Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB § 266 Abs. 1 1. Alt. Für die Pflichtverletzung im Sinne des Mißbrauchstatbestandes des § 266 StGB bei einer Kreditvergabe ist maßgebend, ob die Entscheidungsträger bei der Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und Prüfungspflicht bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt haben. Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG normierten Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse können sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nicht ausreichend Genüge getan wurde (Fortführung von BGHSt 46,30). BGH, Urt. vom 15. November 2001 - 1 StR 185/01 - LG Mannheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 URTEIL 1 StR 185/01 vom 15. November 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Untreue u.a. ± 3 ± Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 6. November 2001 in der Sitzung am 15. November 2001, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsanwltin fr den Angeklagten H. , Rechtsanwalt fr den Angeklagten Ho. , Rechtsanwalt und Rechtsanwltin fr den Angeklagten Dr. R. , Rechtsanwalt fr den Angeklagten S. als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschftsstelle, fr Recht erkannt: ± 4 ± I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. Juli 2000 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit im Komplex Ri. /G. (II. D der Urteilsgrnde) die Angeklagten a) Dr. R. in den Fllen 7.3., 7.4. und 7.5. (Flle 3, 4 und 5), b) S. in den Fllen 7.2., 7.4. und 7.5. (Flle 2, 4 und 5), c) H. in den Fllen 7.2., 7.3., 7.4. und 7.5. (Flle 2, 3, 4 und 5), d) Ho. in den Fllen 7.2., 7.4. und 7.5. (Flle 2, 4 und 5), freigesprochen wurden; 2. im Strafausspruch gegen den Angeklagten H. im Komplex Satellitenfinanzierung (II. F der Urteilsgrnde). II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwiesen. III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen ± 5 ± Grnde: Das Landgericht hat Bankleiter der Sparkasse M. ± die beiden Vorstandsmitglieder Dr. R. und S. ± sowie das stellvertretende Vorstandsmitglied Ho. vom mehrfachen Vorwurf der Untreue durch Vergabe von Krediten freigesprochen. Das dritte Vorstandsmitglied H. hat es ± unter Freispruch vom Vorwurf der Untreue (in denselben Fllen der Kreditvergabe) und der Bestechlichkeit ± wegen Untreue in fnf Fllen (weitere Kreditvergaben: Satellitenfinanzierung) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewhrung ausgesetzt wurde. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft richten sich mit der Sachrge und umfangreichen Verfahrensrgen gegen die Freisprche aller Angeklagten und den Strafausspruch gegen den Angeklagten H. im Komplex Satellitenfinanzierung. Die Revisionen haben aufgrund der Sachrge teilweise Erfolg; im brigen sind sie unbegrndet. A. Die Angeklagten Dr. R. , S. und H. bildeten den Vorstand der Sparkasse M. . Dr. R. war Vorstandsvorsitzender, S. war stellvertretender Vorstandsvorsitzender und betreute u.a. das Privatkundengeschft; H. war u.a. fr das Firmenkundengeschft zustndig. Ho. war im Dezernat H. ttig und Verhinderungsvertreter des Vorstands. Im August 1994 wurde er stellvertretendes Vorstandsmitglied fr das Dezernat H. . Ende der 80er Jahre entschied sich die Sparkasse, ermuntert von dem Verwaltungsratsvorsitzenden ± dem Oberbrgermeister der Stadt M. ±, das Kreditgeschft auszuweiten und die offensive Akquisition in diesem Bereich zu forcieren. Es sollten nicht mehr nur Kredite innerhalb des Gebietes des Gewhrtrgers (Regionalprinzip) vergeben werden. Durch diese Kreditpolitik geriet die Sparkasse in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. ± 6 ± Den im Jahre 1999 aufgelaufenen Verlust von 900 Mio DM konnte sie nicht mehr aus eigener Kraft bewltigen. I. Die Freisprche vom Vorwurf der Untreue betreffen zwei gescheiterte Kreditverhltnisse. Im ersten Komplex Ra. /B. wurde den drei Vorstandsmitgliedern Dr. R. , S. und H. vorg eworfen, in den Jahren 1993 bis 1995 in acht Fllen pflichtwidrig Kredite in Hhe von ber 80 Mio DM vergeben zu haben. Im zweiten Komplex Ri. /G. wurde allen vier Angeklagten vorgeworfen, in den Jahren 1994 und 1995 in sechs Fllen pflichtwidrig Kredite in Hhe von ca. 40 Mio DM ausgereicht zu haben. Dazu hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: 1. Der Komplex Ra. /B. betrifft die Finanzierung eines Hotelbaus durch Ra. in B. bei Sp. . Die erste Phase des Hotelprojekts wurde durch andere Banken, unter anderem die Dresdner Bank, finanziert. 1993 waren diese Banken jedoch zu weiteren Kreditbewilligungen nicht mehr bereit; die Dresdner Bank stellte ihre Forderungen in Hhe von 11 Mio DM fllig. a) Im August 1993 bernahm die Sparkasse M. die weitere Finanzierung und lste die bisherigen Kredite ab. Der vom Vorstand bewilligte Erstkredit hatte ein Volumen von 26,5 Mio DM. Ausweislich der von der Steuerberaterin Ra. s vorgeleg ten ± falschen ± Vermgensaufstellung hatte dieser ein Nettovermgen von 13 Mio DM, whrend es tatschlich nur 3,25 Mio betrug. Die tatschlichen Vermgensverhltnisse des Kreditnehmers wurden nicht im Detail berprft. Der von der Sparkasse beauftragte Sachverstndige Sch. ermittelte einen Beleihungswert von 31,5 Mio DM fr das Objekt, auf dem Grundschulden in Hhe des Kredits bestellt wurden. b) In der Folgezeit fhrte der weitere Ausbau des Hotelprojekts zu Nachfinanzierungen ± darunter Zusatzkredite ber 15 Mio DM ±, die der Vorstand der Sparkasse teilweise in Eilbeschlssen, teilweise zunchst ªblankoº und teilweise zur Rckfhrung von Überziehungen bewilligte. Auf dem ± 7 ± Objekt wurden ± der Sachverstndige errechnete wegen des Baufortschritts jeweils hhere Beleihungswerte ± weitere Grundschulden eingetragen und zustzliche Sicherheiten hereingenommen. Ende 1995 betrug das Gesamtkreditvolumen mehr als 82 Mio DM. c) Über die Hhe des endgltigen Forderungsausfalls aufgrund der Kreditgewhrungen in diesem Komplex enthlt das Urteil keine Feststellungen. Nachdem die Gremien der Sparkasse Ende 1995 beschlossen hatten, das auf 82 Mio DM angewachsene Kreditengagement nicht weiter zu erhhen, kam es 1996 noch zu weiteren Kreditausreichungen durch den Angeklagten H. , die zur Verschleierung ber diverse Konten abgewickelt wurden. Dabei fungierten andere Personen zum Schein als Kreditnehmer (ªSatellitenfinanzierungº). Insoweit wurde H. wegen Untreue in fnf Fllen verurteilt. d) Die Freisprche hat das Landgericht wie folgt begrndet: aa) Soweit die Angeklagten Dr. R. (Folgekredite Flle 2, 5 und 1a) und S. (Erstkredit Fall 1) an einzelnen Kreditentscheidungen nicht mitgewirkt, sondern lediglich an Sitzungen des Kreditausschusses ohne Stimmrecht teilgenommen haben, hat das Landgericht diese Angeklagten schon wegen des Fehlens einer Tathandlung freigesprochen. bb) Die Gewhrung des Erstkredits sei objektiv nicht unvertretbar gewesen, daher liege bei dieser Kreditvergabe kein pflichtwidriges Verhalten vor. Zwar habe man sich nicht ausreichend mit den Vermgensverhltnissen des Kreditnehmers befaût. Das Objekt sei nicht besichtigt und der Bautenstand sei nicht hinreichend festgestellt worden. Man habe jedoch auf die Ergebnisse des Sachverstndigen Sch. vertrauen drfen, auch wenn dieser nicht kompetent gewesen sei und sich seinerseits auf die Angaben Ra. s verlassen habe. ± 8 ± cc) Die Kreditausweitung sei hingegen ± anders als der Erstkredit ± objektiv unvertretbar gewesen. Auch hier habe der Sachverstndige zwar ausreichende Sicherheiten festgestellt, tatschlich sei die Kreditausweitung aber nicht mehr zuverlssig besichert gewesen. Auch wenn bei den Kreditvergaben keine Satzungsverstûe vorgekommen seien, htten jedoch gravierende Versumnisse vorgelegen. Eine gebotene sachgerechte Mittelverwendungskontrolle sei nicht veranlaût worden. Diese unzureichende Mittelverwendungskontrolle sei bei der ± nunmehr objektiv unvertretbaren ± Kreditausweitung fr die Vorstandsmitglieder auch erkennbar gewesen. Es sei klar ersichtlich gewesen, daû die ursprnglichen Annahmen bei weitem nicht eingetreten seien und daû der Kreditnehmer den Bau nicht im Griff hatte. All dies htte es nahegelegt, die Bonitt des Kreditnehmers nher zu durchleuchten. Bei der Kreditausweitung konnte sich das Landgericht indes nicht zweifelsfrei vom Vorliegen des Vorsatzes berzeugen. Zugunsten der Angeklagten msse davon ausgegangen werden, daû sie sich der Pflichtwidrigkeit ihres Handelns ªletztlich nicht bewuûtº gewesen seien, und daû sie darauf vertraut htten, das Engagement insgesamt zu einem guten Ende bringen zu knnen. Daher htten sie auch die Schdigung der Sparkasse nicht billigend in Kauf genommen. Gegen einen Vorsatz spreche insbesondere, daû sie dem Gutachten des Sachverstndigen vertraut htten. Zudem habe die Verbandsprfung noch 1995 (bei einer bestehenden Kreditbewilligung von 59 Mio DM) das Engagement als ªbemerkenswerten Kredit ohne erkennbares Risikoº in die Risikoklasse I eingestuft und die Beachtung d es § 18 KWG attestiert. 2. Der Komplex Ri. /G. betrifft die Firmengruppe des G. . G. hatte die Lebensmittel-Firma Ri. -Nhrmittel GmbH Mi. (Ri. Mi. ) von der Treuhandanstalt erworben. Die Gesellschaft hatte ihre Produktionssttte in Mi. bei C. und eine Betriebssttte in D. bei Ba. . Die Firmengrundstcke in D. standen im Privateigentum ± 9 ± G. s, waren an die Ri. Mi. verpachtet und zur Sicherheit fr Firmenkredite an andere Banken verpfndet. Diese Grundstcke in D. waren Gegenstand des Erstkredits in diesem Komplex. Die Hausbank G. s, die Sc. Bank, wollte ihr Kreditengagement ± die Gesamtverschuldung der Firmengruppe betrug 80 Mio DM ± zurckfhren, nachdem ihr Scheckreitereien G. s bekannt geworden waren. Unter Mitwirkung der Sc. Bank hatte G. bei der Ri. Mi. zum Schein eine buchmûige Stammkapitalerhhung von 20 auf 40 Mio DM vorgenommen, so daû di e Bilanz eine gute Eigenkapitalausstattung vortuschte. a) Zur Refinanzierung eines ± im Urteil nicht nher beschriebenen ± Immobilien-Leasing-Vertrages im Wege des regreûlosen Forderungsankaufs sollte der Ri. Mi. von der Sparkasse M. ein Kredit gewhrt werden. Gegenstand der Finanzierung waren zwei im Privateigentum G. s stehende Betriebsgrundstcke der Ri. Mi. in D. , die G. bislang an das Unternehmen untervermietet hatte. Mit Blick auf die scheinbar ordentlichen Bilanzverhltnisse der Ri. Mi. bewilligten die Angeklagten Dr. R. , S. und H. im April 1994 per Eilbeschluû den Erstkredit ber 25 Mio DM. Aus der Kreditbeschluûvorlage war die fehlende Transparenz der privaten Vermgensverhltnisse der mitverpflichteten Eheleute G. ersichtlich. Die Auflage, angeblich freie Vermgensteile der Eheleute G. in Hhe von 6,4 Mio DM zu testieren, wurde noch vor der Kreditvalutierung von H. und S. aufgehoben. Bei der Hhe des Stammkapitals begngte man sich mit den Angaben G. s. Der Angeklagte Ho. hatte fr die mit Grundschulden zu besichernde Betriebssttte einen Beleihungswert von 19,1 Mio DM ermittelt. Der restliche Betrag von 5,9 Mio DM wurde im Hinblick auf die Bilanzen der Ri. Mi. blanko gewhrt; 1,5 Mio DM davon wurden bei der Sparkasse als Sicherheit angelegt. Mit dem Darlehen wurden ± 10 ± Verbindlichkeiten bei anderen Banken von 21,5 Mio DM abgelst. Anfang September 1994 wurde der Erstkredit valutiert. b) Bereits Ende September 1994 kam die Ri. Mi. mit der Zahlung der Leasingraten in Verzug. Seit Mrz 1995 fanden Lastschriften und Schecks keine Einlsung mehr. Wechsel fr die Leasingraten Mrz bis Mai 1995 wurden ausnahmslos protestiert. Darber wurde der Mitarbeiter der Sparkasse Gu. informiert. In Krisengesprchen untersuchten Wirtschaftsprfer und Steuerberater der Gesellschaft zusammen mit anderen Glubigerbanken, insbesondere der Sc. Bank, d ie wirtschaftlich verworrene Lage. G. hatte inzwischen ± ohne die Sparkasse und andere Kreditgeber zu informieren ± die Ri. Nhrmittel GmbH in D. (Ri. D. ) gegrndet und gleichzeitig eine Teilbetriebsveruûerung der Betriebssttte in D. von Ri. Mi. an Ri. D. vorgenommen. Daraus resultierte eine Darlehensforderung der Ri. Mi. an Ri. D. in Hhe von 10 Mio DM, die diese jedoch nicht bedienen konnte. Der als Unternehmensberater installierte Vertreter der Sc. Bank, B. , hatte eine Gesamtverschuldung beider Gesellschaften und G. s von ber 100 Mio DM errechnet. Er ermittelte Mehrfachsiche- rungsbereignungen und erhebliche Privatentnahmen und kam zu dem Ergebnis, daû die Gesellschaften kurz vor dem Konkurs stnden. Nach seinem Sanierungskonzept war nur eine gemeinsame Sanierung beider Gesellschaften, die er als Einheit betrachtete, erfolgversprechend. Über diese Situation wurde der Mitarbeiter der Sparkasse Gu. im Februar 1995 informiert; die Angeklagten H. und Ho. erhielten hiervon gleichfalls Kenntnis. H. und Ho. hegten den Verdacht, daû B. einseitig die Sc. Bank bevorzugen wrde. Sie entschlossen sich, die Situation durch ein eigenes Sanierungskonzept zu meistern. Sie wollten die Ri. D. , der sie gute Erfolgschancen beimaûen, von Ri. Mi. abschotten und mit ± 11 ± Liquiditt ausstatten. Der Vertreter der Sc. Bank B. war mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden und trat daraufhin als Gene- ralbevollmchtigter beider Gesellschaften zurck. Obwohl er vor einer Konkursverschleppung warnte, beschlossen die Angeklagten H. und Ho. nun ihr eigenes Sanierungskonzept in die Wege zu leiten. Ho. beauftragte den Unternehmensberater Sa. mit der Untersuchung der Ri. D. . Sa. hatte vorrangig den Auftrag, sich ber die Zukunftsperspektive der Ri. D. zu kmmern, die Vergangenheit jedoch weitgehend auszublenden. Er fertigte eine Liquidittsplanung, mit der sich die Angeklagten H. und Ho. zufrieden gaben. Obwohl in der Vergangenheit eine Vielzahl negativer Erkenntnisse entstanden waren (Scheckreitereien, unordentliche Buchfhrung und Doppelzessionen) entschieden sie sich mit Blick nach vorne, den Fortbestand von Ri. D. zu retten. Sie erkannten, daû die Situation dramatisch war. c) In der Folgezeit kam es zu weiteren Kreditgewhrungen. aa) Im Juni 1995 bewilligten die Angeklagten H. , S. und Ho. (als Verhinderungsvertreter Dr. R. s) der Ri. D. per Eilbeschluû einen Kontokorrentkredit als Betriebsmittelkredit in Hhe von 2,5 Mio DM. Die Ri. D. war in den Leasingvertrag bei Mitverpflichtung der Ri. Mi. eingetreten, sie konnte aber ± ebenso wie die Ri. Mi. ± die Leasingraten nicht aufbringen. bb) Im August 1995 genehmigten die Angeklagten Dr. R. und H. eine Brgschaft zugunsten der Ri. D. in Hhe vo n 0,4 Mio DM, um die weitere Nutzung des ªGrnen Punktesº sicherzustellen. Dabei war unklar, ob mit den Glubigern erfolgreiche Lsungen gefunden werden konnten. cc) Mittlerweile ± bei einem ausgewiesenen Blankoanteil von 9,5 Mio DM ± hatte der Unternehmensberater Sa. eine positive Ergebnisplanung fr das Jahr 1995 erstellt, zugleich aber darauf hingewiesen, daû die Liquidittsplne keinen Anspruch auf Vollstndigkeit htten. Im Oktober 1995 ± 12 ± bewilligten die Angeklagten Dr. R. , S. und H. aufgrund einer Beschluûvorlage des Angeklagten Ho. weitere Kredite ber insgesamt 6 Mio DM an Ri. D. , unter anderem ± bei erneut aufgelaufenen Überziehungen in Hhe von 3,5 Mio DM ± einen Betriebsmittelkredit ber 4 Mio DM. Zudem wurde bislang der Sparkasse verpfndetes Festgeld in Hhe von 2,5 Mio DM zur Ablsung der S. Bank freigegeben. Das Engagement hatte inzwischen ein Volumen von 38 Mio DM erreicht. Der ausgewiesene Blankoanteil von 17,4 Mio DM wurde mit weiteren Sicherheiten in Hhe von 12 Mio DM ªunterlegtº. dd) Nachdem bei beiden Gesellschaften weitere Überziehungen in Hhe von 5,2 Mio DM (Ri. D. 2 Mio DM und Ri. Mi. 3,2 Mio DM) aufgelaufen waren und eine andere Bank eine Ausfallbrgschaft abgelehnt hatte, beschlossen die Angeklagten S. , H. und Ho. im Dezember 1995, die bestehenden Überziehungen ªformell zu regelnº. Das Urteil ist insoweit zum einen unklar, was die Mitwirkung der Angeklagten Dr. R. und Ho. a ngeht (UA S. 31, 122/123, 181). Zum anderen sind der Kreditnehmer und die Hhe der Kredite ± offensichtlich geht es um den Vorwurf eines Kredits an Ri. Mi. in Hhe von 3,5 Mio DM (UA S. 24) ± nicht festgestellt. ee) Im August und September 1995 schlossen die Angeklagten Dr. R. und Ho. (der H. vertrat) aufgrund einer Vorlage H. s einen Factoringvertrag mit der Ri. D. . Bei diesem stillen Factoring konnte G. die Forderungen selbst einziehen, da die Ford erungsabtretung den Schuldnern nicht offengelegt wurde. Zwischen August und Dezember 1995 wurden auf diese Weise 7,3 Mio DM als Vorschuû an Ri. D. ausbezahlt. ªDie Angeklagten hatten das Factoring aufgenommen, obwohl bereits im Mai 1995 bekannt geworden war, daû G. sich ... als vielfltig gravierend unzuverlssig, ja kriminell erwiesen hatte.º G. hatte sich auch bei dem vorher betriebenen Factoring mit einer anderen Bank nicht vertragstreu verhalten und die eingezogenen Forderungen nicht an die Bank weitergeleitet. ± 13 ± Im Mai 1997 muûten noch offene Forderungen in Hhe von 0,66 Mio DM nahezu vollstndig ausgebucht werden. d) Im Jahre 1998 muûten aus dem Engagement Ri. /G. 51 Mio DM endgltig abgeschrieben werden; die restlichen Forderungen von 10 Mio DM sind mit 3 Mio DM wertberichtigt. e) Die Freisprche hat das Landgericht wie folgt begrndet: aa) Soweit die Angeklagten Dr. R. (Folgekredite Fall 2: Kontokorrentkredit ber 2,5 Mio DM und Fall 5: Betriebsmittelkredit ber 3,5 Mio DM), S. (Fall 3: Brgschaft) und Ho. (Fall 3: Brgschaft), an einzelnen Kreditentscheidungen nicht mitgewirkt, sondern lediglich an Sitzungen des Kreditausschusses ohne Stimmrecht teilgenommen haben, hat das Landgericht sie schon wegen des Fehlens einer Tathandlung freigesprochen. bb) Da der Erstkredit objektiv nicht unvertretbar gewesen sei, liege bei dieser Kreditvergabe kein pflichtwidriges Verhalten vor. Zwar seien schon beim Erstkredit die Angaben G. s unzureichend berprft wo rden. Gleichwohl konnte das Landgericht den Angeklagten die Einlassung nicht widerlegen, daû sie Ri. Mi. im Hinblick auf die von G. geflschten Bilanzen zunchst fr ein solides Unternehmen gehalten htten. cc) Bei den Folgekrediten sei das Engagement dann objektiv unbeherrschbar gewesen und die Angeklagten htten objektiv pflichtwidrig gehandelt. Hierbei sei den Angeklagten aber ein Vorsatz nicht nachzuweisen gewesen. Das Landgericht konnte sich nicht zweifelsfrei davon berzeugen, daû die Angeklagten sich der Pflichtwidrigkeit ihres Handelns bewuût gewesen waren und die Schdigung der Sparkasse billigend in Kauf genommen haben. Maûgeblich dafr sei insbesondere, daû der von G. bewirkte Eigenkapitalerhhungsschwindel nicht bekannt geworden sei. Durch die Einschaltung des Unternehmensberaters Sa. und der Wirtschaftsprfer ± 14 ± htten die Angeklagten gemeint, G. und dessen Gesellschaften in den Griff zu bekommen, auch wenn ihnen durchaus klar gewesen sei, daû die Sanierungsbemhungen unter Ausreichung weiterer Kredite ªhchstes Risikoº beinhalteten. Sie htten jedoch auf die Tragfhigkeit ihrer Bemhungen bei erkannt hohem Risiko vertraut. II. Der Freispruch des Angeklagten H. vom Vorwurf der Bestechlichkeit betrifft an dessen Wohnung erbrachte Bauhand- werkerleistungen. Ra. soll diese Leistungen im Wert von 60.000 DM im Jahre 1995 ± als Gegenleistung fr die pflichtwidrige Kreditfhrung H. s ± in Auftrag gegeben und bezahlt haben. H. habe ledigli ch eine Abschlagszahlung in Hhe von 15.000 DM geleistet, um den Anschein ordnungsgemûer Abwicklung zu erwecken. Das Landgericht hat Hrner aus tatschlichen Grnden von diesem Vorwurf freigesprochen. Es geht zugunsten H. s davon aus, daû er ± obwohl keine Rechnungstellung Ra. s erfolgte ± die vollstndige Bezahlung der Leistungen ernsthaft beabsichtigte. Diese von H. geuûerte Absicht habe auch der Buchhalter Ra. s besttigt; dieser sei wegen der chaotischen Abwicklung allerdings nicht zur Rechnungstellung gekommen. Daher habe das Landgericht nicht feststellen knnen, wer veranlaût habe, daû H. keine Rechnung bekam. Nahe liege allerdings, daû Ra. auch kein besonderes Interesse an der Berechnung gehabt habe. Nachtrglich sei zudem eine Aufrechnungslage entstanden, da H. Ra. 1996 ein Darlehen gewhrte; 1997 sei eine einvernehmliche Aufrechnung erfolgt. B. Die Verfahrensrgen sind berwiegend unzulssig ± teilweise wird nicht vorgetragen, worin die Verfahrensverstûe bestehen sollen, teilweise fehlt es an der Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ±; jedenfalls sind sie aber unbegrndet. Die umfassende berprfung aufgrund der Sachrge hat folgendes ergeben: ± 15 ± I. Freisprche vom Vorwurf der Untreue Die Freisprche der Angeklagten vom Vorwurf der Untreue im ersten Komplex Ra. /B. halten bei allen Kreditgewhrungen im Ergebnis rechtlicher Nachprfung stand. Dies gilt hinsichtlich aller vier Angeklagten auch fr die Freisprche im zweiten Komplex Ri. /G. wegen der Gewhrung des Erstkredits. Bei den Folgekrediten in diesem Komplex sind die Freisprche des Angeklagten Dr. R. im Fall 2 sowie der Angeklagten S. und Ho. im Fall 3 rechtsfehlerfrei, da sie an diesen Kreditgewhrungen nicht mitgewirkt haben. Die Freisprche im Fall 6 (Factoring) sind aus den unten dargestellten Grnden tragfhig. Rechtsfehlerhaft sind hingegen die folgenden Freisprche vom Vorwurf der Untreue wegen Gewhrung der Folgekredite im Komplex Ri. /G. : Bei Dr. R. in den Fllen 3, 4 sowie im unklaren Fall 5; bei S. in den Fllen 2, 4 und 5 und bei H. in den Fllen 2 bis 5. Beim Angeklagten Ho. im Fall 2 (wo er als Verhinderungsvertreter im Vorstand mitgestimmt hat), im unklaren Fall 5, und im Fall 4, wo er (als mglicher Gehilfe) die Beschluûvorlage erstellt hat. In diesen Fllen ist ± bei rechtsfehlerfrei festgestellter objektiver Pflichtwidrigkeit ± die Verneinung des Vorsatzes schon bezglich des Merkmals der Pflichtwidrigkeit nicht tragfhig begrndet. 1. Soweit rechtsfehlerfrei festgestellt ist, daû die Angeklagten an den Kreditentscheidungen ± sei es bei der Kreditbewilligung durch die dafr zustndigen Gremien der Sparkasse, sei es bei der Vorbereitung dieser Entscheidungen (insoweit kme jedenfalls eine Beihilfe in Betracht) ± nicht mitgewirkt haben, ist gegen die Freisprche von Rechts wegen nichts einzuwenden. a) Das gilt im Komplex Ra. /B. fr den Ange klagten Dr. R. den Fllen 5 und 1a. Die Frage der Mitwirkung des Angeklagten Dr. R. im Fall 2 kann aus den unten dargestellten Grnden offen bleiben. ± 16 ± b) Im Komplex Ri. /G. gilt das fr den Angeklagten Dr. R. im Fall 2 und fr die Angeklagten S. und Ho. im Fall 3. Nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist hingegen die fehlende Mitwirkung des Angeklagten Dr. R. im Fall 5. Es ist unklar, ob Dr. R. und/oder Ho. dort mitgewirkt haben: Einerseits i st festgestellt, daû Ho. an der Vorstandssitzung teilgenommen hat, an der die Kreditbeschluûvorlage entscheidungsreif gezeichnet wurde (UA S. 122). Andererseits soll er an der Entscheidung nicht mitgewirkt und lediglich an der Sitzung des Kreditausschusses teilgenommen haben (UA S. 123). Auch nach der Anklageschrift soll Ho. nicht an der Vorstandssitzung teilgenommen haben; sie geht vielmehr davon aus, daû Dr. R. teilgenommen hat (UA S. 24). Danach erscheint eine Verwechslung der Angeklagten mglich. 2. Soweit die Angeklagten an den Kreditvergabeentscheidungen beteiligt waren, beurteilt sich ihre Strafbarkeit nach dem Miûbrauchstatbestand des § 266 StGB. Als Vorstandsmitglieder bzw. ± soweit es den Angeklagten Ho. betrifft ± als Verhinderungsvertreter (vgl. dazu die Mitteilung des Bundesaufsichtsamts fr das Kreditwesen Nr. 2/63 vom 28. Oktober 1963) hatten sie die Befugnis, ber das Vermgen der Sparkasse zu verfgen. Soweit sie in Ausbung dieser Rechtsmacht Kredite vergeben haben, kommt es darauf an, ob sie sich ber die ihnen dabei im Innenverhltnis gezogenen Schranken hinwegsetzten. Ein Miûbrauch ihrer Befugnisse liegt dann vor, wenn sie dabei die Grenzen ihres rechtlichen Drfens berschritten. Daû der Kreditausschuû der Sparkasse dabei in Kenntnis aller Umstnde der Kreditvergabe zugestimmt hat, ndert an der Pflichtwidrigkeit nichts. a) Da keine Verstûe gegen Kreditbewilligungsgrenzen und anderweitige rechtlich normierte Kompetenzbegrenzungen festgestellt sind, kommt es fr die Grenzen des rechtlichen Drfens allein darauf an, ob die Angeklagten ihrer Prfungs- und Informationspflicht bezglich der Vermgensverhltnisse der Kreditnehmer ausreichend nachgekommen sind. ± 17 ± Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2000 (BGHSt 46, 30) ausgefhrt hat, sind bei einer Kreditvergabe ± die ihrer Natur nach mit einem Risiko behaftet ist ± die Risiken gegen die sich daraus ergebenden Chancen auf der Grundlage umfassender Information abzuwgen. Ist diese Abwgung sorgfltig vorgenommen worden, kann eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB nicht deshalb angenommen werden, weil das Engagement spter notleidend wird. Der Senat hat weiter ausgefhrt, daû sich tatschliche Anhaltspunkte dafr, daû die Risikoprfung nicht ausreichend vorgenommen wurde, insbesondere daraus ergeben, daû die Informationspflichten vernachlssigt wurden. Es entspricht anerkannten bankkaufmnnischen Grundstzen, Kredite nur nach umfassender und sorgfltiger Bonittsprfung zu gewhren. Fr die Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB ist indessen maûgebend, ob die Entscheidungstrger bei der Kreditvergabe ihre bankbliche Informations- und Prfungspflicht bezglich der wirtschaftlichen Verhltnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt haben. Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG normierten Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhltnisse knnen sich Anhaltspunkte dafr ergeben, daû der bankblichen Informations- und Prfungspflicht nicht ausreichend Genge getan wurde. b) Die Vorschrift des § 18 KWG ist Ausfluû des anerkannten bankkaufmnnischen Grundsatzes, Kredite nur nach umfassender und sorgfltiger Bonittsprfung zu gewhren und bei bestehenden Kreditverhltnissen die Bonitt des Kreditnehmers laufend zu berwachen. Die Vorschrift dient dem Schutz des einzelnen Kreditinstituts und seiner Einleger. Sie hlt die Kreditinstitute ber die Kreditwrdigkeitsprfung zu einem risikobewuûten Kreditvergabeverhalten an. Das hat das Bundesaufsichtsamt fr das Kreditwesen (BAKred) in seinem Rundschreiben 9/98 vom 7. Juli 1998 ausgefhrt. § 18 KWG beinhaltet daher eine Selbstverstndlichkeit, erhebt sie aber zu einer gesetzlichen Norm (Reischauer/Kleinhans, KWG, § 18 Rdn. 1). Nach dem Willen des Gesetzgebers (Regierungsentwurf eines KWG, BT- ± 18 ± Drucks. III/1114, Begrndung zu § 17) soll diese Vorschrift sicherstellen, daû die Kreditinstitute die Kreditwrdigkeit ihrer Kreditnehmer in ausreichendem Maûe an Hand von Unterlagen prfen. aa) Nach § 18 KWG hat sich das Kreditinstitut von Kreditneh mern, denen grûere Kredite ± nunmehr mehr als 500.000 DM ± gewhrt werden, die wirtschaftlichen Verhltnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlsse, offenlegen zu lassen. Das Kreditinstitut kann hiervon (nur) absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegrndet wre. Seit der ab dem 31. Dezember 1995 geltenden Fassung des § 18 KWG kann das Kreditinstitut zudem von der laufenden Offenlegung bei bestimmten besonders sicheren Krediten (Grundpfandrechte auf selbst genutztes Wohnungseigentum) absehen, wenn der Kreditnehmer die geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen strungsfrei erbringt. Das Verlangen nach Offenlegung gilt nicht fr bestimmte Formen des Factoring (§ 18 Satz 3 KWG aF § 21 Abs. 4 KWG nF). bb) Das BAKred hat das Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG in mehreren Rundschreiben konkretisiert, die als Erluterung der bankblichen Sorgfaltspflichten bei der Kreditwrdigkeitsprfung ± auch fr den Tatzeitraum ± heranzuziehen sind. In den Rundschreiben 2/94 vom 8. August 1995 und 9/98 vom 7. Juli 1998 (vgl. auch das frhere Rundschreiben 3/76 vom 6. Oktober 1976 sowie die spteren Rundschreiben 16/99 vom 29. November 1999 und 5/2000 vom 6. November 2000) hat das BAKred ausgefhrt: Das Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG vollzieht sich in drei Schritten: Vorlage der erforderlichen Unterlagen, Auswertung, Dokumentation. Diese Rechtspflichten folgen unmittelbar aus § 18 Satz 1 KWG. Der Regelungsgegenstand der Vorschrift erschpft sich nicht etwa in der Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Erst wenn das Kreditinstitut die Unterlagen ausgewertet und sich die Anforderung weiterer Unterlagen auf Grund der ± 19 ± Auswertung als entbehrlich erwiesen hat, liegen dem Kreditinstitut die wirtschaftlichen Verhltnisse des Kreditnehmers offen. Die Verpflichtung des § 18 Satz 1 KWG besteht whrend der gesamten Dauer des Engagements. Das Kreditinstitut muû die wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers whrend der gesamten Dauer des Kreditverhltnisses kontinuierlich beobachten und analysieren. Selbst bei zeitnaher Vorlage der Jahresabschlsse ist die Heranziehung weiterer Unterlagen geboten, wenn die Jahresabschlsse allein kein hinreichend klares, hinreichend verlûliches Urteil ber die wirtschaftlichen Verhltnisse des Kreditnehmers ermglichen. In Zweifelsfllen, insbesondere im Bereich der Bewertung von Vermgensgegenstnden, muû das Kreditinstitut eigene Ermittlungen anstellen. Sofern der testierte Jahresabschluû nicht aus sich heraus eine eindeutige Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Kreditnehmers gewhrleistet, wird das Kreditinstitut auch nicht umhinkommen, den Prfungsbericht des Abschluûprfers zu analysieren, nicht zuletzt auch um zu erkennen, welchen Gebrauch der Kreditnehmer von Bewertungswahlrechten gemacht hat. Erst wenn die mit der Auswertung betraute Stelle in der Bank zu der Beurteilung gelangt, daû ein klares Bild von den wirtschaftlichen Verhltnissen des Kreditnehmers besteht, kann auf der Grundlage dieses Bildes der Kredit von dem dazu berufenen Entscheidungstrger gewhrt oder fortgesetzt werden. cc) Die Verlautbarungen des BAKred verdeutlichen, daû § 18 KWG eine zentrale Bestimmung fr die Kreditvergabe und die damit verbundene Kreditwrdigkeitsprfung ist, die nicht nur ªformalº (UA S. 98), sondern materiell einzuhalten ist. Demgemû hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen (NJW 1994, 2154), daû die Kreditinstitute verpflichtet sind, sich nachhaltig um die Vorlage von Jahresabschlssen bzw. eines Vermgensstatus mit ergnzenden Angaben zu bemhen, und die weitere Kreditgewhrung von einer solchen Vorlage abhngig zu machen, den Kredit also zu kndigen, wenn ihnen die Erfllung ihrer gesetzlichen ± 20 ± Verpflichtung durch das weitere Verhalten ihres Kunden unmglich gemacht wird. c) Die Informationspflichten, deren Vernachlssigung eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des Untreuetatbestandes begrnden, und die Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhltnisse nach § 18 KWG sind zwar nicht vollstndig deckungsgleich. Wird eine fehlende Information durch andere gleichwertige Informationen ersetzt, kann die Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB entfallen (BGHSt 46, 30, 32), auch wenn nach § 18 KWG etwa die Vorlage von Bilanzen geboten gewesen wre (zu den Ausnahmen von der Offenlegungspflicht fr vergleichbare Einzelflle vgl. Rundschreiben des BAKred 9/98 und 5/2000). Gravierende Verstûe gegen die bankbliche Informations- und Prfungspflicht begrnden aber eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des Miûbrauchstatbestandes des § 266 StGB (vgl. auch BGH wistra 1985, 190; wistra 1990, 148). Bei der Frage, ob solche Verstûe vorliegen, kann auch auf die Erluterungen des BAKred zum Verfahren nach § 18 KWG zurckgegriffen werden. Diese buûgeldbewehrte (§ 56 Abs. 3 Nr. 4 KWG nF) gesetzlich geregelte Informationspflicht und die sie erluternden amtlichen Verlautbarungen des BAKred konkretisieren die Grenzen des rechtlichen Drfens von Bankleitern bei der Kreditvergabe und machen den Miûbrauchstatbestand damit zugleich hinreichend bestimmt. 3. Nach diesen Maûstben liegen in beiden Komplexen ± bis auf das Factoring ± gravierende Verstûe gegen die Pflichten bei der Kreditvergabe vor. Zwar sind die Angeklagten in beiden Komplexen ªKreditbetrgern aufgesessenº. Das Landgericht hat aber zu Recht ausgefhrt ± und dies auch konkret belegt ±, daû die Falschangaben der Kreditnehmer bei sorgfltiger Prfung erkennbar gewesen wren. ± 21 ± a) Objektiv pflichtwidrig war ± entgegen der Annahme des Landgerichts ± jedenfalls schon die Vergabe des Erstkredits im Fall Ri. /G. . Im Komplex Ra. /B. spricht vieles dafr. aa) So unterlieûen die Angeklagten im Komplex Ra. /B. schon beim Einstieg die gebotene Aufklrung darber, weshalb die anderen Banken ihre bislang gewhrten Kredite fllig stellten; auch fehlte eine Ermittlung des Bautenstandes und es erfolgte keine ausreichende Befassung mit den Ver mgensverhltnissen Ra. s. Eine Mittelverwendungskon- trolle wurde nicht veranlaût. Immerhin war ein Sachverstndiger mit der Grundstcksbewertung beauftragt, dessen Angaben allerdings nicht berprft wurden und dessen Kompetenz nach den Feststellungen des Landgerichts zweifelhaft war. bb) Im Komplex Ri. /G. haben sich die Angeklagten gleichfalls keinen ausreichenden Einblick in die tatschlichen Gegebenheiten verschafft. Die fehlende Transparenz der privaten Vermgensverhltnisse G. s war bereits aus der Beschluûvorlage fr den Erstkredit ersichtlich. Das Objekt wurde nicht besichtigt und zum tatschlichen Wert der Grundstcke nahm man die Angaben G. s ungeprft hin. cc) Damit haben die Angeklagten ihre Informationspflichten und die Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung aus § 18 KWG schon bei den Erstkrediten gravierend vernachlssigt. Im Hinblick auf die unzureichenden Unterlagen war es geboten, weitere Unterlagen anzufordern und es muûten hier auch eigene Ermittlungen angestellt werden. Da kein klares Bild von den wirtschaftlichen Verhltnissen der Kreditnehmer bestand, htten schon die Erstkredite nicht gewhrt werden drfen. b) Bei den Folgekrediten geht das Landgericht allerdings zutreffend von schwerwiegenden Pflichtenverstûen aus. ± 22 ± Zwar knnte eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB bei der Vergabe von ± auch hochriskanten ± Folgekrediten entfallen, wenn diese Erfolg bei der Sanierung des gesamten Kreditengagements versprechen. Das ist insbesondere bei einem wirtschaftlich vernnftigen Gesamtplan der Fall, der auf einen einheitlichen Erfolg angelegt ist und bei dem erst nach einem Durchgangsstadium ± hier der Sanierung ± ein Erfolg erzielt wird (vgl. BGH ± IVa Zivilsenat ± NJW-RR 1986, 371; vgl. auch Nack in Mller- Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2000, § 66 Rdn. 118 ff.). Ist die Existenz der Bank nicht bedroht und wird die Kreditwrdigkeit sorgfltig geprft, so knnen bei dieser Erfolgsbewertung neben der Chance auf das ªAuftauenº eingefrorener Altkredite auch weitere Umstnde bercksichtigt werden, wie etwa die konomisch sinnvolle Erhaltung eines Unternehmens und seiner Arbeitspltze. Anhaltspunkte dafr, daû im Komplex Ri. /G. solche Umstnde vorgelegen htten, sind jedoch nicht ersichtlich. Das Factoring (II. D Fall 6) bildet einen Sonderfall, bei dem jedenfalls der Vorsatz hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit rechtsfehlerfrei verneint wurde. Zwar ist nicht festgestellt, ob der Veruûerer fr die Erfllung der Forderungen einzustehen hatte (vgl. § 18 Satz 3 KWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung bzw. § 21 Abs. 4 KWG nF). Aber auch dann, wenn der Veruûerer fr die Erfllung einstehen muûte, konnten die Angeklagten davon ausgehen, daû die dem Factoring zugrundeliegende Kreditgewhrung noch ausreichend kontrollierbar war. 4. Im Komplex Ra. /B. nimmt der Senat die Freisprche der Angeklagten bei allen Kreditgewhrungen hin, da das Landgericht seine Zweifel am Vorsatz zum Merkmal der Pflichtwidrigkeit und am Schdigungsvorsatz gerade noch tragfhig begrndet hat. 5. Im Komplex Ri. /G. ist zu differenzieren. a) Die Freisprche beim Erstkredit sind letzten Endes aus den vom Landgericht auch angefhrten subjektiven Grnden (UA S. 103, 177) nicht zu ± 23 ± beanstanden. Hier haben sich die Angeklagten ± freilich ohne die sich aufdrngende nhere Prfung, insbesondere auch zur manipulierten Kapitalerhhung durch die schon dem ersten Anschein nach dubiose Bareinzahlung ± im wesentlichen auf die von G. geflschte Bilanz verlassen. Der Angeklagte Ho. hatte Beleihungswerte, wenn au ch offenbar unzutreffend, errechnet, welche die grundpfandrechtliche Absicherung aus der Sicht der Angeklagten noch als ausreichend erscheinen lassen konnten. b) Bei den Folgekrediten ± ausgenommen das Factoring ± werden vernnftige Zweifel des Landgerichts am Vorsatz bezglich der Pflichtwidrigkeit durch die Feststellungen jedoch nicht getragen. Hier haben die Angeklagten ihre Informations- und Prfungspflichten in gravierender Weise vernachlssigt; das war ihnen nach den Feststellungen auch bekannt. aa) Wie schon der Wortlaut des Satzes 2 des § 18 KWG zeigt, kann von dem Verlangen nach Offenlegung nur dann abgesehen werden, wenn dieses Verlangen im Hinblick auf die Sicherheiten offensichtlich unbegrndet wre. In Zweifelsfllen sind daher ± so auch das BAKred in seinen Verlautbarungen ± eigene Ermittlungen anzustellen. Selbst die mit Wirkung vom 31. Dezember 1995 vorgenommene Einschrn kung der Pflicht zur laufenden Offenlegung bei besonders sicheren Krediten gilt nur dann, wenn der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen strungsfrei erbringt. Wesentlicher Bestandteil der Informations- und Prfungspflicht im Sinne des § 266 StGB und des Offenlegungsverlangens nach § 18 KWG ist, daû das Kreditinstitut die wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers whrend der Dauer des Kreditverhltnisses kontinuierlich beobachten und analysieren muû. Und es muû sich nachhaltig um die Vorlage der Unterlagen bemhen (BGH ± XI. Zivilsenat ± NJW 1994, 2154). In Fllen der vorliegenden Art muû ± selbst bei der Stellung von Sicherheiten ± stets auch die berprfung der persnlichen Integritt und der unternehmerischen Fhigkeiten des ± 24 ± Kreditnehmers hinzukommen (Nack in Mller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2000, § 66 Rdn. 45). Zwar kann es an einer Vermgensgefhrdung und damit zugleich auch an der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB fehlen, wenn der Kreditgeber ber Sicherheiten verfgt, die den Kreditbetrag voll decken. Auch dann muû jedoch hinzukommen, daû er diese Sicherheiten ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand und ± vor allem auch ± ohne Mitwirkung des Kreditnehmers und ohne Gefhrdung durch ihn alsbald realisieren kann (vgl. BGH wistra 1992, 142; 1993, 265; NStZ 1994, 194; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermgensschaden 43, 54; BGH, Beschluû vom 12. Juni 2001 ± 4 StR 402/00 ±). bb) Hier lag nicht einmal ein Zweifelsfall vor. Die fehlende Bonitt des Kreditnehmers lag vielmehr mehr als nahe. Die gesetzlich gebotene Kreditwrdigkeitsprfung, auch was die laufende berwachung angeht, war daher umso mehr veranlaût. Den Angeklagten war bekannt, daû die Kredite nicht ordnungsgemû bedient und vertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten wurden. So wurden, etwa in den Fllen 3 und 5, berziehungen der Bewilligungsgrenzen zugelassen und erst im Nachhinein durch Kreditbeschlsse ªabgesegnetº. Die fehlende Transparenz der privaten Vermgensverhltnisse G. s war bereits aus der Beschluûvorlage zum Erstkredit erkennbar und wurde nicht berprft. Eine Analyse der wirtschaftlichen Gesamtverhltnisse wurde auch ªbei der Schieflage des Engagementsº nicht nachgeholt. Das Sanierungskonzept war ± wie das Landgericht zu Recht annimmt ± ohne eine genaue Analyse der Vergangenheit mit einem hohen, nicht abschtzbaren Risiko behaftet. Unter diesen Umstnden war das Engagement unbeherrschbar. Die Angeklagten kannten auch die persnliche Unzuverlssigkeit G. s und sonstige in dessen Person liegende Risken. G. s Angaben zur Hhe der Belastungen auf dem Gewerbeobjekt hatten sich bereits vor der Umsetzung des Sanierungskonzepts als unrichtig erwiesen. Der ± 25 ± Unternehmensberater der Sc. Bank, B. , hatte nicht nur auf die dramatische wirtschaftliche Lage der Gesellschaften hingewiesen. Er hatte auch den Mitarbeiter der Fachabteilung der Sparkasse ber die Mehrfachsicherungsbereignungen und Privatentnahmen G. s informiert und davon erlangten jedenfalls die Angeklagten H. und Ho. ausdrcklich Kenntnis. Damit war jedenfalls diesen Angeklagten noch vor den Folgekrediten bekannt, daû sich G. ªunzuverlssig, ja kriminellº verhalten hatte. Auch wenn das Landgericht nicht feststellen konnte, daû die beiden anderen Angeklagten Dr. R. und S. vom strafbaren Verhalten G. s Kenntnis erlangt haben, so kannten sie doch die aus den Vorlagen ersichtlichen Schwierigkeiten, die Zweifel an der Zuverlssigkeit G. s begrndeten. Es war ihnen durchaus klar, daû die Sanierungsbemhungen unter Ausreichung weiterer Kredite hchstes Risiko beinhalteten. cc) Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten, auch Dr. R. und S. , seien sich der Pflichtwidrigkeit ihres Handelns nicht bewuût gewesen, nicht tragfhig. Der Senat muû besorgen, daû das Landgericht zu hohe Anforderungen an die berzeugungsbildung gestellt hat. Fr die Feststellung von inneren Tatsachen gengt nmlich, daû ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maû an Sicherheit besteht, an dem vernnftige Zweifel nicht aufkommen knnen. Auûer Betracht zu bleiben haben solche Zweifel, die keinen realen Anknpfungspunkt haben, sondern sich auf die Annahme einer bloû abstrakt-theoretischen Mglichkeit grnden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 ± 4 StR 85/01 ±). Bei der gegebenen, lang andauernden Geschftsbeziehung, der wiederholten Befassung mit dem Problemfall Ri. /G. mit den stndig neu hervortretenden Komplikationen muûte sich mit einem nach der Lebenserfahrung ausreichenden Maû an Sicherheit geradezu aufdrngen, daû alle Angeklagten sich ± trotz unterschiedlicher Verantwortlichkeiten ± ihres pflichtwidrigen Verhaltens bewuût gewesen sind. ± 26 ± dd) Wird die Entscheidung ber eine Kreditvergabe wie hier von einem mehrkpfigen Gremium getroffen, kommen allerdings auch fr den Fall des Einstimmigkeitsprinzips unterschiedliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Frage (BGHSt 46, 30, 35). Die Bankleiter knnen sich grundstzlich auf den Bericht des federfhrenden Vorstandsmitglieds oder des als zuverlssig bekannten Kreditsachbearbeiters verlassen. Ergeben sich jedoch Zweifel oder Unstimmigkeiten, ist Rckfrage oder eigene Nachprfung geboten. Eine eigene Nachprfung ist auch dann erforderlich, wenn die Kreditvergabe ein besonders hohes Risiko ± insbesondere fr die Existenz der Bank (vgl. BGHSt 37, 106, 123) ± beinhaltet, oder wenn bekannt ist, daû die Bonitt des Kunden eines hohen Kredits ungewhnlich problematisch ist. c) Weil das Landgericht den Vorsatz hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit rechtsfehlerhaft verneint hat, ist es bei der Prfung des ± im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden ± bedingten Schdigungsvorsatzes von einer unzutreffenden Grundlage ausgegangen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. April 2000 (BGHSt 46, 30) Ausfhrungen zum Schdigungsvorsatz bei der Kreditvergabe gemacht. Ein Schdigungsvorsatz verstehe sich auch bei problematischer Kreditvergabe nicht von selbst. Der Senat hat aber betont, daû die engeren Anforderungen nur gelten, wenn Pflichtverletzungen vorliegen, die nicht die in BGHSt 46, 30, 34 genannten Anhaltspunkte erfllen. Liegen sie jedoch wie im gegebenen Fall vor, gilt fr das Wissens- und das Willenselement des bedingten Schdigungsvorsatzes folgendes: aa) Bei einer Kreditgewhrung besteht der Nachteil im Sinne des § 266 StGB in der schadensgleichen Vermgensgefhrdung, die sptestens mit der Valutierung eingetreten sein kann. Allein auf die Vermgensgefhrdung muû sich das Wissenselement beziehen (BGH wistra 1993, 265; NStZ 1999, 353). Das Wissenselement des Schdigungsvorsatzes fllt folglich nicht deshalb weg, weil der Bankleiter beabsichtigt, hofft oder glaubt, den endgltigen Schaden abwenden zu knnen. Erforderlich ist vielmehr nur, daû der Bankleiter im Zeitpunkt der Kreditgewhrung die Minderwertigkeit des ± 27 ± Rckzahlungsanspruchs im Vergleich zu der ausgereichten Darlehensvaluta gekannt hat. Dazu gengt freilich bereits seine Kenntnis der die Vermgensgefhrdung begrndenden Umstnde und das Wissen, daû die Forderung nach allgemeinen Bewertungsmaûstben nicht als gleichwertig angesehen wird, mag er selbst sie auch anders bewerten (BGH wistra 1993, 265; vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vorsatz 2; BGH, Beschluû vom 12. Juni 2001 ± 4 StR 402/00). bb) Dementsprechend muû sich auch das Billigungselement des bedingten Vorsatzes nur auf die schadensgleiche Vermgensgefhrdung beziehen. Zwar kann der Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts allein kein Kriterium fr die Frage sein, ob der Bankleiter mit dem Erfolg auch einverstanden war (BGHSt 46, 30, 35). Diese in BGHSt 46, 30 aufgestellte Einschrnkung betrifft jedoch in erster Linie die Flle, in denen die dort genannten Anhaltspunkte fr eine Pflichtverletzung nicht vorliegen. Liegt indessen ± wie hier ± neben einer gravierenden Verletzung der Informations- und Prfungspflicht bereits eine derart ber das allgemeine Risiko bei Kreditgeschften hinausgehende erkannte hchste Gefhrdung des Rckzahlungsanspruchs der Bank vor, so liegt es nahe, daû der Bankleiter die Schdigung der Bank im Sinne einer Vermgensgefhrdung auch billigend in Kauf genommen hat. Die Billigung liegt noch nher, wenn das Kreditengagement unbeherrschbar ist. Generell gilt, daû eine Billigung nahezu stets anzunehmen ist, wenn der Bankleiter erkennt, daû die Kreditvergaben die Existenz der Bank aufs Spiel setzen. Bei positiver Kenntnis von der persnlichen Unzuverlssigkeit des Kreditnehmers kann sogar ein direkter Vorsatz bezglich der schadensgleichen Vermgensgefhrdung naheliegen. cc) Allen Angeklagten waren die Umstnde bekannt, welche die hchste Gefhrdung des Rckzahlungsanspruchs begrndeten. Sie kannten die nachtrglichen Bewilligungen von berziehungen; sie wuûten ersichtlich auch, ± 28 ± daû Schecks und Lastschriften nicht mehr eingelst wurden und daû Wechsel ausnahmslos protestiert wurden. Jedenfalls den Angeklagten H. und Ho. war positiv bekannt, daû Gnther Mehrfachsiche- rungsbereignungen sowie erhebliche Privatentnahmen vorgenommen und sich als vielfltig gravierend unzuverlssig verhalten, ja als kriminell erwiesen hatte. Da auch den Angeklagten Dr. R. und S. die aus den Vorlagen ersichtlichen Schwierigkeiten und allgemeinen Umstnde bekannt geworden waren, die Zweifel an der Zuverlssigkeit G. s begrndeten, wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben aufzuklren, inwieweit diese Angeklagten von H. und Ho. auch ber diesen zustzlichen Kenntnisstand informiert waren. II. Der Freispruch des Angeklagten H. vom Vorwurf der Bestechlichkeit lût Rechtsfehler nicht erkennen. III. Der gesamte Strafausspruch gegen den Angeklagten H. im Komplex II. F ± Verurteilung wegen Untreue bei der ªSatellitenfinanzierungº Ra. s ± enthlt durchgreifende Rechts feh ler zugunsten des Angeklagten. Sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe werden den Besonderheiten des hier verwirklichten Miûbrauchstatbestandes nicht gerecht; sie waren daher aufzuheben. Die Taten des Angeklagten sind durch besonders gravierende Pflichtverletzungen (vgl. BGHSt 46, 30, 34) und auch in subjektiver Hinsicht von hoher krimineller Energie gekennzeichnet. Der Kreditausschuû der Sparkasse hatte beschlossen, Ra. ± abgesehen von kurzfristigen Liquidittsspritzen ± keine weiteren Mittel mehr zu bewilligen. In Kenntnis dieses Umstandes und im Bewuûtsein ªhchsten Risikosº vergab H. ± unter Umgehung der Kreditbewilligungsvorschriften ± ber weitgehend vermgenslose Strohleute weitere sechs Kredite in Hhe von insgesamt 3,89 Mio DM an Ra. . Auch die strafmildernde Erwgung des Landgerichts, H. habe hierbei nur bedingt vorstzlich gehandelt, ist rechtsfehlerhaft; H. handelte nach den Feststellungen offenkundig mit direktem Vorsatz. ± 29 ± Diese Umstnde sind fr eine tragfhige Strafzumessung mitbestimmend. Das Landgericht hat sie nicht mit in Rechnung gestellt. C. Mit der Teilaufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts ber die Haftentschdigung des Angeklagten Ho. gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1999 ± 5 StR 81/99 ±). Schfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit ± 30 ±
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