Nach den der jetzigen Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen des Landgerichts brachte der Angeklagte im Zeitraum von Dezember 2005 bis Mai 2006 seine 13 Jahre alte Stieftochter in zehn F344llen dazu, ihn im gemein-sam bewohnten Haus jeweils in Abwesenheit seiner Ehefrau manuell sexuell zu befriedigen. Bei einigen Taten fasste er dem M344dchen an die Brust. Versuche, auch die Scheide zu ber374hren und seine Stieftochter zum Oralverkehr zu be-wegen, scheiterten an deren Ablehnung. Wegen einer beim Angeklagten be-stehenden multiplen St366rung der Sexualpr344ferenz (mit exhibitionistischen Denk- und Verhaltensweisen, einer Neigung zu postpubertierenden jungen M344dchen und einer gesteigerten sexuellen Appetenz) hat das insofern sachverst344ndig beratene Landgericht eine erheblich verminderte Steuerungsf344higkeit nicht aus-schlie337en k366nnen und deshalb jeweils den Strafrahmen gem344337 247 49 StGB ge-mildert. 3 c) Das Landgericht hat von einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen, weil es die Voraussetzungen des 247 21 StGB nicht sicher hat feststellen k366nnen. Es hat in diesem Zusammenhang jedoch ausge-f374hrt, der Angeklagte ben366tige "dringend eine psychotherapeutische Behand-lung zur Aufarbeitung der bei ihm vorliegenden multiplen St366rung der Sexual-pr344ferenz". Er solle "sich deshalb in der Haft so schnell wie m366glich um die Auf-nahme in eine sozialtherapeutische Abteilung" bem374hen. Denn es bestehe auch unter Ber374cksichtigung der fr374heren Delinquenz des Angeklagten eine ung374nstige Kriminalprognose, wobei die unter Ber374cksichtigung der fr374her be-gangenen Straftaten anzunehmende Entwicklung erneute sexuelle Gewaltdelik-te einschlie337e und ein Wechsel in eine andere Deliktskategorie bzw. Opfer-gruppe wahrscheinlich sei. 4 - 5 - d) Zur Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht sich auf den Satz beschr344nkt, f374r eine allein nach 247 66 Abs. 2 StGB in Verbindung mit 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht kommende Anordnung sehe es "derzeit noch keine Veranlassung". 5 2. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision wirksam auf die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschr344nkt. Denn zwischen Strafe und nicht angeordneter Ma337regel nach 247 66 StGB besteht - von hier nicht vorlie-genden Ausnahmef344llen (vgl. BGH NStZ 1994, 280, 281; NJW 1997, 875) ab-gesehen - grunds344tzlich keine der Rechtsmittelbeschr344nkung entgegenstehen-de Wechselwirkung (vgl. BGH NStZ 2007, 212, 213). 6 3. Das Urteil hat hinsichtlich der Nichtanordnung der Sicherungsverwah-rung Bestand. Entgegen der Ansicht der Revision lassen die Urteilsgr374nde in ihrer Gesamtheit erkennen, dass und aus welchen Gr374nden das Landgericht von einer Unterbringung des Angeklagten abgesehen hat. Es ist damit seiner sachlich-rechtlichen Begr374ndungspflicht (vgl. BGH NStZ 1999, 473 m.w.N.) in f374r den Senat gerade noch hinnehmbarer Weise nachgekommen. Ob es auch prozessual zu Ausf374hrungen verpflichtet gewesen w344re, vermag der Senat nicht zu pr374fen, da die Voraussetzungen des 247 267 Abs. 6 Satz 1 StPO sich weder aus dem Urteil ergeben, noch von der Revision mittels einer Verfahrensr374ge vorgetragen worden sind. 7 a) Das Landgericht hat ersichtlich s344mtliche Anordnungstatbest344nde des 247 66 StGB gepr374ft und ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass eine Un-terbringung des Angeklagten allein nach 247 66 Abs. 2 StGB in Betracht kam. Aus der gew344hlten Formulierung, dass dies "in Verbindung mit 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB" der Fall w344re, entnimmt der Senat, dass das Landgericht neben den for- 8 - 6 - mellen Voraussetzungen auch einen beim Angeklagten bestehenden Hang be-jaht hat. b) Die Entscheidung 374ber die Anordnung der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung lag damit im landgerichtlichen Ermessen, dessen Aus374bung der Kontrolle durch das Revisionsgericht weitgehend entzogen ist. Auch inso-weit m374ssen die Urteilsgr374nde jedoch erkennen lassen, dass und weswegen von der einger344umten Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BGHR StGB 247 66 Abs. 2 Ermessensent-scheidung 2 und 4). Diesem Erfordernis hat das Landgericht ebenfalls noch entsprochen. 9 aa) Die vorgenommene Abgrenzung zu den 374brigen, teilweise als Muss-bestimmung ausgestalteten Eingriffstatbest344nden des 247 66 StGB und die ge-w344hlte Formulierung, derzeit noch keine Veranlassung f374r eine Anordnung zu sehen, versteht der Senat so, dass das Landgericht sich des ihm einger344umten Ermessens bewusst war (vgl. BGHR StGB 247 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 5). 10 bb) Den Urteilsgr374nden l344sst sich insgesamt entnehmen, dass dem Landgericht bei seiner Ermessensentscheidung die von ihm gestellte negative Kriminalprognose nicht aus dem Blick geraten ist. Es hat "derzeit noch keine Veranlassung" f374r eine Unterbringung des Angeklagten gesehen und mithin - bezogen auf den ma337geblichen Urteilszeitpunkt - die multiple St366rung der Se-xualpr344ferenz als noch nicht derart gravierend eingesch344tzt, dass der daraus erwachsenden Gef344hrdung der Allgemeinheit mit der Sicherungsverwahrung begegnet werden m374sste. Vielmehr hat das Landgericht eine psychotherapeuti-sche Behandlung des Angeklagten in einer geeigneten Justizvollzugsanstalt zwar als "dringend" notwendig, diese aber wiederum im Verh344ltnis zu der unmit- 11 - 7 - telbar im Anschluss daran erwogenen Unterbringung nach 247 66 Abs. 2 StGB offenbar als ausreichend angesehen. Es hat damit letztlich die f374r seine Ermes-sensentscheidung bestimmenden Gesichtspunkte noch hinreichend klar erken-nen lassen. Nack Wahl Elf Graf Sander
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