BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 189/13 vom 10. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen banden - und gewerbsmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die R evision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. August 2012 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass festgestellt wird, dass der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe eines Betr a- ges von 1.064. 366,89 Euro die Ansprüche Verletzter entgege n- stehen. Gründe: 1 . Die Revision des Angeklagten bleibt aus den zutreffenden Erwägu n- gen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Mai 2013, die durch den Schriftsatz der Verteidigung vom 28. Juni 2013 nicht in Frage gestellt werden, ohne Erfolg. 2. Allein der Ausspruch über d as Ausbleiben der Anordnung des Verfall s des Wertersatzes gemäß § 111i StPO bedarf der Änderung. Wie ebenfalls in der Antragsschrift zutreffend ausgeführt wird, belegen die rechtsfehlerfrei g e- troffenen Feststellungen des Tatgerichts einen Gesamtschaden aus sämtlichen verfahrensgegenständlichen Betrugs - und Computerbetrugstaten in Höhe von lediglich 1.064.366,89 Euro. Gründe für einen über den genannten Gesam t- schaden hinausgeh enden Betrag des lediglich Ansprüche Verletzter entgege n- stehenden Wertersatzverfalls - entsprechend der im Tenor des angefochtenen 1 2 - 3 - Urteils genannten Höhe von 1.072.402,80 Euro - lassen sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. 3. Die Kostenent scheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Angesichts der sehr geringfügige n Herabsetzung der Höhe des Wertersatzverfalls ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines im Übrigen erfolglosen Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO). Wahl Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher 3
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