BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 188/06 vom 11. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, als Nebenkl344ger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Bamberg vom 30. November 2005 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-richtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Die Angeklagte wurde wegen gef344hrlicher K366rperverletzung, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldf344higkeit, zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagte hatte ihren inzwischen von ihr geschiedenen Ehemann, den Nebenkl344ger, mit einem Messer in der N344he des Herzens verletzt. Von einem T366tungsvorsatz konnte sich die Strafkammer nicht 374berzeugen. 1 Die hierf374r ma337gebenden Erw344gungen beanstandet die Staatsanwalt-schaft mit ihrer auf die Sachr374ge gest374tzten Revision zum Nachteil der Ange-klagten, die auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit Erfolg als rechtsfehlerhaft (I.). Au337erdem, so tr344gt sie vor, w344re die Angeklagte nicht nur zu bestrafen, sondern auch gem344337 247 63 StGB in einem psychiatrischen Kran-kenhaus unterzubringen gewesen (II.). 2 - 4 - I. Die Beweisw374rdigung enth344lt hinsichtlich des Schuldspruchs die Ange-klagte beg374nstigende Rechtsfehler. 3 1. Zum Hintergrund und zum 344u337eren Geschehensablauf der Tat ist fol-gendes festgestellt: 4 a) Aus der Ehe der Angeklagten mit dem Nebenkl344ger ging 2002 ein Sohn hervor. Bereits w344hrend der Schwangerschaft war es zu Schwierigkeiten gekommen. Sie hielt das Kind durch die "Unreinheit" von Geschlechtsverkehr ohne Kondom f374r nachhaltig gef344hrdet. Bald nach der Geburt trennte sie sich von ihrem Ehemann, weil sie glaubte, er k374mmere sich "zu wenig oder nicht richtig" um das Kind, und zog zu ihren Eltern. In der Folge kam es zu erhebli-chen Auseinandersetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Um-gangsrecht des Nebenkl344gers mit dem Kind. Er hatte l344ngere Zeit wegen "Prob-lemen" bei der Abholung des Kindes auf die Realisierung des ihm gerichtlich einger344umten Umgangsrechts verzichtet. Als er im M344rz 2005 dieses Recht nach l344ngerer Zeit aber dann doch wahrnehmen wollte, wuchsen die bei ihr oh-nehin starken Empfindungen von Angst und Wut weiter an. Am 15. M344rz 2005 zerstach sie mit einem Messer den Reifen des PKWs ihres Ehemanns vor des-sen Fahrschule. 5 b) Zwei Tage sp344ter fuhr sie mit ihrem PKW in die N344he der Fahrschule, wo sie etwa 20 Minuten wartete. Sie war mit einem Schal vermummt und f374hrte in einer Plastikt374te ein, wie die Strafkammer ausdr374cklich feststellt, "scharfes" K374chenmesser mit sich. Kurz vor Ende des Fahrschulunterrichts (21.30 Uhr) ging sie vermummt und bewaffnet zur Fahrschule und versteckte sich dort hin- 6 - 5 - ter einer Mauer. Als ihr ahnungsloser Ehemann kam, wurde er von ihr "regel-recht angesprungen". Sie f374hrte "wortlos eine bogenf366rmige Stichbewegung von au337en nach innen in Richtung der linken Brustseite 205 und etwa parallel zu die-ser aus". Sie vermied es, Griffspuren auf dem Messer zu hinterlassen, sondern hatte unmittelbar nur die Plastikt374te in der Hand, die letztlich um den Griff des Messers gewickelt war. Das Messer traf auf das Handy in der Hemdbrusttasche des Nebenkl344gers, was auf die Stichrichtung keinen Einfluss hatte. Es drang unterhalb der linken Brustwarze 5 bis 6 cm tief in den Oberk366rper ein, wo eine horizontal verlaufende "Stich- oder Schnittverletzung" entstand. Der Gesch344dig-te war durch die Attacke gegen die Mauer geprallt, die Angeklagte st374rzte zu Boden. Sie floh, als der Gesch344digte 226 der sie im 334brigen nicht erkannte 226 sie verfolgte. Alsbald entledigte sie sich ihrer durch den Sturz besch344digten Klei-dung und der sonstigen Tatutensilien, die sie in verschiedene M374llcontainer warf. Obwohl der Ehemann in der N344he der Herzspitze getroffen wurde, trat letztlich keine konkrete Lebensgefahr ein. 7 2. Von einem T366tungsvorsatz konnte sich die Strafkammer nicht 374ber-zeugen. 8 a) Worauf der Vorsatz eines T344ters gerichtet war, ist eine sog. innere Tatsache. R374ckschl374sse hierauf sind in aller Regel nur m366glich auf Grund sei-ner eigenen Angaben oder auf Grund der 344u337eren Umst344nde (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 264, 265 m. w. N.). 9 Die Angaben der Angeklagten hat die Strafkammer zu Recht ihren Fest-stellungen nicht zu Grunde gelegt. Die Angeklagte hat das Geschehen n344mlich 10 - 6 - letztlich als eine Art Unfall geschildert; jedenfalls habe sie ihren Mann nicht ver-letzen wollen. b) Es bleibt, so auch die Strafkammer, das Tatgeschehen, das ihr jedoch als Grundlage f374r die Annahme eines T366tungsvorsatzes nicht gen374gte. 11 (1) Kann der Tatrichter tats344chliche Zweifel nicht 374berwinden und zieht die danach gebotene Konsequenz (hier: Verurteilung nur wegen gef344hrlicher K366rperverletzung statt wegen - heimt374ckisch begangenen - Mordversuchs), so hat dies das Revisionsgericht regelm344337ig hinzunehmen. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters; es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gew374rdigt oder Zweifel 374berwunden h344tte. 12 (2) Demgegen374ber kann ein Urteil keinen Bestand haben, wenn die Be-weisw374rdigung rechtsfehlerhaft ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie widerspr374ch-lich oder unklar ist, nicht alle wesentlichen Feststellungen in die Erw344gungen einbezieht oder nahe liegende M366glichkeiten uner366rtert l344sst oder ohne konkre-te Begr374ndung verwirft. Ist eine Reihe von Erkenntnissen angefallen, so ist eine Gesamtw374rdigung vorzunehmen. Ein auf einen feststehenden Kern gest374tztes Beweisanzeichen, dessen Bedeutung f374r sich genommen unklar bleibt, kann nicht vorab isoliert nach dem Zweifelssatz beurteilt werden. Beweisanzeichen k366nnen n344mlich in einer Gesamtschau wegen ihrer H344ufung und gegenseitigen Durchdringung die 334berzeugung von der Richtigkeit eines Vorwurfs begr374nden. Auch im 334brigen gebietet der Zweifelssatz nicht, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, f374r deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. nur zusammenfassend BGH NJW 2002, 2188, 2189; NStZ-RR 2005, 147; 264, 265 jew. m. w. N.). 13 - 7 - 3. An alledem gemessen enth344lt die Beweisw374rdigung der Strafkammer die Angeklagte beg374nstigende Rechtsfehler: 14 Die Strafkammer stellt darauf ab, dass die Angeklagte das Messer nicht in die "K366rpermitte" richtete, sondern eine Stichbewegung parallel zum Brustbe-reich durchf374hrte. Zudem sei der Stich "keineswegs mit Wucht" gef374hrt worden. Dar374ber hinaus k366nne selbst dann, wenn man (doch) davon ausginge, dass die Angeklagte die M366glichkeit des Todes ihres Mannes erkannt habe, bei einer "spontanen, un374berlegten oder in affektiver Erregung begangenen Einzelhand-lung" nicht auf das erforderliche voluntative Element des Vorsatzes geschlos-sen werden. 15 a) Angesichts der Feststellung, der Stich sei wegen der "N344he zur Herz-spitze223 (potentiell) lebensgef344hrlich gewesen, ist die Annahme, es spreche ge-gen einen T366tungsvorsatz, dass die Angeklagte ihren Mann (nicht in der K366r-permitte, sondern) unmittelbar unter der linken Brust verletzt habe, nicht ohne weiteres einsichtig. 16 b) Die Annahme, der Stich sei "keineswegs mit Wucht" gef374hrt worden, ist nicht rechtsfehlerfrei begr374ndet. 17 Der Sachverst344ndige hat, so die Strafkammer, 374berzeugend ausgef374hrt, unter Ber374cksichtigung der Kratzspuren auf dem Handy seien "keinerlei Schlussfolgerungen hinsichtlich des Kraftaufwandes, mit dem das Messer ge-f374hrt wurde, m366glich". Mangels sonstiger Anhaltspunkte f374r eine mit Kraft ge-f374hrte Stichbewegung sei daher, so die Strafkammer, zu Gunsten der Ange-klagten von einem nur "geringen Kraftaufwand" bei der Tat auszugehen. 18 - 8 - Diese Beweisw374rdigung ist l374ckenhaft. Die Angeklagte hat ihren Mann so heftig angesprungen, dass er an die Mauer prallte und sie selbst auf den Boden fiel. Dies spricht f374r einen nicht unerheblichen Kraftaufwand bei dem Sprung. Sprung und Messereinsatz fielen zusammen. Es ist jedoch nicht er366rtert, wie-weit die Kraft des Sprunges R374ckschl374sse auf die Kraft des Messereinsatzes zul344sst oder gebietet. Die Annahme, dass hier jeder Zusammenhang ausge-schlossen ist, erscheint eher fern liegend; sie liegt jedenfalls nicht so nahe, dass auf jede Er366rterung verzichtet werden k366nnte. 19 c) Selbst wenn jedoch n344heres nicht festzustellen ist, h344tte die in Rede stehende Frage nicht vorab nach dem Zweifelssatz ("zu Gunsten") der Ange-klagten beurteilt werden d374rfen. 20 d) Unklar im Zusammenhang mit dem Stich ist auch Folgendes: 21 Der Sachverst344ndige hat ausgef374hrt, da der Gesch344digte nur ein Hemd getragen habe, habe es keines gro337en Kraftaufwandes bedurft, "um das 205 Hemd nebst Unterhemd sowie die Haut zu durchdringen. Danach sei es ohne-hin vom Zufall abh344ngig, wie tief die Klinge eindringe, weil nach dem Durchdrin-gen der Haut kein nennenswerter Widerstand mehr gegeben sei". Hierauf geht die Strafkammer nicht n344her ein. War es aber vom "Zufall" abh344ngig, wie tief das Messer eindrang, so ist um so weniger ersichtlich, wieso sich aus der letzt-lich vergleichsweise glimpflichen Tatfolge f374r die Angeklagte g374nstige Gesichts-punkte ergeben sollen. Dies hat auch der Generalbundesanwalt (auch schon in seinem Terminsantrag vom 25. April 2006) im Einzelnen zutreffend dargelegt. 22 - 9 - e) Auch gegen die Ausf374hrungen zum voluntativen Element des Vorsat-zes bestehen Bedenken. Zwar ist der rechtliche Ansatz der Strafkammer zutref-fend; es ist jedoch nicht erkennbar, wieso die bewaffnete und vermummte An-geklagte, die insgesamt geraume Zeit erst in ihrem PKW und dann hinter einer Mauer auf den Angeklagten gewartet hat, spontan gehandelt haben k366nnte. Die nicht n344her ausgef374hrte Feststellung, sie habe sich "sp344testens" bei dessen Erscheinen zum Angriff gegen ihren Mann entschlossen, vermag nicht zu ver-deutlichen, warum sie sich schon vorher vermummt, bewaffnet und versteckt haben sollte. 23 4. Es mag dahinstehen, ob jeder der aufgef374hrten Gesichtspunkte f374r sich genommen notwendig die Aufhebung des Urteils bewirken m374sste. Jeden-falls in ihrer Gesamtheit f374hren sie dazu, dass das Urteil keinen Bestand haben kann. 24 II. Infolge der Aufhebung des Schuldspruchs ist auch 374ber den Rechtsfol-genausspruch neu zu befinden, ohne dass es auf das hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision noch ank344me. 25 Der Senat sieht jedoch Anlass zu folgenden Hinweisen: 26 1. Bei der Angeklagten liegt eine Pers366nlichkeitsst366rung vor, die etwa von einem "hochgradig negativen Selbstbild", einer "nur geringen Aggressions-neigung bei einer 374berdurchschnittlichen Aggressionshemmung" und der Unf344-higkeit, "selbst344ndig Entscheidungen zu treffen", gekennzeichnet ist. All dies f374hrt dazu, dass die Angeklagte "kaum in der Lage ist, eigene Anspr374che gel- 27 - 10 - tend zu machen und andere Meinungen zu relativieren". Die Diagnose einer Pers366nlichkeitsst366rung sagt jedoch nichts dar374ber aus, ob sie i. S. d. 247247 20, 21 StGB "schwer" ist. Hierf374r ist ma337gebend, ob es im Alltag au337erhalb des ange-klagten Delikts zu Einschr344nkungen des beruflichen und sozialen Handlungs-verm366gens gekommen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2006, 199 m. w. N.; vgl. auch Boetticher/Nedopil/Bosinski/Sa337 NStZ 2005, 57, 60). Hierf374r ist bisher wenig ersichtlich. Die Angeklagte hat w344hrend ihrer Ehe den Haushalt versorgt und in der Fahrschule die B374roarbeiten erledigt. Nach der von ihr aus-gehenden Trennung zog sie zu ihren Eltern, war in geringem Umfang bei einer Reinigungsfirma t344tig und versorgte ihr Kind. 2. Die genannten Symptome der Pers366nlichkeitsst366rung (z. B. eine be-sondere Aggressionshemmung) sprechen an sich nicht daf374r, dass die Ange-klagte f374r andere Menschen gef344hrlich werden k366nnte. Ihre Bedeutung f374r eine erheblich verminderte Steuerungsf344higkeit bei einem massiven Aggressionsde-likt wird daher nicht ohne weiteres erkennbar. Die Strafkammer hat jedoch zu-s344tzlich zu der festgestellten Pers366nlichkeitsst366rung auch noch einen explosi-onsartigen Affektdurchbruch bei der Tat bejaht. 28 Dabei ist im Ansatz auch nicht verkannt, dass hiergegen insbesondere das planm344337ige und auf Sicherung bedachte Verhalten der Angeklagten 29 - vor der Tat (bewaffnen; vermummen; verstecken); - bei der Tat (Spurenvermeidung am Messer; Wortlosigkeit, sonst w344re sie nahe liegend an der Stimme erkannt worden); - nach der Tat (planm344337ige Beseitigung s344mtlicher Gegenst344nde, deren Besitz sie h344tte belasten k366nnen an verschiedenen Orten); spricht (vgl. nur BGH NStZ 2005, 149, 150; BGH NStZ-RR 2005, 264, 265 jew. m. w. N.; vgl. auch Boetticher und andere aaO 61); die Strafkammer beschr344nkt - 11 - sich jedoch auf die Feststellung, gleichwohl sei das Tatbild mit der Annahme eines Affekts vereinbar. Konkret begr374ndet ist dies nicht, insbesondere das Vor-tatgeschehen und das eigentliche Tatgeschehen sind in diesem Zusammen-hang nicht angesprochen. 3. Ist aber weder die Annahme einer schweren Pers366nlichkeitsst366rung noch die eines affektiven Durchbruchs rechtsfehlerfrei begr374ndet, so gilt dies auch f374r die auf eine Kombination beider Gesichtspunkte gest374tzte Annahme erheblich verminderter Schuldf344higkeit. Dementsprechend fehlt es bisher auch an einer Grundlage f374r eine Unterbringung gem344337 247 63 StGB. 30 4. Das Verhalten der Angeklagten erscheint jedoch gekennzeichnet durch eine Mischung 374berwertiger Ideen (hinsichtlich des Kindes) und erhebli-cher irrationaler 304ngste und anderer negativer Emotionen, die offenbar der Ne-benkl344ger bei ihr ausl366st. Verdeutlicht wird dies etwa an ihrer 304u337erung in der Hauptverhandlung, sie habe "Angst gehabt, dass 205 er nicht aufh366re, dem Kind weh zu tun". Tats344chlich haben dem Kind Treffen mit dem Nebenkl344ger zuneh-mend mehr "Spa337 gemacht". Dies hat eine Diplom-Psychologin von der Caritas bekundet, die bei diesen Treffen, die in R344umlichkeiten der Caritas stattfanden, dabei war. Objektivierbare Anhaltspunkte f374r ein wie auch immer beschaffenes Fehlverhalten des Nebenkl344gers sind auch im 334brigen nicht ersichtlich. 31 Es erscheint daher jedenfalls nicht fern liegend und dementsprechend pr374fungs- und er366rterungsbed374rftig, ob eine schwere andere seelische Abartig-keit i. S. d. 247247 20, 21 StGB im Hinblick auf ein 374berdauerndes Vorstellungsge-f374ge ohne realen Hintergrund ("Wahnsyndrom") vorliegt. 32 - 12 - Gegebenenfalls erschiene dann die Frage nach Gef344hrlichkeit und Un-terbringung in einem erkennbar anderen Licht als bei der bisherigen Annahme eines eher pers366nlichkeitsfremden affektiven Durchbruchs, der, so die Straf-kammer, auch deshalb nicht (mehr) auf eine k374nftige Gef344hrlichkeit der Ange-klagten hindeutet, weil sie durch die bisherige Haft beeindruckt ist. 33 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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