BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 189/07 vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Boetticher, Dr. Kolz, Hebenstreit, Dr. Graf, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. F. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten J. F. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20. Dezember 2006 aufgehoben, soweit die Angeklagten von den Vorw374rfen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und des Erschleichens von Aufenthaltsgenehmigungen freigesprochen worden sind. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten von den Vorw374rfen des Vorenthal-tens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (247 266a Abs. 1 StGB), des Erschlei-chens von Aufenthaltsgenehmigungen (247 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aF) und des 334berlassens ausl344ndischer Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung (247 15 Abs. 1 A334G) freigesprochen. 1 Mit den auf die Sachbeschwerde gest374tzten Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Freispr374che, soweit diese die Vorw374rfe des Vor-enthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt f374r den Zeitraum bis zum 2 - 4 - 30. April 2004 sowie des Erschleichens von Aufenthaltsgenehmigungen betref-fen. Die Rechtsmittel haben Erfolg. Hinsichtlich der Vorw374rfe des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt f374hren sie allerdings auch insoweit zur Aufhebung der Freispr374che ohne zeitliche Begrenzung. I. 3 1. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte J. F. war Gesch344ftsf374hrer der L. mit Sitz in Berlin, die beim Ordnungsamt Berlin-Lichtenberg als unselbst344ndige Zweigniederlassung der L. mit Hauptsitz in Ungarn angemeldet war (fortan: Firma L. ). Er hatte dem Angeklagten K. F. , seinem Bru-der, der mehrheitlicher Gesellschafter der Firma L. war, eine weitgehende Vollmacht erteilt, Gesch344fte f374r die Firma zu t344tigen. Der Angeklagte J. F. war weiterhin einer von zwei Gesch344ftsf374hrern der I. -M. -B. mit Sitz in Berlin, die beim Ordnungsamt Berlin-Hohensch366nhausen als unselb-st344ndige Zweigniederlassung der I. -M. -B. mit Hauptsitz in Ungarn angemeldet war (fortan: Firma IMB). Der Angeklagte J. F. hielt 20%, der Angeklagte K. F. 60% der Gesellschaftsanteile. Diesem hatte der andere der beiden Gesch344ftsf374hrer eine weitgehende Vollmacht erteilt, Ge-sch344fte f374r die Firma zu t344tigen. 4 Unter der als Hauptsitz der Firma L. angegebenen ungarischen Adresse befanden sich keine von ihr genutzten R344umlichkeiten. In einer "klei-nen Wohnung" unter der als Hauptsitz der Firma IMB angegebenen ungari-schen Adresse erfolgten f374r beide Firmen lediglich die Anwerbung von Personal und die Durchf374hrung administrativer T344tigkeiten f374r die im Ausland zu erbrin-genden werkvertraglichen Leistungen. 5 - 5 - a) Zu den Vorw374rfen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeits-entgelt: 6 7 Die Angeklagten schlossen f374r die Firmen L. und IMB - der Ange-klagte K. F. allerdings nicht als faktischer Gesch344ftsf374hrer - Werkver-tr344ge mit verschiedenen deutschen Unternehmen ab, wonach die Firmen f374r diese als Subunternehmerinnen t344tig werden sollten. Auf Grund der Vertr344ge wurden ungarische Arbeitnehmer bei den deutschen Unternehmen eingesetzt, f374r die der Angeklagte J. F. den sozialversicherungsrechtlichen Aus-nahmetatbestand der Entsendung nach dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn vom 2. Mai 1998 in Anspruch nahm. Die Arbeitnehmer waren nicht in den Betriebsablauf der deutschen Unternehmen eingegliedert, sondern arbeiteten jeweils unter Lei-tung eines Vorarbeiters der Firma selbst344ndig entsprechend den Werkvertr344-gen. Beide Firmen waren keine Unternehmen, die in Ungarn jemals die "Schwerpunktt344tigkeit" in den Branchen hatten, in denen die Leistungen in den deutschen Unternehmen erbracht wurden (Fleischzerlegung bzw. Montage so-wie Schlosser- und Schwei337erarbeiten etc.). In Ungarn hatten die Firmen "keine Produktionsst344tten". Dort "wurde letztlich nur die Verwaltungst344tigkeit beider Firmen ausge374bt", wof374r - insgesamt - "nur zwei bis drei Mitarbeiter" besch344ftigt wurden. S344mtliche von den Angeklagten in Deutschland eingesetzten Arbeitneh-mer verf374gten w344hrend ihrer T344tigkeit 374ber g374ltige D/H-101-Bescheinigungen, welche best344tigten, dass die Arbeitnehmer nach Art. 7 des vorbezeichneten Sozialversicherungsabkommens ausschlie337lich dem ungarischen Sozialversi-cherungsrecht unterfielen. Diese Bescheinigungen waren von der zust344ndigen ungarischen Sozialversicherungsbeh366rde OEP ausgestellt worden. W344ren die Arbeitnehmer in Deutschland sozialversicherungspflichtig gewesen, w344ren an 8 - 6 - die Einzugsstellen - nach den vom Zeugen W. best344tigten Listen im Anklage-satz - f374r die Monate August 1999 bis April 2005 Arbeitnehmeranteile von ins-gesamt 274.932,-- 200 (Firma L. ) sowie 262.411,71 200 (Firma IMB) abzuf374h-ren gewesen. Ob f374r die Arbeitnehmer in Ungarn Sozialversicherungsbeitr344ge entrichtet wurden, ist nicht festgestellt. 9 b) Zu den Vorw374rfen des Erschleichens von Aufenthaltsgenehmigungen: F374r die ungarischen Arbeitnehmer der Firmen L. und IMB wurden zun344chst beim Landesarbeitsamt Hessen unter Mitteilung der mit den deut-schen Unternehmen abgeschlossenen Werkvertr344ge sowie der von den ungari-schen Beh366rden ausgestellten Unterlagen, insbesondere der D/H-101-Beschei-nigungen, sog. Zusicherungsbescheide beantragt. In diesen - daraufhin erlas-senen - Bescheiden wurde die sp344tere Erteilung von entsprechenden Arbeitser-laubnissen auf der Grundlage der Werkvertr344ge zugesichert. Unter Vorlage der Zusicherungsbescheide und der D/H-101-Bescheinigungen wurden bei der deutschen Botschaft in Budapest f374r die Arbeitnehmer Visa beantragt, die in der Folgezeit auch erteilt wurden. Mit den Visa reisten die Arbeitnehmer in das Bundesgebiet ein, wo ihnen die zust344ndigen Arbeits344mter auf entsprechende Antr344ge Arbeitserlaubnisse ausstellten. 10 Nach Ablauf der zun344chst auf drei Monate begrenzten G374ltigkeit der Visa wurden sodann bei den deutschen Ausl344nderbeh366rden entsprechende Aufent-haltsbewilligungen beantragt. Mit diesen Antr344gen wurden jeweils das f374r den Arbeitnehmer urspr374nglich erteilte Visum, die D/H-101-Bescheinigung sowie die ihm erteilte Arbeitserlaubnis vorgelegt. Die Aufenthaltsbewilligungen wurden in der Folgezeit antragsgem344337 erteilt; sie waren mit der Auflage versehen, dass die Arbeitnehmer ausschlie337lich eine konkret umschriebene T344tigkeit im Rah-men der Entsendung aus374ben durften. 11 - 7 - Feststellungen dazu, inwieweit die jeweiligen Antr344ge unter Mitwirkung oder auf Veranlassung der Angeklagten gestellt wurden, hat das Landgericht nicht getroffen. 12 13 2. Das Landgericht hat die Angeklagten aus rechtlichen Gr374nden freige-sprochen. 14 a) Eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeits-entgelt nach 247 266a Abs. 1 StGB hat es verneint, weil die ungarischen Arbeit-nehmer in Deutschland nicht sozialversicherungspflichtig gewesen seien. Zwar seien beide Firmen nach deutschem Recht keine entsendef344higen Unterneh-men. Das Landgericht hat den D/H-101-Bescheinigungen jedoch insoweit Bin-dungswirkung zuerkannt. Die Grunds344tze, die nach der Senatsrechtsprechung f374r die innerhalb der Europ344ischen Union verwendeten E-101-Bescheinigungen gelten (vgl. BGHSt 51, 124), seien auf die D/H-101-Bescheinigungen auf der Grundlage des deutsch-ungarischen Sozialversicherungsabkommens vom 2. Mai 1998 zu 374bertragen. Insbesondere die Zielsetzungen des Abkommens seien n344mlich mit denjenigen der - f374r die Rechtslage in der Europ344ischen Uni-on ma337geblichen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vergleichbar. Eine Ausnah-me von der Bindungswirkung w344re allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die Ausstellung der Bescheinigungen auch nach ungarischem Rechtsverst344nd-nis fehlerhaft gewesen w344re. Die ungarischen Beh366rden seien jedoch anhand der ihnen vorgelegten wahrheitsgem344337en Unterlagen davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen eines Entsendefalls vorl344gen; f374r Gegenteiliges be-st374nden n344mlich keine Anhaltspunkte. b) Die Angeklagten h344tten sich auch nicht nach ausl344nderrechtlichen Strafvorschriften strafbar gemacht, da die Angaben, die zur Erteilung von Visa und Aufenthaltsbewilligungen f374r die ungarischen Arbeitnehmer gef374hrt h344tten, 15 - 8 - nicht im Sinne von 247 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aF unrichtig oder unvollst344ndig ge-wesen seien. Den mit den Antr344gen vorgelegten D/H-101-Bescheinigungen komme auch insoweit Bindungswirkung zu. Im Hinblick auf eine Entsendung seien weitergehende Erkl344rungen indessen nicht abgegeben worden; so habe das Antragsformular f374r die Aufenthaltsbewilligungen eine Frage nach den Ent-sendevoraussetzungen nicht enthalten. 334berdies h344tten die Sachbearbeiter der Ausl344nderbeh366rden nicht materiell gepr374ft, ob tats344chlich Entsendef344lle vorge-legen h344tten. 3. Die Beschwerdef374hrerin beanstandet, dass die Wirtschaftsstrafkam-mer den D/H-101-Bescheinigungen Bindungswirkung zuerkannt hat. Sie macht geltend, die Grunds344tze, die nach der Senatsrechtsprechung f374r E-101-Be-scheinigungen gelten (vgl. BGHSt 51, 124), seien hier nicht anwendbar. Das deutsch-ungarische Sozialversicherungsabkommen habe sich von der f374r die Rechtslage in der Europ344ischen Union ma337geblichen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht nur in seinen Zielsetzungen unterschieden. Vor dem Beitritt Ungarns zur Europ344ischen Union zum 1. Mai 2004 sei auch kein dem Vertrags-verletzungsverfahren nach Art. 227 EG-Vertrag gleichwertiges Beanstandungs-verfahren vorgesehen gewesen; ferner habe kein 374bergeordneter, Art. 10 EG-Vertrag gleichwertiger Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gegol-ten. Jedenfalls hinsichtlich ausl344nderrechtlichen Strafvorschriften d374rften aus dem Vorliegen von D/H-101-Bescheinigungen keine derart weitgehenden Schl374sse gezogen werden. 16 Ferner beanstandet die Beschwerdef374hrerin die Annahme der Kammer, dass die Ausstellung der D/H-101-Bescheinigungen ungarischem Rechtsver-st344ndnis entsprochen habe. Angesichts der Feststellungen, dass in Ungarn kein Umsatz erwirtschaftet und keine werkt344tigen Arbeitnehmer besch344ftigt worden 17 - 9 - seien, sei nicht nachvollziehbar, dass keine Anhaltspunkte vorl344gen, die dieser Annahme widerspr344chen. II. 18 Soweit die Revisionen die (Teil-)Freispr374che von den Vorw374rfen des Vor-enthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt angreifen, ist die Beschr344nkung auf den Zeitraum bis zum 30. April 2004 gegenstandslos; dem Senat ist hier anhand der Urteilsfeststellungen eine selbst344ndige Beurteilung der unterlasse-nen Beitragsentrichtung ab Mai 2004 verwehrt. III. Die Freispr374che halten sachlich-rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 19 1. Zu den Vorw374rfen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeits-entgelt: 20 Zu Unrecht nimmt das Landgericht an, die Angeklagten h344tten den sozi-alrechtsakzessorischen Straftatbestand des 247 266a StGB deshalb nicht verwirk-licht, weil die betroffenen ungarischen Arbeitnehmer nicht der inl344ndischen So-zialversicherungspflicht unterstanden h344tten. Vielmehr ergab sich die Pflicht, Arbeitnehmerbeitr344ge zur deutschen Sozialversicherung zu entrichten, aus 247 3 Nr. 1, 247 9 Abs. 1 SGB IV, da die Arbeitnehmer nicht im Sinne von 247 5 Abs. 1 SGB IV entsandt waren (nachfolgend a)) und abweichende Regelungen des 374ber- oder zwischenstaatlichen Rechts im Sinne von 247 6 SGB IV nicht bestan-den (nachfolgend b)). 21 a) Nach deutschem Recht liegt eine Entsendung nicht vor. Denn bereits aus dem Wortlaut des 247 5 Abs. 1 SGB IV ("im Rahmen eines 205 Besch344fti-gungsverh344ltnisses") folgt, dass das Besch344ftigungsverh344ltnis f374r die Entsen- 22 - 10 - dung den Rahmen bilden muss. Jedenfalls in den F344llen, in denen das Besch344f-tigungsverh344ltnis - ausnahmsweise - erst mit der Entsendung begonnen hat, ist daher erforderlich, dass infolge der Eigenart der Besch344ftigung feststeht oder von vornherein vereinbart ist, dass die Besch344ftigung beim entsendenden Un-ternehmen weitergef374hrt wird (BSG SozR 3-2400 247 4 SGB IV Nr. 5; vgl. auch BSGE 75, 232). Hierf374r ist vorliegend nichts ersichtlich. Im 334brigen hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Firmen L. und IMB nach deutschem Recht keine entsendef344higen Unternehmen sind. b) Die in den verfahrensgegenst344ndlichen Bescheinigungen "D/H 101" best344tigte Anwendbarkeit ungarischen Sozialversicherungsrechts f374hrt nicht zu einer Befreiung von der inl344ndischen Sozialversicherungspflicht. 23 Die D/H-101-Bescheinigungen beruhen - anders als die innerhalb der Europ344ischen Union verwendeten Bescheinigungen "E 101" - auf einem v366lker-rechtlichen Vertrag, so dass das Gemeinschaftsrecht keine Anwendung findet (nachfolgend aa)). Bisher hat der Senat ausdr374cklich offen gelassen, inwieweit Bescheinigungen auf Grund bilateraler Sozialversicherungsabkommen bindend sein k366nnen (vgl. NJW 2007, 1370, 1372, zur Ver366ffentlichung in BGHSt 51, 224 bestimmt). Er entscheidet diese Rechtsfrage nunmehr dahingehend, dass solche Bescheinigungen, somit auch die verfahrensgegenst344ndlichen D/H-101-Bescheinigungen keine derart weitgehende Bindungswirkung wie die E-101-Be-scheinigungen haben (nachfolgend bb)). Der Senat kann dahinstehen lassen, inwieweit ihnen eine beschr344nkte Bindungswirkung zukommt (nachfolgend cc)); denn die gegenst344ndlichen Besch344ftigungsverh344ltnisse w344ren hiervon jeden-falls nicht erfasst (nachfolgend dd)). 24 aa) Rechtsgrundlage f374r die - vom 1. Mai 2000 bis zum 30. April 2004 ma337geblichen - D/H-101-Bescheinigungen ist nicht das Gemeinschaftsrecht, 25 - 11 - sondern das zwischenstaatliche Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn 374ber Soziale Sicherheit vom 2. Mai 1998 in Verbindung mit der Vereinbarung zur Durchf374hrung dieses Abkommens vom selben Tag. Durch Gesetz vom 7. Oktober 1999 (BGBl II 900) sind Abkommen und Durchf374hrungsvereinbarung Bestandteile des Bundesrechts geworden. Art. 7 des Abkommens regelt die Versicherungspflicht f374r F344lle der Entsendung wie folgt: "Wird ein Arbeitnehmer, der in einem Vertragsstaat besch344ftigt ist, im Rahmen dieses Besch344ftigungsverh344ltnisses von seinem Ar-beitgeber in den anderen Vertragsstaat entsandt, um dort eine Ar-beit f374r diesen Arbeitgeber auszuf374hren, so gelten in bezug auf diese Besch344ftigung w344hrend der ersten 24 Kalendermonate allein die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats 374ber die Versi-cherungspflicht so weiter, als w344re er noch in dessen Hoheitsge-biet besch344ftigt." Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Durchf374hrungsvereinbarung erteilt in die-sen F344llen der zust344ndige Tr344ger des Herkunftsstaats auf Antrag eine Beschei-nigung dar374ber, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber seinen Rechtsvorschriften unterstehen. 26 Mit dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europ344ischen Union zum 1. Mai 2004 (A Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 des EU-Beitrittsvertrags vom 16. April 2003, BGBl II 1408) hat die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (sog. "Wanderarbeitnehmerverordnung", ABlEG L 149 vom 5. Juli 1971 S. 2, fortan: VO 1408/71) das zwischenstaatliche Abkommen 374ber Soziale Sicherheit im Wesentlichen abgel366st. Diese Verordnung, die insbesondere in Art. 14 Abs. 1 lit. a die Entsendung regelt, wird erg344nzt durch die Durchf374hrungsvorschriften in der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vom 21. M344rz 1972 (ABlEG L 74 vom 27. M344rz 1972 S. 1, fortan: VO 574/72), welche in Art. 11 vorsieht, dass der zu- 27 - 12 - st344ndige Sozialversicherungstr344ger des Herkunftsstaats auf Antrag die Entsen-dung best344tigt und f374r einen begrenzten Zeitraum bescheinigt, dass der Arbeit-nehmer dessen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt (sog. E-101-Bescheini-gung). 28 Dass f374r Ungarn als einem der beigetretenen Staaten diese Vorschriften des Gemeinschaftsrechts r374ckwirkend in Kraft gesetzt werden sollten, folgt aus dem EU-Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 nicht (vgl. nur B Art. 2, 4, 53 sowie Schlussakte II 13 "Erkl344rung zur Freiz374gigkeit der Arbeitnehmer: Ungarn"). Auch aus Art. 37 ff. des Europa-Abkommens zur Gr374ndung einer Assoziation zwischen den Europ344ischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik Ungarn vom 16. Dezember 1991 (Assoziierungsabkommen, BGBl 1993 II 1472) l344sst sich nichts Gegenteiliges herleiten (vgl. LSG NW, Beschl. vom 17. Januar 2005 - L 2 B 9/03 KR ER - Rdn. 30). Die Anwendbarkeit von - milderem - Gemeinschaftsrecht ergibt sich auch nicht aus 247 2 Abs. 3 StGB. Dass mittlerweile auch im Verh344ltnis zu Ungarn E-101-Bescheinigungen Verwendung finden, welche die inhaltsgleichen D/H-101-Bescheinigungen ersetzt haben, ber374hrt n344mlich den Inhalt der strafbewehrten Gebotsnorm nicht, sondern betrifft lediglich die verwaltungs-technische Abwicklung der Entsendung (vgl. Eser in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 2 Rdn. 6 f.; ferner BGHSt 50, 105, 120 f.). 29 bb) Eine Gleichstellung der D/H-101-Bescheinigungen mit den E-101-Be-scheinigungen und deren weitgehenden Bindungswirkung ist nicht geboten. 30 Die Grunds344tze, die nach der Rechtsprechung des Europ344ischen Ge-richtshofs f374r die europarechtlichen Kollisionsnormen in der VO 1408/71 in Ver-bindung mit der VO 574/72 gelten (Urteile vom 10. Februar 2000 - Rs. C-202/97, SozR 3-6050 Art. 14 EWGV 1408/71; vom 30. M344rz 2000 - Rs. 31 - 13 - C-178/97, Slg. 2000 I, 2005, 2040 ff.; vom 26. Januar 2006 - Rs. C-2/05, AP EWG-Verordnung Nr. 1408/71 Nr. 13), k366nnen nicht auf das deutsch-ungari-sche Sozialversicherungsabkommen und die Durchf374hrungsvereinbarung 374ber-tragen werden. 32 Ma337gebend hierf374r ist die unterschiedliche Rechtsnatur von herk366mmli-chen internationalen v366lkerrechtlichen Vertr344gen im Vergleich zum einheitlichen Rechtsraum, wie er f374r die Europ344ische Union kennzeichnend ist. Die suprana-tionale Rechtsordnung der Europ344ischen Gemeinschaften fu337t auf der Zuwei-sung von Souver344nit344tsrechten und damit einhergehend auf der Beschr344nkung von Souver344nit344tsrechten ihrer Mitgliedstaaten. Dies schlie337t ein, dass Beh366r-den und Gerichte eines Mitgliedstaats auf Grund Gemeinschaftsrechts an Ent-scheidungen aus einem anderen Mitgliedstaat - etwa E-101-Bescheinigungen - gebunden sein k366nnen, selbst wenn diese Entscheidungen nicht der Rechts-ordnung der Gemeinschaften entsprechen sollten. Mit einer solchen Beschr344n-kung von Souver344nit344tsrechten korrespondiert andererseits - neben dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten (Art. 10 EG-Vertrag) - die M366glichkeit, gegen Entscheidungen aus einem anderen Mit-gliedstaat, die der Rechtslage nicht entsprechen, effektiv vorzugehen. So k366n-nen sich etwa die beteiligten Mitgliedstaaten, sollten sie sich 374ber die Rechtm344-337igkeit von E-101-Bescheinigungen nicht einigen k366nnen, an die - nach Art. 80, 81 der VO 1408/71 zu Fragen der Auslegung und Durchf374hrung der Verord-nung eingesetzten - Verwaltungskommission wenden und anschlie337end ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227 EG-Vertrag einleiten. Eine Auslegung des deutsch-ungarischen Sozialversicherungsabkom-mens dahingehend, dass die beiden Vertragsstaaten derart weitgehend Souve-r344nit344tsrechte wechselseitig 374bertragen wollten, liegt fern. Insbesondere Wort-laut und Materialien geben hierf374r keinen Anhalt. Der unterschiedlichen Rechts- 33 - 14 - qualit344t von europarechtlichen Regelungen einerseits und bilateralem v366lker-rechtlichem Vertrag andererseits erlaubt eine Gleichstellung ohne einen sol-chen Anhalt indessen nicht. Dies gilt umso mehr, als die in Art. 39 des Abkom-mens vorgesehenen M366glichkeiten der Streitbeilegung nicht denjenigen inner-halb der Europ344ischen Union gleichkommen. 34 334berdies ist die weitgehende Bindungswirkung der E-101-Bescheinigun-gen deshalb sachgerecht, weil die europarechtlichen Kollisionsnormen - anders als das deutsch-ungarische Sozialversicherungsabkommen - an einen einheitli-chen, n344mlich gemeinschaftsrechtlich zu bestimmenden Entsendebegriff an-kn374pfen. Die Frage der Entsendung ist damit nach dem Gemeinschaftsrecht f374r alle Mitgliedstaaten im gleichen Sinn verbindlich zu beantworten (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht 54. Lfg. 247 6 SGB IV Rdn. 4a m.w.N.). Gerade der gemeinschaftsrechtliche Entsendebegriff setzt un-ter anderem voraus, dass das entsendende Unternehmen gew366hnlich eine nennenswerte Gesch344ftst344tigkeit im Gebiet des Herkunftsstaats verrichtet. Um dies zu beurteilen, m374ssen in einer Gesamtschau s344mtliche T344tigkeiten des Un-ternehmens gew374rdigt werden. Dagegen kann insbesondere ein Unternehmen, das - wie hier - im Herkunftsstaat blo337 interne Verwaltungst344tigkeiten ausf374hrt, nicht den Ausnahmetatbestand der Entsendung nach der VO 1408/71 in An-spruch nehmen (vgl. Beschl. der Verwaltungskommission Nr. 181 vom 13. De-zember 2000, ABlEG L 329 vom 14. Dezember 2001 S. 73, Nr. 3 b ii; ferner EuGH, Urt. vom 10. Februar 2000 - Rs. C-202/97, SozR 3-6050 Art. 14 EWGV 1408/71 Nr. 6). Der Senat teilt infolgedessen nicht die Auffassung, dass f374r die Frage ei-ner Bindungswirkung die Zielsetzungen des deutsch-ungarischen Sozialversi-cherungsabkommens - auch vor dem Hintergrund des Assoziierungsabkom-mens vom 16. Dezember 1991 - entscheidend seien, m366gen die Zielsetzungen 35 - 15 - auch mit denjenigen der VO 1408/71 in mancher Hinsicht 374bereinstimmen (so aber Jofer/Wei337 StraFo 2007, 277, 281 f.). 36 cc) Den D/H-101-Bescheinigungen k366nnte allenfalls eine beschr344nkte Bindungswirkung zukommen. 37 Zur Pr374fung einer etwaigen Bindung ist vom Wortlaut des deutsch-unga-rischen Sozialversicherungsabkommens auszugehen. Bei der Auslegung von Sozialversicherungsabkommen kommt dem Vertragstext eine gr366337ere Bedeu-tung als bei der Auslegung rein nationaler Rechtsvorschriften zu (BSGE 72, 25, 31 m. w. N.). Art. 7 des Abkommens enth344lt zwar keine abschlie337ende Definition der Entsendung, so dass sich nach Art. 1 Abs. 2 des Abkommens die Einzelheiten ihrer Bedeutung im Grundsatz nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des Herkunftsstaats richten. Artikel 7 regelt jedoch Mindestvoraussetzungen; hiernach liegt ein Fall der Entsendung - nur - vor, wenn ein Arbeitnehmer, der in einem Vertragsstaat besch344ftigt ist , im Rahmen dieses Besch344ftigungsverh344lt- nisses von seinem Arbeitgeber in den anderen Vertragsstaat entsandt wird, um hier eine Arbeit f374r diesen Arbeitgeber auszuf374hren. F374r den so umschriebenen Fall bestimmt die Vorschrift, dass in Bezug auf diese Besch344ftigung w344hrend der ersten 24 Kalendermonate allein die sozialversicherungsrechtlichen Vor-schriften des Herkunftsstaats weiter gelten , als w344re der Arbeitnehmer noch dort besch344ftigt. 38 Sind die Entsendebescheinigungen gemessen an dem Wortlaut des Ab-kommens inhaltlich offensichtlich unzutreffend, haben die deutschen Beh366rden und Gerichte die Rechtslage nach deutschem Recht zu pr374fen. Eine Bindung an die Bescheinigungen k366nnte demgegen374ber allenfalls bestehen, soweit die Besch344ftigungsverh344ltnisse, f374r die die Bescheinigungen erteilt wurden, noch 39 - 16 - vom m366glichen Wortsinn des Vertragstexts erfasst werden, mag dieser in Deutschland auch anders ausgelegt werden. 40 In diesem Sinne versteht der Senat auch die Ausf374hrungen des Bun-dessozialgerichts in dem Urteil vom 16. Dezember 1999 - B 14 KG 1/99 R (= BSGE 85, 240) zu Entsendebescheinigungen auf Grund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen F366derativen Republik Jugoslawien 374ber Soziale Sicherheit (ebenso BayLSG, Urt. vom 23. Januar 2007 - L 5 KR 124/05 - Rdn. 31 zum deutsch-polnischen Sozialver-sicherungsabkommen). Hiernach sind der "deutsche Sozialleistungstr344ger und die deutschen Sozialgerichte 205 grunds344tzlich nicht berechtigt, Entscheidungen des ausl344ndischen Tr344gers 374ber die nach dessen Recht 205 ma337gebenden Vor-aussetzungen f374r die Entsendung von Arbeitnehmern zu 374berpr374fen. Der deut-sche Sozialleistungstr344ger und die deutschen Sozialgerichte sind allerdings be-rechtigt zu 374berpr374fen, ob die im anderen Vertragsstaat zust344ndige Stelle die Vorschriften des Abkommens richtig angewandt hat. Nur insoweit besteht keine Bindung an die Auslegung oder Anwendung des Abkommens durch den im an-deren Vertragsstaat zust344ndigen Tr344ger" (BSG aaO 243). dd) Eine etwaige beschr344nkte Bindungswirkung der D/H-101-Bescheini-gungen ist f374r die gegenst344ndlichen Besch344ftigungsverh344ltnisse ohne Bedeu-tung. Denn eine solche Bindungswirkung f344nde nach dem oben Gesagten (s. III.1.b cc)) ihre Grenze dort, wo die Bescheinigungen - wie hier - gemessen am Wortlaut des Abkommens inhaltlich offensichtlich unzutreffend sind. 41 Gem344337 Art. 7 des Abkommens lagen keine F344lle der Entsendung vor. Nach den Feststellungen des Landgerichts trifft es nicht zu, dass die ungari-schen Arbeitnehmer in Ungarn besch344ftigt waren und im Rahmen dieser Be-sch344ftigungsverh344ltnisse von den Firmen L. und IMB nach Deutschland 42 - 17 - entsandt wurden, um eine Arbeit f374r diese Firmen auszuf374hren. Vielmehr wur-den die Arbeitnehmer in Ungarn nur angeworben, damit sie Arbeitsleistungen in den deutschen Unternehmen erbrachten; es spricht nichts daf374r, dass die Ar-beitnehmer nach Beendigung der Entsendung weiterbesch344ftigt werden sollten. Die beiden Firmen waren in Ungarn jedenfalls zu keiner Zeit in denselben Bran-chen (Fleischzerlegung bzw. Montage sowie Schlosser- und Schwei337erarbeiten etc.) wie in Deutschland t344tig. Im verfahrensgegenst344ndlichen Zeitraum wurde in Ungarn kein Umsatz erwirtschaftet. Dort wurden vielmehr nur interne Verwal-tungst344tigkeiten durchgef374hrt, wobei "nur zwei bis drei Mitarbeiter" besch344ftigt wurden. Zu diesem Zweck verf374gte lediglich die Firma IMB unter ihrer als Hauptsitz angegebenen Adresse 374ber Wohnraum, der von beiden Firmen f374r B374rot344tigkeiten genutzt wurde. Infolgedessen konnte das ungarische Sozialver-sicherungsrecht nicht - so Artikel 7 - weiter gelten, als w344ren die Arbeitnehmer noch in Ungarn besch344ftigt. Darauf, ob die Ausstellung der D/H-101-Bescheinigungen durch die zu-st344ndige ungarische Sozialversicherungsbeh366rde OEP der ungarischen Rechts-lage entsprach (vgl. BSGE 85, 240, 244: "Rechtsverst344ndnis"), kommt es bei Ber374cksichtigung des Wortlauts des Abkommens nicht mehr an. Unbeschadet dessen best374nden aber auch Zweifel, ob nach ungarischem Recht Entsen-dungsf344lle vorlagen. Denn 247 105 Abs. 1 des ungarischen Gesetzes Nr. XXII von 1992 374ber das Arbeitsgesetzbuch lautet wie folgt: 43 "Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Inte-ressen zeitweilig zu einer Arbeitsverrichtung au337erhalb des ge-w366hnlichen Ortes seiner Arbeitsverrichtung verpflichten (Entsen-dung). Voraussetzung dessen ist, dass der Arbeitnehmer auch w344hrend dieses Zeitraumes seine Arbeit auf Anleitung und Anwei-sung des Arbeitgebers verrichtet. Es wird nicht als Entsendung angesehen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit - aus der Natur - 18 - der Arbeit heraus - gew366hnlich au337erhalb der Niederlassung ver-richtet." Mit dem Wortlaut dieser Vorschrift ("au337erhalb des gew366hnlichen Ortes") sind die Feststellungen des Landgerichts nur schwerlich in Einklang zu bringen. Auch deswegen und in Anbetracht der r344umlichen Ausstattung der beiden Fir-men versteht es sich nicht von selbst, dass gegen374ber den ungarischen Beh366r-den keine falschen Angaben gemacht wurden, um dem ungarischen Recht nicht entsprechende Entsendebescheinigungen zu erhalten. Die Frage nach der Rechtslage in Ungarn ist eine Rechtsfrage, welche der eigenst344ndigen Beurtei-lung durch das Revisionsgericht - unabh344ngig von Mutma337ungen zum "Rechts-verst344ndnis" nicht individualisierter Beh366rdenmitarbeiter - unterliegt. Hierauf kommt es nach dem zuvor Gesagten jedoch nicht an, so dass der Senat dieser Rechtsfrage nicht n344her nachzugehen braucht. 44 ee) Nach alledem muss der Senat nicht der Frage nachgehen, wie es re-visionsrechtlich zu beurteilen ist, dass das Urteil davon auszugehen scheint, die D/H-101-Bescheinigungen h344tten bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens am 1. Mai 2000 (BGBl II 644), n344mlich ab August 1999 (s. I.1.a)) vorgelegen. 45 46 2. Zu den Vorw374rfen des Erschleichens von Aufenthaltsgenehmigungen: 47 Die Ausf374hrungen, mit denen die Kammer eine Strafbarkeit nach ausl344n-derrechtlichen Strafvorschriften abgelehnt hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern. Gem344337 den obigen Ausf374hrungen (s. III.1.b)) vermag der Senat der Kammer nicht darin zu folgen, dass f374r die ungarischen Arbeitnehmer schon deshalb keine unrichtigen oder unvollst344ndigen Angaben im Sinne von 247 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aF gemacht worden seien, weil der Inhalt der D/H-101-Bescheinigungen auch insoweit bindend sei. Die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit 48 - 19 - der Angaben h344ngt vielmehr von den tats344chlichen Gegebenheiten ab. Hier-nach lagen keine F344lle der Entsendung vor. 49 Zwar wurden bei der Beantragung der Visa und Aufenthaltsbewilligungen keine ausdr374cklichen Erkl344rungen im Hinblick auf eine Entsendung abgegeben. Es liegt jedoch nahe, dass mit der Vorlage der D/H-101-Bescheinigungen die konkludente Erkl344rung verbunden war, dass die Arbeitnehmer tats344chlich im Rahmen eines in Ungarn bestehenden Besch344ftigungsverh344ltnisses in das Bundesgebiet entsandt waren. Dass es den Ausl344nderbeh366rden im Verfahren 374ber die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen hierauf ankam, ergibt sich schon daraus, dass diese mit einer entsprechenden Auflage versehen wurden. W344re aber der Ausnahmetatbestand der Entsendung jeweils konkludent vorge-spiegelt worden, w344ren die Antr344ge nach den Urteilsfeststellungen - objektiv - "unrichtig" gewesen. Dies h344tte daher n344herer Er366rterung bedurft. 247 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aF setzt auch eine materielle Pr374fung der Ent-sendevoraussetzungen durch die Ausl344nderbeh366rden nicht voraus. Sein Wort-laut ("um zu") nimmt Bezug auf die Absicht des T344ters, mit den unzutreffenden Angaben bestimmte Aufenthaltstitel zu erlangen. 50 - 20 - Der Beitritt Ungarns zur Europ344ischen Union zum 1. Mai 2004 l344sst eine etwaige Strafbarkeit der Angeklagten wegen Erschleichens von Aufenthaltsge-nehmigungen nach 247 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aF - nunmehr: 247 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG - unber374hrt (vgl. BGHSt 50, 105, 120 f.). 51 Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Graf
Full & Egal Universal Law Academy