ECLI:DE:BGH:2017:070917B1STR186.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 186/17 vom 7. September 2017 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 2017 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. November 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat : Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der Einzeltaten I I . 1 . und I I. 3 . der Urteilsgründe, die Strafkammer habe entgegen einem Beweisverwertungsve r- bot 28 Barquittungen der T . GmbH in ihrer Beweiswürd i- gung zu Las ten des Angeklagten verwertet, die der Angeklagte der Steuerfah n- dung als Geschäftsführer der GmbH aufgrund eines Auskunfts - und Vorlagee r- suchens nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO in dem gegen den anderweit Ve r- folgten B . geführten Ermittlungsve rfahren übersandt hatte. Der Ang e- klagte sei im Rahmen dieses Ersuchens nur als Zeuge nach §§ 52, 55 StPO und nicht als Beschuldigter (§ 163a Abs. 4, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 399 Abs. 1, § 404 AO) belehrt worden. Damit sei ihm der Beschuldigtenstatus wil l- kürlich vorent halten worden; er sei als Zeuge in Sicherheit gewogen und ins o- weit getäuscht worden (§ 136a Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. - 3 - Die Strafverfolgungsbehörden haben einen Zeugen erst dann als B e- schuldigten zu behandeln, wenn sich der Verdacht gegen ihn so verdichtet hat, dass der Zeuge ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Bet racht kommt. Die Grenzen des den Strafverfolgungsbehörde n eingeräumt en Beurteilung s- spielraums sind erst dann überschritten, wenn trotz st arken Tatverdachts nicht von der Zeugen - zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird (BGH, U r- teil vom 31. Mai 1990 4 StR 112/90, BGHSt 37, 48, 51 f.) und auf diese We i- se die Beschuldigtenrechte umgangen werden ( BGH, Urteil vom 21. Juli 1994 1 StR 83 /94, BGHR StPO § 136 Belehrung 6). Das war nach den Urteilsfes t- stellungen nicht der Fall (UA S. 11 f., 28 ff.). Im Übrigen beruht das Urteil nicht auf den Barquittungen. D ie Strafka m- mer hat die sichere Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in den Fällen I I . 1 . und I I . 3 . der Urteilsgründe nicht durch die 28 Barquittungen g e- wonnen, sondern durch die belastenden Ang aben des anderweit Verfolgten B . sowie des Zeugen W . , der dem Angeklagten den B . als Scheinrec hnungsschreiber vermittelt hatte. B . hatte dargelegt, dass den Quittungen keine Schrottlieferungen zu Grunde lagen und er rege l- mäßig ein Drittel der darauf ausgewiesenen Umsatz steuer erhalten habe (insb. UA S. 22). Die auf den Scheinrechnunge n genannten Beträge hatte der Ang e- klagte in der festgestellten Höhe in sein e Buchführung eingebucht (UA S. 31); B . h- der u n- rechtmäßig erfolgten Vorsteuererstattungen in Rede steht, als Beweismittel auch die Steuerfahndungsbeamten zur Verfügung, die über das Ergebnis der Durchsuchungen, Betriebsprüfungen und steuerlichen Sonderprüfungen in der - 4 - Hauptverhandlung berichtet haben. Im Übrigen hat der Angeklagte die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht in vollem Umfang eingeräumt (UA S. 13 und 27) . Raum Jäger Bellay Cirener Fischer
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