ECLI:DE:BGH:2016:071216B1STR185.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 185/16 vom 7. Dezember 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. Nebenbeteiligte: wegen zu 1.: Steuerhinterziehung u.a. zu 2.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2016 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlo s- sen: Die Revisionen der Angeklagten und der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landg erichts Landshut vom 13. August 2015 we r- den verworfen, die Revision des Angeklagten S . mit der Maßgabe, dass dieser Angeklagte wegen einer Tat der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu einer Fre iheitsstrafe von einem Jahr u n- ter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landg ericht hat den Angeklagten W. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und wegen Steuerhinterziehung zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und den Angeklagten S. r- hinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstr afe von einem Jahr verurteilt, jeweils unter Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Strafen zur Bewährung. Gegen die Nebenbeteiligte hat das Landgericht wegen zweier Pflichtverletzu n- gen durch das Handeln eines vertretungsberechtigten Organs zwei Geldb ußen in Höhe von 400.000 und 450.000 Euro verhängt. Die jeweils mit Verfahren s- beanstandungen und der ausgeführten Sachrüge geführten Revisionen führen 1 - 3 - lediglich beim Angeklagten S . zu ein er Änderung der Konkurrenzen (§ 349 Abs. 4 StPO) und sind i m Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO u n- begründet. Über die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen A n- tragsschriften hinaus bedarf Folgendes näherer Erörterung: I. Verfahrenshindernisse bestehen nicht. 1. Die Vorwürfe sind nicht verjährt. D ie fünfjährige Verjährungsfrist für Vergehen nach § 370 Abs. 1 AO und § 266a StGB (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, auch i . V . m . § 369 Abs. 2 AO) bezüglich der verfahrensgegenständlichen A b- rechnungszeiträume Januar 2005 bis Ende August 2009 wurde bezü glich des Angeklagten S. durch die erste Beschuldigtenvernehmung am 7. Okt o- ber 2009 sowie den ihn betreffenden Durchsuchungsbeschluss vom 11. N o- vember 2009 und bezüglich des Angeklagten W . durch den Durchsuchung s- beschluss vom 28. September 2009 wirks am unterbrochen (vgl. § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 StGB). Dies führt auch zur Unterbrechung der Verjährung gegenüber der Nebenbeteiligten, denn verjährungsunterbrechende Handlungen gegen ein Organ im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wirken auch gegenübe r der vom Organ vertretenen juristischen Person (vgl. BGH, Be schluss vom 28. Juni 2005 KRB 2/05, NJW 2006, 163, 164). Die im Herbst 2009 neu beginnende Verjährungsfrist (§ 78 c Abs. 3 Satz 1 StGB) ruhte sodann gemäß § 78b Abs. 4 StGB ab der Eröffnung d es Hauptverfahrens vor dem Landgericht durch Beschluss vom 23. Juni 2014. Hierfür kommt es lediglich da rauf an , ob das Gesetz wie hier (§ 266a Abs. 4 StGB, § 370 Abs. 3 AO) einen besonders schweren Fall mit einer Strafdr o- hung von über fünf Jahren Freih eitsstrafe vo rsieht (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2011 1 StR 490/10, BGHSt 56, 146). 2 3 4 - 4 - Auch wenn man den rechtlichen Ansatz des Landgerichts, bei dem A n- geklagten W. alle Steuerstraftaten zu einer Tat im Rechtssinne zusamme n- zufassen was aufgrund des Gesamthinterziehungsbetrages und des späten Beendigungszeitpunkts zur Anwendung der zehn jährigen Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO führen würde nicht teilt (vgl. unten II. 4 .), ist keine Steue r- straftat verjährt. Eine einschränkende Auslegung des § 78b Abs. 4 StGB dahi n- gehend, dass er gegen seinen Wortlaut wegen der Änderung von § 376 AO auf Fälle der einfachen Steuerhinterziehung keine Anwendung mehr finden soll (vgl. Baumhöfener/ Madauß, NZWiSt 2017, 27, 28), hält der Senat nicht für g e- boten (eben so Bülte in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand November 2013, § 376 AO Rn. 198; Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuer strafrecht, 8. Aufl., § 376 AO Rn. 98; Schauf in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand Juni 2009, § 376 AO Rn. 174; vgl. auch Senat, Urteil vom 26. Oktober 2016 1 StR 172/16 , NZWiSt 2017, 68 ; anders für die von § 376 Abs. 1 AO erfassten Fälle Mitsch, NZWiSt 2015, 8, 12; Mosbacher, Steueranwalt 2009/2010, S. 131, 146). 2. Die Verfahrensweise hinsichtlich der Beteiligung der Nebenbeteiligte n begründet ebenfalls kein Verfahrenshindernis ihr gegenüber. Die Beteiligung der Nebenbeteiligten nach § 444 Abs. 1 StPO wurde j e- denfalls konkludent durch den Eröffnungsbeschluss vom 23. Juni 2014 ang e- ordnet. Dieser macht unmissverständlich klar, dass d as Strafverfahren g e- mäß dem Antrag der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 5. März 2013 auch gegen die Nebenbeteiligte geführt werden soll. Entsprechend ist im Folgenden auch verfahren worden. Die Nebenbeteiligte wurde zur Haup t- verhandlung gel aden und war dort durch einen Rechtsanwalt vertreten. All dies reicht für eine Beteiligungsanordnung aus (vgl. zur konkludenten Beteiligung s- anordnung auch OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1973 5 Ss OWi 19/73, 5 6 7 - 5 - NJW 1973, 1851, 1853; OLG Karlsruhe, Beschlu ss vom 14. November 1986 1 S s 169/86, NStZ 1987, 79; Gössel in Löwe - Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 444 Rn. 15 mwN). II. Die auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen die Schuldsprüche. 1. Nach den Feststellungen des Land gerichts erbrachte die Nebenbete i- ligte in den Jahren 2005 bis 2009 mit ca. 250 bis 500 fest angestellten Mitarbe i- tern Bewachungs - und Sicherheitsleistungen am Flughafen M . . Der A n- geklag te W. war in diesem Zeitraum Geschäftsführer der Nebenbete iligten, der Angeklagte S . nach einer Tätigkeit als Betriebsleiter Berater im B e- reich Personalwesen. Ein Großteil der Mitarbeiter der Nebenbeteiligten war im genannten Zei t- raum zusätzlich bei einer anderen Firma (H . GmbH oder Se . GmbH) als geringfügig Beschäftigte gemeldet. Dies die n- te indes lediglich der gesplitteten Abrechnung von Mehrarbeit der Beschäfti g- ten. Auf diese Weise konnten die Nebenbeteiligte und die bei ihr angestellten Arbeit nehmer Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für Mehrarbeit einsp a- ren, weshalb alle Beteiligten ein erhebliches Interesse an der Fortführung di e- Mit der H . GmbH oder der Se . GmbH schlossen die betroffenen Angestellten der Nebenbeteiligten unter deren f- tigung, die auch entsprechend gemeldet wur de. Tatsächlich kannten die vo r- 8 9 10 11 - 6 - stellten sich dort nicht zur Einstellung vor, wurden von niemand em aus diesen Firmen angewiesen, erhielten von dort weder Kleidung noch sonstige A r- be itsutensilien, stellten dort keine Urlaubsanträge, meldeten sich dort weder zum Dienstantritt noch krank und hatten überhaupt keinen direkten Kontakt zu ihren angeblichen Arbeitgebern. Vielmehr leisteten sie ausschließlich unter Kontrolle und auf Anweisung der Nebenbeteiligten ihre Arbeitsstunden in der Dienstkleidung und mit den Sicherheitsausweisen, die sie von der Nebenbete i- ligten erhalten hatte n. D er später formal für die H . GmbH tätige A n- geklag te S. trat den Arbeitnehmern gegenüber weiterhin als der N e- benbeteiligten zugehörig auf. Lediglich wenn Mehrarbeit anfiel, wurde diese über die beiden genannten Firmen abgerechnet, wobei auch nachträglich Stu n- den umgeschrieben wurden, wenn dies besser in den vorteilhaften Abrec h- nungsm odus passte. Die H . GmbH und die Se . e- benbeteiligten. Die Aufgaben beider Firmen beschränkten sich darauf, ihre a n- geblich geringfügig Beschäftigten anzumelden, nach detaillierten Vorgaben der Nebenbeteiligten Lohnabrechnungen zu fertigen und Löhne für die angeblich bei ihnen geringfügig Beschäftigten auszuzahlen. Unabhängig von jeder ta t- sächlichen Beschäftigung wurde pro Monat mindesten s eine Stunde über die Drittfirmen abgerechnet, damit es zu keiner Abmeldung bei der Knappschaft kam. Im Zusammenhang mit einer geplanten Zusammenarbeit mit der C . der Nebenbetei ligten fungieren sollte, wurde den Angeklagten schon im So m- mer 1999 bekannt, dass es erhebliche rechtliche Bedenken gegen diese Form der gesplitteten Mitarbeiterbezahlung gibt. Soweit sie bei Rechtsanwälten und Behörden rechtlichen Rat einholten und zur An twort bekamen, das angefragte 12 - 7 - Modell sei unbedenklich, beruhte dies auf der unzutreffenden Angabe, die A r- beitnehmer wär en tatsächlich bei zwei verschiedenen Arbeitgebern tätig . 2. Das Landgericht ist auf der Grundlage dieser Feststellungen zutre f- fend da von ausgegangen, dass die Nebenbeteiligte bezüglich der gesamten Tätigkeit der bei ihr angestellten Arbeitnehmer (Haupt - i- s- halb die Sozialversicherungsbeiträge und L ohnsteuern aus dem von den A r- beitnehmern erzielten Gesamtlohn berechnen. a ) Grundlage der Beitragsbemessung ist das gesamte Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit. Hierzu zählen alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, o b ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder i m Zusammenhang mit ihr erzielt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2014 1 StR 516/ 13, NJW 2014, 1975, 1977). Sämtliche bei einem Arbeitgeber vorgenommenen Tätigkeiten sind ohne Rücksicht auf ihre arbeitsvertragliche Gestaltung als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzusehen. Eine neben einer versicherungspflicht i- gen Beschäf tigung ausgeübte geringfügige Beschäftigung ist deshalb nur dann versicherungs frei, wenn sie nicht bei demselben Arbeitgeber ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 16. Februar 1983 12 RK 26/81, BSGE 55, 1). Der Begriff des Arbeitgebers ist im Rahmen von § 266 a StGB sozia l- rechtlich zu bestimmen (vgl. hierzu umfassend R adtke in Mü K o - StGB, 2. Aufl., § 266a Rn. 12 ff.; Brettschneider in Ignor/Mosbacher [Hrsg.], Handbuch A r- beitsstrafrech t, 3. Aufl. , § 2 Rn . 27 ff., je weils mwN). Arbeitgeber in diesem Si n- ne ist derj enige, demgegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeit s- leitungen verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeit s- 13 14 15 - 8 - verhältnis steht, das sich vor allem durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers äußert (Radtke aaO Rn. 12 mwN). ß- stäben jeweils nur die Nebenbeteiligte. Die Arbeitnehmer waren lediglich in i h- ren Betrieb eingegliedert und erhielten lediglich von dort Weisungen. Sie waren nach der von allen Parteien so gewollten Vereinbarung nicht den Drittfirmen gegenüber zur Dienstleistung verpflichtet, sondern nur der Nebenbeteiligten gegenüber. Dies zeigt sich worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat schon daran, dass die Dr ittfirmen als angebliche Arbeitgeber weder über Dienstantritt noch Krankheit oder Urlaub sondern sich ihre Tätigkeit lediglich auf die Auszahlung von Arbeitslohn nach detaillierten Vorgaben der Nebenbeteiligten beschr änkte. Die Arbeitnehmer erbrachten ihre Tätigkeit nur für die Nebenbeteiligte, nicht für die Drittfirmen, bei denen sie ohnehin niemand en kannten. c ) Auf der Grundlage der Feststellungen erweisen sich die von den A r- beitnehmern der Nebenbeteiligten mit der H . GmbH oder der Se . eine geringfügige Beschäftigung letztlich als bloße Scheingeschäfte im Sinne von § 117 BGB. Tatsächlich sollte durch diese Ve rträge keine der Parteien wirksam im Sinne von § 611 BGB verpflichtet werden. d) Die Einwände der Revisionen, es habe sich bei der arbeitsvertragl i- chen Gestaltung um Leiharbeit gehandelt, gehen deshalb an den Feststellu n- gen des Urteils vorbei. Dies wür de voraussetzen, dass die jeweiligen Arbei t- r- beitsvertragliche Verpflichtung mit den Drittfirmen H . GmbH oder Se . GmbH eingeg angen wären. Daran mangelt es 16 17 18 - 9 - nach den Feststellungen aber gerade. Kommt schon überhaupt kein Arbeitsve r- trag mit einem anderen Arbeitgeber zustande, sondern wird dieser Vertrag wie hier übe reinstimmenden Willen der Parteien arbeitsvertragliche Pflichten begründet werden sollen, gibt es schon keine zwei Arbeitgeber, wie dies die Rechtsau s- führungen der Revisionen voraussetzen. 3. Auch die Bestimmung des Schadensumfangs der Beitragshinterzi e- hung hält letztlich revisionsrechtlicher Überprüfung stand. a) Zu Recht ist das Landgericht hinsichtlich des nicht gemeldeten Lohnteils nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV von einem Nettoarbeitsentgelt au s- gegangen und hat dies zur Beitragsberechnung im Sinn e von § 266a Abs. 1 und 2 StGB auf einen fiktiven Bruttolohn hochgerechnet. aa) Die Fiktion einer Nettolohnvereinbarung gilt auch, wenn die Schwar z- lohnzahlung wie hier nur einzelne Lohnteile erfasst (Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 1 StR 32 0/09, wistra 2010, 29 und vom 10. November 2009 1 StR 283/09, wistra 2010, 148). bb) Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich auch, dass di e- se Teilschwarzlohnzahlungen mit mindestens bedingtem Vorsatz erfolgt sind, was Voraussetzung der An wendung von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2011 B 12 R 18/09 R, BSGE 109, 254; Senat, Urteil vom 16. April 2014 1 StR 516/13, NJW 2014, 1975, 1977). Entgegen der Auffassung der Revision en wird insoweit nicht mehr verlan gt als für die hier festgestellte bedingt vorsätzliche Erfüll ung des Straftatbestandes des § 266a StGB; vielmehr gilt ein Gleichlauf der subjektiven Voraussetzungen (vgl. BSG aaO Rn. 28). 19 20 21 22 - 10 - b) Die Hochrechnung der einzelnen Schwarzlohnanteile auf ein en fikt i- ven Bruttolohn als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträge ist allerdings fehlerhaft. aa) Einerseits hat das Landgericht bei der Hochrechnung zu Lasten der Angeklagten jeweils zu Unrecht die Lohnsteue rklasse VI angesetzt, obwohl für sämtliche Arbeit nehm er die Lohnsteuerkarten vorlagen (vgl. § 39c EStG) und die individuellen Lohnsteuermerkmale im Rahmen der Lohnsteuerberechnung festgestellt wurden (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2008 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 79). bb) Andererseits hat die Strafkammer zu Gunsten der Angeklagten rechtsfehlerhaft lediglich den Schwarzlohnanteil isoliert auf einen Bruttolohn hochgerechnet und aus dieser Summe die geschuldeten Sozialversicherung s- beiträge bestimmt. Zwar ist die Hochrechnung der Schwarzlohnsumme auf eine Bruttolohnsumme nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV nur auf den Schwarzlohna n- teil zu beziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. November 2009 1 StR 283/09, wistra 2010, 148). Aber dieser muss für eine auch die Progression b e- inhaltende zutreffende Beitragsberechnung dem gemeldeten Teil der Loh n- summe hinzugerechnet werden, damit anschließend von dem insgesamt ermi t- telten Bruttolohn der gemeldete Bruttolohn wieder abgezogen werden kann (vgl. Senat aaO). cc) Letztlich wirken sich beide gegenläufigen Fehler unter Berücksicht i- gung des vom Landgericht stets vorgenommenen Sicherheitsabschlags in H ö- he von 5 % jedenfalls im Ergebnis nicht zu Lasten der Angeklagten oder der Nebenbeteiligten aus. 4 . Die konkurrenz rechtliche Beurteilung des Landgerichts hält nur eing e- schränkt rechtlicher Überprüfung stand. 23 24 25 26 27 - 11 - a) Soweit das Landgericht bei dem Angeklagten W . jeweils nur eine Tat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und der Steuerhi n- terziehung an genommen hat, ist dies angesichts seiner tatsächlichen Einbi n- dung zwar nicht unbedenklich (vgl. zu den Konkurre nzen bei § 266a StGB nur Radtke in MüKo - StGB, 2. Aufl., § 266a Rn. 99; Pananis in Ignor/Mosbacher [Hrsg.] , Handb uch Arbeitsstrafrecht, 3. Aufl., § 6 Rn. 45; zu den Konkurrenzen bei Lohnsteuerhinterziehung nach § 370 AO vgl. Senat, Beschluss vom 14. J u- ni 2011 1 StR 90/11, NStZ 2011, 645, je weils mwN). Da das Landgericht trotz der Schadenshöhe mangels Handeln aus grobem Eigennutz keinen besonders s chweren Fall von Steuer - oder Beitragshinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO aF und § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB angenommen hat, schließt der Senat aber aus, dass eine etwa fehlerhafte Konkurrenzbeurteilung den A n- geklagten beschwert. Ohnehin be einflusst die unzutreffende Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses den materiellen Unrechts - und Schuldgehalt der Tat insgesamt nicht (Senat, Beschluss vom 21. April 2016 1 StR 122/16, NStZ - RR 2016, 244, 245 mwN). b) Gleich es wie für den Angeklagten W. gilt für die nach § 30 OWiG akzessorisch haftende Nebenbeteiligte. c) Die Rev ision des Angeklagten S. führt zu einer Änderung der Konkurrenzen bei seiner Verurteilung. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführ t hat, dienten die Beihilfehandlungen dieses A n- geklagten gleichermaßen der Ermöglichung von Beitrags - wie Steuerhinterzi e- hung. Unterstützt der Teilnehmer durch eine Handlung mehrere Haupttaten, liegt nur eine Beihilfe vor (vgl. Jäger, in Klein, A O, 13. Auf l., § 370 Rn. 251 mwN). 28 29 30 - 12 - Der Senat ändert in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich und setzt die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe fest (vgl. hierzu BGH, B e- schluss vom 19. Februar 2014 5 StR 44/14; BVerfG Kammer , Nichta n- nahmeb eschluss vom 27. September 2006 2 BvR 1603/06). § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte insoweit nicht erfolgreicher als gesch e- hen hätte verteidigen können. Lediglich zur Kla rstellung hat der Senat ausg e- sprochen, dass die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt bleibt. Eines neuerlichen Beschlusses nach § 268a StPO bedarf es nicht. III. Zu den Verfahrensrügen ist ergänzend zu bemerken: 1. Bezüglich der Verfah rensbeanstandungen, die eine unrichtige B e- - t- geberstellung im Tatzeitraum sowie entsprechenden Auskünften von Sozialve r- sicherungsträgern hierzu geltend machen, kann der Senat aufgrund des unter II. Ausgeführten unabhängig von der Frage einer Einschränkung des Bewei s- antragsrechts der Nebenbeteiligten nach § 436 Abs. 2 i . V . m . § 444 Abs. 2 Satz 2 StPO und unabhängig von der Rügeberechtigung derjenigen Revisionsführer, die lediglich die A blehnung von anderen Verfahrensbeteiligten gestellten B e- weisanträge n beanstanden (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 4. September 2014 1 StR 75/14 , StraFo 2015, 70 mwN) jeweils ausschließen, dass das Urteil auf einer etwa unrichtigen Rechtsanwendung im Sin ne von § 337 Abs. 1 StPO beruht. 31 32 33 - 13 - a) In allen ablehnenden Beschlüssen nach § 244 Abs. 3 und 6 StPO hat die Strafkammer ihren auch im Urteil fortgesetzten Rechtsstandpunkt deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht die H . GmbH und die Se . GmbH (sowie früher eingebundene Drittfirmen) nur angeblich, nicht aber wirklich zusätzliche Arbeitgeber der jeweiligen Arbeitnehmer der N e- benbeteiligten waren. Sämtliche unter Beweis gestellten Tatsachen erwiesen sich deshalb fü r die Entscheidung der Strafkammer, worauf sie in ihren able h- nenden Beschlüssen jeweils hingewiesen hat, als aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Hierüber konnte deshalb, trotz im Einzelnen teils etwas kna p- per Begründung, für die Revisionsführer zu ke inem Zeitpunkt Unklarheit best e- hen. b) Der Senat kann offenlassen, ob sich die Ablehnu ng der beantragten Verlesung der den Beweisanträgen beigefügten Urkundenkopien nach § 244 Abs. 3 StPO oder als präsente Beweismittel nach § 245 Abs. 2 StPO ric h- te t (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Juni 199 4 3 StR 646/93, NStZ 1994, 593 ; Urteil vom 6. September 2011 1 StR 633 / 10, wistra 2012, 29, 33; B e- schluss vom 22. September 2015 4 StR 355/15, StV 2016, 343). Auch in di e- sen Fällen kann der Senat aufgrund des eben Ausgeführten ausschließen, dass die jeweils unterlassenen Beweiserhebungen die Entscheidung des Lan d- gerichts beeinflusst haben könnten (vgl. zum Maßstab der Beruhensprüfung bei Verstößen gegen § 245 StPO : BGH, Urteil vom 31. Januar 1996 2 StR 5 96/95, NStZ 1996, 400). 2. Die Revision der Nebenbeteiligten kann auch nicht mit ihrer Rüge durchdringen, Ladung und tatsächliche Beteiligung der Nebenbeteiligten seien unzureichend gewesen. 34 35 36 37 - 14 - a) Zwar lag der Ladung der Nebenbeteiligten zur Hauptverha ndlung ke i- ne Zustellungsanordnung des Vorsitzenden zu Grunde, sondern die Urkund s- beamtin der Geschäftsstelle hat ohne entsprechende Anordnung die förmliche Zustellung der Ladung verfügt (vgl. hierzu nur Mosbacher/Clau s in SSW - StPO, 2. Aufl., § 36 StPO Rn. 3 und 9 mwN). Dieser Mangel hat sich aber nicht zu Lasten der Nebenbeteiligten ausgewirkt (vgl. zum Prüfungsmaßstab Meyer - Goßner in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 216 Rn. 8 mwN), denn sie ist tatsächlich zuverlässig von den Hauptverhandlungstermi nen unterrichtet worden und konnte deshalb ihr Beteiligungsrecht wahrnehmen. Ein Antrag nach § 217 Abs. 2 StPO ist nicht fristgerecht gestellt worden. Eine etwaige Nichteinhaltung der Ladungsfrist aufgrund des vorgenannten Fe h- lers im Zustellungsverfahre n würde im vorliegenden Fall auch nicht von den Rechtsfolgen des § 444 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 StPO entbinden; die Fristei n- haltung ist in solchen Fällen keine Voraussetzung für Maßnahmen, die das G e- set z an das Ausbleiben der Nebenbeteilig ten knüpft (vgl. zu ähnlichen Konste l- lationen Meyer - Goßner in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 217 Rn. 11 mwN). b) Die Nebenbeteiligte war in der Hauptverhandlung auch ordnungsg e- mäß vertreten. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend im Einzeln en ausgeführt hat, war der Angeklagte W . zwar wegen Interesse n- konflikts als Geschäftsführer der Nebenbeteiligten von der Vertretung im Ve r- fahren ausgeschlossen. Da nach der Satzung der Nebenbeteiligten deren Ve r- tretung aber sowohl durch einen wie durc h mehrere Geschäftsführer möglich ist und neben dem Angekla gten W. jeweils noch ein anderer Geschäftsführer bestellt war, erstarkte die Gesamtvertretungsmacht des verbliebenen G e- schäftsführers zur Alleinvertretungsmacht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Fe b- ruar 2007 II ZR 330/05, NJW - RR 2007, 1260). 38 39 - 15 - Die Beauftragung der anwaltlichen Vertreter der Nebenbeteiligten, die jeweils ausdrücklich auch zu deren Vertretung bevollmächtigt waren, ist aus demselben Grund als wirksam anzusehen. Ohnehin oblag es der Nebenbete i- ligten nach Anordnung der Beteiligung und Ladung selbst, sich um ihre Vertr e- tung in der Hauptverhandlung zu kümmern (vgl. § 444 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 StPO). IV. Der geringfügige Teilerfolg der Revision des Angeklagten S . rechtfe rtigt es nicht, diesen Angeklagten ganz oder teilweise von den entsta n- denen Kosten oder Auslagen zu entlasten (vgl. § 473 Abs. 1 und 4 StPO). Raum Jäger Cirener Mosbacher Bär 40 41
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