BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 189/13 vom 3. September 2013 in der Strafsache gegen wegen banden - und gewerbsmäßigen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 b e- schlossen: Di e Anhörungsrügen des Verurteilten vom 13. August 2013 sowie diejenigen vom 16. August 2013 gegen den Beschluss des S e- nats vom 10. Juli 2013 werden auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Augsburg vom 21. August 2012 mit Beschluss vom 10. Juli 2013 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung ge richteten Anhörungsrügen (§ 356 a StPO) des Verurteilten selbst vom 13. August 2013 sowie diejenigen seiner Verteidi ger, Rechtsanwalt E . und Prof. Dr. B. , jeweils vom 16. August 2013 sind zurückzuweisen. Die Anträge erweisen sich als unbegründet. Der Senat hat über die R e- vision des Angeklagten - wie sich aus dem Verwerfungsbeschluss ausdrückl ich ergibt - unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Verteidigung vom 28. Juni 2013 zu dem ausführlich begründeten Antrag des Generalbundesa n- walt s vom 14. Mai 2013 eingehend beraten und auf der Grundlage der Ber a- tung dem genannten Antrag des Generalbu ndesanwalt s (bei gleichzeitiger g e- ringfügiger Änderung des Tenors des angefochtenen Urteils) entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Der Senat hat bei dieser Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nic ht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksicht i- 1 2 - 3 - gendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Einbeziehung deren Ausführu n- gen im Schriftsatz vom 28. Juni 2013 nicht gefolgt ist, begründet keinen G e- hörsverstoß (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2012 1 StR 152/11, NStZ - RR 2012, 314). Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren na ch § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermit t- lung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer Gegenerklärung (§ 349 Abs . 3 Satz 2 StPO), von der im Revisionsverfa h- ren durch den jetzt Verurteilten Gebrauch gemacht worden war, Genüge getan (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 2 BvR 746/07, in StraFo 2007, 370 teilweise abgedruckt ; siehe auch bereits BVerfG, Beschluss vom 2 1. Januar 2002 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 489). Im Übrigen zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten au s- drücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG , aaO; siehe auch etwa BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 2 StR 99/ 13). Soweit in der durch Prof. Dr. B. für den Verurteilten erhobenen Anhörungsrüge eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG darin gesehen wird, dass die Revision mit einer auf die Verletzung von § 250 StPO gestützten Ve r- fahrensrüge keinen E rfolg hatte, sei folgendes angemerkt: Die Revision hatte insoweit beanstandet, dass das Landgericht Erkenntnisse aus Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung durch zeugenschaftliche Vernehmung eines Polizeibeamten und nicht durch Abspielen der Aufzeichn ungen der Überw a- chungsmaßnahmen in die Hauptverhandlung eingeführt hatte (S. 150 der Rev i- sionsbegründung). Nach ganz überwiegend vertretener Auffassung, auf die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Bezug nimmt, ist der Grundsatz 3 - 4 - materieller Unm ittelbarkeit in § 250 StPO auf den Vorrang des - hier gerade erhobenen - Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis begrenzt (siehe nur Sander/Cirener in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 250 Rn . 1 und 23 f. j e- weils mwN). Eine Ausweitung auf das allgemein sa chnächste Beweismittel ergibt sich aus § 250 StPO gerade nicht (Sander/Cirener , aaO ; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250, 278 f.). Wahl Rothfuß Jäger Radtk e Mosbacher
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