BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 188/02 vom 25. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2002 beschlo s sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 31. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht mußte sich nicht zur Beauftragung eines weiteren Sachverständ i - gen gedrängt sehen. Der vernommene Sachverständige A. , dessen Sachkunde - soweit ersichtlich - während der Hauptve r - handlung nicht angezweifelt wurde, hatte den Angeklagten eing e - hend untersucht und begutachtet. Aus seinen Darlegungen ging hervor, daß der Angeklagte zwei Monate nach der Tat an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose erkrankt war. Es entspricht - wie die Revision selbst zu Recht hervorhebt - gesicherter psychiatrischer Erkenntnis, daß der akuten Manifestation dieser Krankheit eine prodromale Phase vorausgehen kann, die durch kognitive Störungen gekennzeichnet sein kann. Der Senat hält es angesichts der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen U m - stände für ausgeschlossen, daß dem Sachverständigen die Mö g - - 3 - lichkeit derartiger Vorlufersyndrome aus dem Blick geraten sein knnte. Im brigen htte der Angeklagte, eine prodromale Wahrne h - mungsstrung dahingehend unterstellt, er sei davon ausgega n - gen, der Geschdigte T. ziehe seinerseits eine W affe, nicht in Putativnotwehr gehandelt. Aufgrund der getroffenen Fes t - stellungen fhrte in der konkreten Tatsituation allein der Ang e - klagte einen rechtswidrigen Angriff, indem er das entsicherte und durchgeladene Gewehr auf T. im Anschlag hielt u nd damit diesen zumindest im Sinne des § 241 StGB bedrohte. T. befand sich daher seinerseits bereits in einer Notwehrlage, die ihn dazu berechtigt htte, sich gegen den - von ihm nicht prov o - zierten - Angriff mit dem Ziehen einer Waffe zur Wehr zu setzen. Der A n geklagte htte folglich mit der Abgabe des Schusses auch - 4 - dann rechtswidrig gehandelt, wenn die von ihm vorgestellten U m - stnde der Wirklichkeit entsprochen htten, weil es gegen rech t - mûige Notwehr keine Notwehr gibt (vgl. BGHSt 39, 374, 376). Schfer Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
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