BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 189/04 vom 16. Juni 2004 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2004 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Freiburg vom 17. Dezember 2003 wird verworfen; je-doch wird im Fall B. 11. der Urteilsgründe eine Freiheitsstra-fe von einem Monat festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführer ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die im Fall B. 11. der Urteilsgründe fehlende Festsetzung der Einzelstra-fe war nachzuholen (vgl. BGHR § 354 Abs. 1 StPO Strafausspruch 10). In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat hierbei auf das gesetzliche Mindestmaß erkannt (§ 354 Abs. 1 StPO, § 38 Abs. 2 StGB). Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (vgl. Ruß in KK 5. Aufl. § 331 Rdn. 3 m.w.N.). Einer Aufhebung - 3 - der Gesamtstrafe bedarf es zur Nachholung der Straffestsetzung unter den be-sonderen Umständen des Falles ausnahmsweise nicht (vgl. BGHR § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO Einzelstrafe, fehlende 2), weil - wie der Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend dargelegt hat - Auswirkun-gen auf die Gesamtstrafe sicher auszuschließen sind. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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