BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 187/11 vom 27. Mai 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. u. 2.: gefährlicher Körperverletzung zu 3.: gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 7. Mai 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ba y reuth vom 11. Oktober 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachtei l der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Den Angeklagten M . und R . wir d unter Beiordnung ihres jewe i- ligen Verteidigers (Rechtsanwalt S . für den Angeklagten M . ; Rechtsanwalt B . für den Angeklagten R . ) Prozesskostenhi l- fe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz gewähr t. Die Unterl a- gen, auf die in den Anträgen zulässig Bezug genommen wurde, befanden sich in Aktenteilen, die dem Senat nicht vo r gelegt worden waren. Nack Wahl G raf Jäger Sander
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