BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 189/08 vom 29. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 24. April 2008 bemerkt der Senat: 1. Die von der Revision erhobene Verfahrensr374ge, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Rechtsanwalts M. aus dem Kosovo fehlerhaft abgelehnt, ist unbegr374ndet. a) Der Zeuge war zum Beweis daf374r benannt worden, 204dass der Angeklagte nach Bekanntwerden der richterlichen Genehmi-gung des Umgangsrechts mit dem Zeugen 205 fernm374ndlich Kontakt aufnahm und seine Besorgnis dar374ber 344u337erte, dass S. die Kinder willk374rlich entf374hren, etwas passieren k366nnte, woraufhin der benannte Zeuge dann in diesem Tele-fonat gegen374ber dem Angeklagten erkl344rte, S. k366nne die Kinder nicht entf374hren, und auch versuchte, beruhigend - 3 - auf den Angeklagten einzuwirken223. Diese behaupteten Tatsa-chen hat das Landgericht so behandelt, als w344ren sie wahr, und deshalb den Beweisantrag abgelehnt (247 244 Abs. 3 Satz 2 7. Var. StPO). Dies wird von der Revision nicht bem344ngelt. Im 334brigen hat das Landgericht ausgef374hrt: 204Soweit allerdings bewiesen werden soll, dass der Angeklagte nicht nur seine Besorgnis 344u337erte, sondern auch tats344chlich besorgt war, dass den Kindern etwas passieren k366nnte, wird der Beweisan-trag wegen v366lliger Ungeeignetheit des Beweismittels abge-lehnt, weil der Zeuge in diesem Fall 374ber einen Vorgang aus-sagen soll, der sich im Inneren eines anderen Menschen ab-gespielt hat223 (247 244 Abs. 3 Satz 2 4. Var. StPO). b) Diese von der Revision angegriffene Ablehnungsbegr374n-dung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass ein Zeuge nicht schon dann ein v366llig ungeeignetes Beweismittel ist, wenn er zum Beweis innerer Tatsachen benannt worden ist (vgl. BGH StV 1987, 236, 237). Grund hierf374r ist aber der Umstand, dass ein solcher Zeuge m366gli-cherweise 344u337ere Umst344nde bekunden kann, die Schluss-folgerungen auf innere Tatsachen zulassen (vgl. BGH StV 1984, 61). Eine derartige M366glichkeit war vorliegend jedoch auszuschlie337en. Denn s344mtliche vom Antragsteller in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen hat die Kammer - im Unterschied zu den Fallgestaltungen, die den beiden genannten Entscheidungen zugrunde lagen - als wahr un-terstellt. Dass der Zeuge dar374ber hinaus Wesentliches h344tte - 4 - bekunden k366nnen, tr344gt die Revision nicht vor; insbesonde-re ergibt sich dies nicht aus der von ihr mitgeteilten schriftli-chen Erkl344rung des Zeugen vom 16. November 2007. 2. Die weitere Verfahrensr374ge, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisantrag nicht ausgesch366pft und hierdurch 247 244 Abs. 3 StPO verletzt, ist jedenfalls unbegr374ndet. Wahl Boetticher Hebenstreit Graf Sander
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