BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 187/10 vom 9. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2009 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Der Angeklagte hat innerhalb von drei Monaten vier bewaffnete Raubde-likte, einen Mordversuch und zwei versuchte Totschlagsdelikte begangen. Das Landgericht hat ihn deshalb zu einer aus Einzelfreiheitsstrafen zwischen f374nf Jahren und sechs Monaten und zehn Jahren gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er eine Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht, bleibt erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). 1 1. Der n344heren Ausf374hrungen bedarf nur Folgendes: 2 Die Revision r374gt, dass vor der Verk374ndung des Urteils unter Versto337 gegen 247 260 Abs. 1 StPO keine (erneute) Urteilsberatung stattgefunden habe. 3 a) Der R374ge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: 4 Nachdem die Strafkammer das Urteil umfassend beraten hatte, wurde die Beweisaufnahme wieder er366ffnet und ein Hinweis nach 247 265 StPO erteilt. Im Anschluss daran wurde die Beweisaufnahme erneut geschlossen. Die Ver- 5 - 3 - fahrensbeteiligten machten von der Gelegenheit, weitere Erkl344rungen zur Sa-che abzugeben, keinen Gebrauch, sondern nahmen lediglich auf ihre bereits gemachten Ausf374hrungen Bezug. Sodann wurde das Urteil verk374ndet, ohne dass eine (erneute) Beratung stattgefunden hatte. b) Die Revision und auch der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-schrift vom 29. April 2010 halten dieses Vorgehen zutreffend f374r rechtsfehler-haft. 6 Gem344337 247 260 Abs. 1 StPO hat das Urteil 204auf die Beratung223 zu ergehen; diese muss der Urteilsverk374ndung unmittelbar vorausgehen. Tritt das Gericht nach den Schlussvortr344gen und der Beratung wieder in die Verhandlung ein, so muss es vor der Verk374ndung erneut beraten. Dies gilt nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grunds344tzlich auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Wiedereintritt in die Verhandlung keinen neuen Pro-zessstoff ergeben hat (BGHR StPO 247 260 Abs. 1 Beratung 2; BGH NStZ-RR 1998, 142; BGH NStZ 2001, 106). 7 c) Der Senat kann jedoch hier ausnahmsweise ein Beruhen des Urteils auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel ausschlie337en. Best344tigt durch das Hauptverhandlungsprotokoll hat die Vorsitzende der Strafkammer in ihrer dienstlichen 304u337erung erkl344rt, dass eine erneute Beratung deshalb unterblieben ist, weil nach dem Wiedereintritt in die Verhandlung von keinem der Verfah-rensbeteiligten eine 304u337erung erfolgt ist, die - nicht einmal in einem geringen Umfang - 374ber die blo337e Bezugnahme auf fr374here Ausf374hrungen hinaus inhaltli-che Substanz gehabt h344tte. Zus344tzliche Erkenntnisse, die f374r den Straf- oder Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung h344tten sein k366nnen, ergaben sich somit aus dem weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nicht. F374r diesen Fall war nach der dienstlichen 304u337erung der Vorsitzenden in der vor der Wiederer366ffnung der 8 - 4 - Hauptverhandlung vorangegangenen Urteilsberatung zwischen den Mitgliedern der Strafkammer dahingehend Einigkeit erzielt worden, dass es bei dem Bera-tungsergebnis - einer Verurteilung des Angeklagten entsprechend dem erteilten rechtlichen Hinweis - bleiben sollte, ohne dies noch einmal zu beraten. Dement-sprechend haben weder die Berufsrichter noch die Sch366ffen vor der Urteilsver-k374ndung den Wunsch nach einer erneuten Beratung ge344u337ert. Es erscheint daher ausgeschlossen, dass hier ein Gerichtsmitglied zu einer anderen Ent-scheidung als zu der bereits umfassend vorberatenen gelangt w344re (vgl. BGHR StPO 247 260 Abs. 1 Beratung 2 und 6; BGH NStZ 2001, 106). 2. Auch im 334brigen hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebote-ne 334berpr374fung des Urteils aus den von dem Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gr374nden keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. 9 3. Der Senat sieht jedoch Anlass zu folgendem Hinweis: 10 Das Landgericht hat eine Unterbringung des Angeklagten in der Siche-rungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 2 StGB abgelehnt. Sachverst344ndig beraten hat es bei diesem trotz der 204ungew366hnlich schwerwiegenden Tatserie223 wegen des kurzen Tatzeitraumes von drei Monaten einen Hang im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB 204noch223 nicht feststellen k366nnen. 11 Die Begr374ndung, mit der das Landgericht das Vorliegen eines Hanges verneint hat, ist nicht zutreffend. Liegen wie im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen von 247 66 Abs. 2 StGB vor, kann nach der gesetzlichen Wer-tung schon allein aus den abgeurteilten Taten ein Hang ableitbar sein. Es ist daher bereits im Ansatz zweifelhaft, ob der Umstand, dass der T344ter nicht schon fr374her oder 366fter straff344llig wurde oder dass nicht ein bestimmter zeitli- 12 - 5 - cher Abstand zwischen den Anlasstaten bestand, ma337geblich zur Verneinung eines Hanges herangezogen werden kann (vgl. BGH, Urt. vom 14. August 2007 - 1 StR 201/07; Urt. vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08 m.w.N.). Vielmehr k366nnen gerade zeitlich dicht aufeinander folgende Taten in ihrer H344ufung f374r einen eingeschliffenen inneren Zustand des T344ters sprechen, der ihn immer neue Straftaten begehen l344sst. Durch die daher nicht tragf344hig abgelehnte An-ordnung von Sicherungsverwahrung ist der Angeklagte aber nicht beschwert. Nack Wahl Rothfu337 Graf Sander
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