BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 190/11 vom 17. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerich ts Augsburg vom 2. November 2010 wird mit der Maßgabe als u n- begründet verworfen, dass in den elf Fällen zu II. 2. der Urteil s- gründe die Verurteilung wegen tateinheitlichen sexuellen Mis s- brauchs von Schutzbefohlenen jeweils entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insge samt 50 Sexualstra f- taten zum Nachteil seines Stiefsohns sowie zweier leiblicher Töchter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung a n geordnet. Nach den zugrunde liegenden Feststellungen war es während der in einem Zeitraum von mehr als 14 Jahren teilweise gewaltsam verübten Taten u.a. zum Oral - , Anal - und Vagina l verkehr mit den Geschädigten gekommen. Die auf die Verletzung formellen und m a teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Besch lussformel ersichtl i chen Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegrü n- det i .S.v. § 349 Abs. 2 StPO. 1. a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. April 2011 zutreffend ausgeführt hat, ist bei den elf zu II. 2. der Urteilsgründe festg e- 1 2 - 3 - stellten Taten zum Nachteil K . s hinsichtlich des jeweils tatei n- heitlich mit sexuellem Missbrauch von Kindern begangenen sexuellen Mis s- brauchs von Schutzbefohlenen Verfolgungsverjährung eing etreten, so dass der Schul d spruch insoweit entfallen muss. b) Der Senat schließt auch angesichts der Anzahl und des Gewichts der übrigen Taten aus, dass das Landgericht die in den betreffenden Fällen ve r- hängten Strafen niedriger bemessen hätte, wenn es d en Umstand der Verjä h- rung bedacht hätte, z u mal auch verjährte Tatteile bei der Strafzumessung - wenn auch mit geringerem G e wicht - berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 1 StR 224/06). 2. a) Die vom Landgericht auf § 66 Ab s. 2 und 3 Satz 2 StGB gestützte Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat ebenfalls B e- stand. Denn ins o fern hat sich durch das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begle i- ten den Regelungen vom 22. D e zember 20 10 (BGBl I S. 2300 ) nichts zugunsten des Angeklagten geändert (vgl. § 2 Abs. 6 StGB; Art. 316e Abs. 2 EGStGB). b) Anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Urteil des Bu n desverfassungsgerichts vom 4. Ma i 2011 (2 BvR 2365/09 u.a.). Zwar sind hierdurch u.a. die a n gewendeten Bestimmungen als mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt worden. Das Bunde s- verfassungsgericht hat aber angeordnet, dass die Vorschriften bis zu einer N euregelung durch den Gesetzgeber - längstens bis 31. Mai 2013 - weiter a n- wendbar bleiben, jedoch nur nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung. D a- nach bedarf es wegen der derzeit verfassungswidrigen Ausgestaltung der S i- cherung s verwahrung vor ihrer gleichwoh s- 3 4 5 - 4 - - oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffene n abz u- Diesen strengen Maßstäben ist das Landgericht gerecht geworden. Es hat insbesondere tatsachenfundiert, sachverständig beraten und rechtsfehle r- r t (UA eingewurze l ten Neigung immer wieder mit Sexualstraftaten an Kindern oder Schutzbefo h Nack Wahl Rothfuß Jäger Sander 6
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