BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 184/02 vom 31. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Mannheim vom 5. Februar 2002 im Strafausspruch aufg e - hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Stra f kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mi ß - brauchs von Kindern und sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die R e - vision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht, hat mit der Sachr ü ge teilweise Erfolg. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Stra f - kammer hat sich nicht mit § 46a Nr. 1 StGB auseinandergesetzt, obgleich hie r - zu Anlaß bestand. Das Landgericht hat festgestellt: "Vor der Hauptverhandlung hat er [der Angeklagte] an die Familie des geschädigten Kindes einen Schme r - zensgeldbetrag von 10.000 DM überwiesen." Im Rahmen der Strafzumessung wird dies von der Strafkammer wie folgt bewertet: "Strafmildernd wirkte sich - 3 - auch aus, daû er sich im Rahmen des Möglichen um Wiedergutmachung b e - mht und ein Schmerzensgeld an den Geschdigten bezahlt hat." Weiteres findet sich hierzu nicht. Es fehlen Darlegungen zum Zustandekommen der Zahlung, etwa ob damit ein kommunikativer Prozeû zwischen Tter und Opfer verbunden war, sowie dazu, wie sich der Geschdigte beziehungsweise de s - sen Mutter zu den Bemhungen des Angeklagten um Wiedergutmachung stellten, aber auch darber, welche Konsequenzen die Schmerzensgeldza h - lung fr den hoch verschuldeten Angeklagten hatte. § 46a StGB wird nicht e r - whnt. Eine Strafrahmenverschiebung wird nicht vorgeno m men. Der Strafsenat vermag so nicht zu beurteilen, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB trotz der Schmerzensgeldzahlung zu Recht nicht fr erfllt angesehen oder zu hohe Anforderungen an die Mild e - rungsmöglichkeit nach §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gestellt hat (vgl. BGHR StGB § 46a Anwendung s bereich 1; BGH NStZ 2002, 29). Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Denn der Senat kann nicht ausschlieûen, daû die Strafkammer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a StGB eine mildere Straf e verhngt htte. Die rechtsfehlerfrei getro f - fenen bisherigen Feststellungen bleiben best e hen. - 4 - Im brigen hat die Überprfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Schfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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