BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 19/10 vom 10. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. M344rz 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 8. September 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat zur erhobenen Aufkl344rungsr374ge (247 244 Abs. 2 StPO): Eine Revisionsgegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft h344tte die Pr374fung durch das Revisionsgericht erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 Satz 1 RiStBV). Denn aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, dass sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger erkl344rt - 3 - haben, dass sie sich nicht mehr auf die methoden-kritische Stel-lungnahme gegen das Gutachten des Sachverst344ndigen L. berufen wollen. Auch der Antrag auf ein Obergutachten wurde zu-r374ckgenommen (SA Bd. II S. 538). Nack Wahl Elf J344ger Sander
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