BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 185/08 vom 18. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2008 beschlossen: 1. Gegen die Vers344umung der Frist des 247 356a Satz 2 StPO wird der Verurteilten auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gew344hrt. 2. Der Antrag der Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 23. April 2008 zur374ckzuversetzen, wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2007 mit Beschluss vom 23. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Wochenfrist des 247 356a Satz 2 StPO lief am 6. Mai 2008 ab. Wegen eines Versehens in der Kanzlei des Verteidigers wurde die am 2. Mai 2008 gefertigte Geh366rsr374ge nicht an den Bundesgerichtshof abgeschickt. Nach Entdeckung des Vers344umnisses wurden die Geh366rsr374ge und der Wiedereinsetzungsantrag am 28. Mai 2008 - mit Schriftsatz von demselben Tag - dem Bundesgerichtshof 374bermittelt. Die Vers344umung der Frist gem344337 247 356a StPO hat die Verurteilte nicht zu vertreten. Ihr ist daher insoweit auf ihre Kosten (247 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. 1 - 3 - 2. Die Geh366rsr374ge ist jedoch unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung vom 23. April 2008 weder Tatsachen noch sonstige Umst344nde ver-wertet, zu denen die Verurteilte nicht geh366rt worden w344re, noch hat er zu be-r374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen. Auch sonst wurde der Anspruch auf rechtliches Geh366r nicht verletzt. Soweit die Beschwerdef374hrerin r374gt, der Senat habe - trotz eines Hinweises in der Revisionsbegr374ndung - die Nichtanwendung des 247 31 BtMG seitens des Landgerichts zu Unrecht nicht beanstandet, be-hauptet sie der Sache nach, der Senat habe falsch entschieden. Dies beinhaltet jedoch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r. Die Beschwer-def374hrerin wurde geh366rt, aber nicht erh366rt. Eine Begr374ndungspflicht f374r diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Ent-scheidung bestand nicht (vgl. BGH, Beschl374sse vom 22. August 2007 - 2 StR 169/07 - und vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 -, jeweils m.w.N.). 2 Zutreffend ist allerdings, dass der Senat die Erwiderung des Verteidigers auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. April 2008 bei seiner Entscheidung vom 23. April 2008 nicht ber374cksichtigt hat, da er sie nicht be-r374cksichtigen konnte. Denn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung lag die Ent-gegnung dem Senat weder vor, noch war sie bereits gefertigt. Die Erwiderungs-frist gem344337 247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO lief mit dem 22. April 2008 ab. Der Senat hat am folgenden Tag entschieden. Die Beschlussausfertigungen wurden von der Gesch344ftsstelle des Senats am 28. April 2008 versandt. Der an den Gene-ralbundesanwalt gerichtete Erwiderungsschriftsatz des Verteidigers datiert vom 28. April 2008 und ging am 30. April 2008 beim Bundesgerichtshof ein. Dieses Schreiben h344tte dem Senat aber auch keinen Anlass gegeben, anders zu ent-scheiden, da in ihm lediglich die Argumentation in der Revisionsbegr374ndung nochmals betont wird. Wie der Verteidiger in der Geh366rsr374ge selbst vortr344gt, 3 - 4 - 204wies er mit Schriftsatz vom 28. April 2008 ausdr374cklich erneut auf die rechtsir-rige Nichtanwendung des 247 31 BtMG hin223. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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