BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 185/07 vom 24. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2007 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 9. Januar 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Aufgrund der regionalen Bez374ge und der beruflichen Stellung der Angeklagten konnte das Landgericht ohne weitere Beweisauf-nahme nach den getroffenen Feststellungen vom Irrtum der Bank-bediensteten ausgehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 20. M344rz 2007 - 2 BvR 162/07). - 3 - Der Senat ist nicht gehindert, im Beschlusswege zu verfahren (vgl. BGH, Beschl. vom 26. April 2006 - 1 StR 151/06). Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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