ECLI:DE:BGH:2018:200918B1STR190.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 190 / 1 8 vom 20. September 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besc hwerdeführers am 20. September 2018 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. September 2017 hinsichtlich der Tat C.II.1 der Urteilsgründe aufgehoben. D er Angeklagte wird insoweit freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen insofern der Staatskasse zur Last. 2. Der Schuldspruch wird dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigu ng in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern und gefährl i- cher Körper verletzung sowie wegen sexuellen Missbrauch s von Kindern in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Nöt i- gung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vie r Monaten verurteilt wird. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu trag en. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ve r- gewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern und gefährlicher Körper verletzung sowie wegen sexuellen Missbrauch s von Kindern in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung fo r- mellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel e rsichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Ge neralbundesanwalts ohne Erfolg. Ergänzend bemerkt d er Senat zur erhobenen Inbegrif fsrüge (§§ 261, 249 StPO), mit der beanstandet wird, dass im Urteil Chatprotokolle wortwörtlich wiedergegeben worden sind, die auszugsweise die Kommunikation zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten (UA S. 28/29 sowie UA S. 40/41), ihrer Tante R . (UA S. 51/52) und einem Mitschüler (UA S. 57/58) zum Inhalt hatten: Es ist zwar nicht unbedenklich, wenn im Urteil die Chatverläufe wörtlich wiedergegeben werden, die lediglich durch Vorhalt an die am Chatverkehr b e- teiligten Personen, ni cht jedoch durch Verlesung in die Hauptverhandlung ei n- geführt wurden. Das Landgericht hat jedoch die Urteilsfeststellungen nicht auf die vorgehaltenen Kommunikationsinhalte gestützt, sondern explizit auf die diese bestätigenden und sogar darüber hinausgeh enden Angaben der 1 2 3 4 - 4 - Nebenklägerin (UA S. 36 f., 39 bis 41), ihrer Tante (UA S. 50/51) und die Ei n- lassung des Angeklagten abgestellt (UA S. 26 bis 30). Anhaltspunkte dafür, dass der genaue Wortlaut der Chatprotokolle in den Urteilsgründen zum Zw e- cke des Bewe ises verwertet wurde, sind nicht erkennbar; ein Verfahrensverstoß scheidet daher insoweit aus (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1957 4 StR 320/57, BGHSt 11, 159, 161 f.). Dies gilt auch für den Chatverkehr zw i- schen der Nebenklägerin und einem Mitschüler (UA S. 57/58), der sich nicht an den kurzen, inhaltlich für die Sachverhaltsfeststellungen belanglosen Dialog erinnern konnte. Entscheidend ist hierbei, dass im Chatverkehr von der Nebe n- klägerin auch eine Sprachnachricht und eine Videosequenz übermittelt wurden, die Gegenstand einer Inaugenscheinnahme waren. 2. Der Schuld - und Strafausspruch ist mit Ausnahme von Fall C.II.1 der Urteilsgründe ohne Rechtsfehler. Im Fall C.II.1 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen des Landgerichts die Verurteilun g wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB jedoch nicht. a) Nach den Feststellungen forderten sich der Angeklagte und die 13 - jährige Nebenkläg Kommunikation g e- genseitig auf, Fotos ihres eigenen Intimbereichs zu übersenden. Nachdem die Nebenklägerin dem Angeklagten Bilder von weiblichen Genitalien, die sie aus dem Internet heruntergeladen hatte, übersandt hatte, schickte der Angeklagte ihr zwei Fotos seines nicht erigierten Geschlechtsteils. b) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zur rechtlichen Würdigung zutreffend ausgeführt: 5 6 7 - 5 - beiden vom Angeklagten der Nebenklägerin übersandten Bi l- dern handelt es sich nicht um pornographische Abbildungen im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB. Pornographische Darstellungen im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB sind solche, die sexuelles Verhalten unter weitgehender Ausklamm erung emotional - individualisierter Bezüge ve r- gröbernd darstellen, die den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objek t geschlechtlicher Begierde ode r Betätigung machen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlus s vom 20. Oktober 2011 2 StR 3 44/11, juris Rn. 3). Zwar haben die Bilder, die das Geschlechtsteil des Angeklagten zeigen, einen sexuellen Inhalt. Sexuelle Handlungen sin d auf den Bildern nicht zu erkennen. Darüber hinaus erscheint ein Einwirken auf die Zeugin L . fraglich. Einwirken bedeutet eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 3 StR 177/10, juris Rn. 4 mwN), die bei m bloßen Vorzeigen eines pornographischen Bildes in aller Regel nicht vorliegt (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 3 StR 490/14, juris Rn. 6). Dass der Angeklagte über die reine Übe r- sen dung des Bild e s hinaus weitere Handlungen zur Einwir kung auf die Zeugin L . vorgenommen hat, ist nach den Urteilsfeststellungen nicht c) Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben und der Angeklagte freiz u- sprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). Der Senat schließt aus, dass eine neue Haup t- verhandlung weit ergehende Erkenntnisse zu erbringen vermag. 8 - 6 - 3. Der Senat schließt weiterhin aus, dass sich der Wegfall der für den Fall C.II.1 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Mon a- ten auf die Bemessung der Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Gegenü ber einer Ei n- satzfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten sowie weiteren Einzelfre i- heitsstrafen von einem Jahr und zweimal acht Monaten ist die entfallende Ei n- zelfreiheitsstrafe nicht von Gewicht. Raum Jäger Bellay Bär Pernice 9
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