BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 186 /14 vom 3. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur B e- gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. November 2013 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 17. März 2014, mit dem die Revision des Angeklagten als u n- zulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete U r- teil wird als unbegründ et verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs Fällen des unerlau b- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handelt reibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen das Urteil hatte sein Verteidiger rechtzeitig Revision eingelegt. Nachdem bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eine solche nicht bei 1 2 - 3 - d em Landgericht eingegangen war, hat dieses durch Beschluss vom 17. März 2014 dessen Rechtsmittel gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. 1. Auf den zulässigen Antrag seines Verteidigers vom 25. März 2014 war dem Angeklagten Wiedereinsetzung geg en die Versäumung der Frist zur Rev i- sionsbegründung zu gewähren. Der Angeklagte war ohne sein Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Das in dem Wiedereinse t- zungsantrag glaubhaft gemachte Verschulden seines Verteidigers an der Fris t- versäumung ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen ( vgl. Meyer - Goßner/ Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 44 Rn. 18 mwN). Aufgrund der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des Landgerichts vom 17. März 2014 gegenstandslos geworden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Aug ust 2013 1 StR 245/13 mwN). 3 4 - 4 - 2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachr ü- ge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Rothfuß Graf Cirener Radtke Mosbacher 5
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