BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 189 /14 vom 22. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. September 2013 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Revision des Angeklagten bleibt auch insoweit ohne Erfolg, al s er wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen verurteilt worden ist. Allerdings ist die vom Landgericht im Rahmen der Tatschilderung verwendete Formulierung, der Angeklagte habe die aus einer Vielzahl von Fahrzeugverkä u- fen gegenüber dem Finanzamt zu verans chlagende Umsatzsteuer nicht abg e- führt (UA S. 84), missverständlich. Denn sie erweckt den Eindruck, das Lan d- gericht könnte die bloße Nichtzahlung geschuldeter Steuern als tatbestandlich angesehen haben. Eine Tathandlung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begeht i n- des nur derjenige, der die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebl i- che Tatsachen in Unkenntnis lässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Das Delikt der Steuerhinterziehung ist somit ein Erklärungsdelikt. Es unterscheidet sich ins o- weit vom Straftatbestand der gewerbs - oder bandenmäßigen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26c UStG), der an die Nichtentrichtung von in Rechnungen gemäß § 14 UStG ausgewiesener Umsatzsteuer zum Fälligkeit s- zeitpunkt anknüpft. - 3 - Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffen en Feststellungen tragen gleic h- wohl für die noch verfahrensgegenständlichen Voranmeldungszeiträume N o- vember 2011, Februar 2012 und März 2012 den dem Tatvorwurf in der Ankl a- geschrift entsprechenden Schuldspruch der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Unter lassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Denn aus dem Gesamtzusamme n- hang der Urteilsgründe ergibt sich, dass der Angeklagte Kr aftfahrzeuge zu den auf UA S. 85 bis 88 festgestellten Rechnungsbeträgen an Abnehmer im Inland verkauft und geliefert hat. Damit schuldete er gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG die anhand des Veräußerungsentgelts zu bemessende (§ 10 UStG) Umsatzsteuer und hatte diese in Umsatzsteuer - voranmeldungen gemäß § 18 Abs. 1 UStG aufzunehmen. Der Umstand, dass der Angeklagte die Fahrzeugverkäufe zum Schein unter dem Namen verschi e- dener Firmen durchgeführt hat, steht dem nicht entgegen. Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die Einschaltung dieser Firmen l e- diglich zum Schein (vgl. § 41 Abs. 2 AO) erfo lgt ist. Nach den Urteilsfeststellu n- gen kannte der Angeklagte auch seine Pflicht zur Anmeldung von Umsatzste u- er für die von ihm durchgeführten Fahrzeuglieferungen (UA S. 83). Wahl Rothfuß Jäger Cirener Radtke
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