BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 190/06 vom 24. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 20. Dezember 2005 wird als unbe-gr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen. Zur R374ge der Verletzung des 247 46 Abs. 1 StGB bemerkt der Senat: - 3 - Der Tatrichter ist nicht gehalten, den Strafrahmen, der sich aus der Angabe der einschl344gigen Strafvorschriften ergibt, auch noch zahlenm344337ig zu bezeichnen (vgl. Sch344fer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 792). Dies gilt auch im Fal-le der Strafrahmenverschiebung. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf
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