BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 186/10 vom 20. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. Dezember 2009 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Zum jetzigen Zeitpunkt hat sich der Vorwegvollzug zwar durch die von dem Angeklagten nach Urteilserlass weiterhin erlittene Unter-suchungshaft erledigt. Insofern bedarf es jedoch keiner Aufhebung der Anordnung des Vorwegvollzugs, da die erlittene Untersu-chungshaft gem344337 247 51 StGB grunds344tzlich von der Vollstre-ckungsbeh366rde auf den nach 247 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 - 1 StR 37/09 in NStZ-RR 2009, 233 und BGH, Beschl. vom 10. M344rz 2009 - 5 StR 56/09 in NStZ-RR 2009, 234 jeweils m.w.N.). Der diesbez374gliche Teilaufhebungsantrag des Generalbundesan-walts steht einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht entgegen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 233 m.w.N.). Nack Rothfu337 Elf Graf Sander
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