ECLI:DE:BGH:2016:15 0616B1STR189.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 189/16 vom 15. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalt s und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe a ls unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.B.VI. der Urteilsgründe der gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungska r- ten mit Garantiefunktion schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, d a- von in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, in Tatmehrheit mit gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Gara n- tiefunktion in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Computerb e- trug, in Tatmehrheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat den aus der Beschlus sformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 1 2 3 - 3 - 1. Der Schuldspruch im Fall II.A.III. hält im Ergeb nis rechtlicher Überpr ü- fung stand. Zwar sind die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 269, 270 StGB nicht durch die vom Landgericht zusätzlich herangezogenen E - Mails des Ang e- klagten vom 19. August 2013 und vom 27. August 2013 belegt (vgl. hierzu auch Graf NSt Z 2007, 129). Ausreichend ist jedoch wie im Fall II.A.I. der Urteil s- gründe die ebenfalls festgestellte Reservierung des Hotelzimmers durch den Angeklagten über die Internet - falscher Personalien nebst Zahlung sdaten. 2. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war im Fall II.B.VI. der Urteilsgründe der Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen. Insoweit hatte der tateinheitliche Schuldspruch des Co m- puterbetrugs zu entfallen, weil die Urteilsgründe hinsichtlich des vorgenannten Falls keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts enthalten (vgl. S. 2 der Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht in diesem F all bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte. 4 5 - 4 - 3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig , den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu b e- lasten (vgl. § 473 Ab s. 4 StPO). Raum Graf Jäger Mosbacher Bär 6
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