BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 189/11 vom 31. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land gerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2010 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ha t die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Wie sich auch aus den von der Revision vorgelegten Kontounterlagen für das Jahr 2000 ergibt, handelt es sich bei dem auf UA S. 6 angegebenen Eröf f- nungsdatum für das Konto im Jahr 2001 um ein offensichtliches Schreibve r- sehen. 2. Zu Unrecht nimmt die Revision an, die von dem Angeklagten durch Nichtei n- reichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2000 begangene Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) sei am 31. Mai 2006 bereits verjährt gewesen. Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Tatbeendigung (§ 78a StGB) trat erst mit dem Ablauf , d.h. mit dem vollständigen Verstreichen , der Einreichungsfrist für die Umsatzsteuerja h- reserklärung und nicht schon im Laufe des letzten Tag es der Erklärungsfrist ein (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 344/08, Rn. 15 , wistra 2009, 189 , 190 ; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 1 StR 640/10, Rn. 6; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 5 StR 519/90, BGHR StGB § 78a Satz 1 Umsatzsteuerhinterziehung 2; Jäger in Klein, AO, 10. Aufl., § 370 - 3 - Rn. 105 ) . Somit war die Unterlassungstat erst mit Ablauf des 31. Mai 2001, mithin mit Beginn des 1. Juni 2001 beendet . Die Verfolgungsverjährung kon n- te damit - wenn die Verjährungsfrist nicht v orher unterbrochen worden wäre - frühestens mit A b lauf des 31. Mai 2006 eintreten. Wahl Hebenstreit Elf Graf Jäger
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